ge, so sie darzu gebrauchen, dependiret; Dahero Fürsten und deren vornehmste Ministri niemahls mit allzugrosser Sorgfalt die erlangten und na- türlichen Qualitäten dererjenigen untersuchen können, welche sie in fremde Länder schicken, um allda zwischen ihren hohen Principalen ein gutes Vernehmen zu unterhalten oder auch Friedens- Allianz, Commercien und andere Tractaten zu- treffen, wie nicht weniger diejenigen zu verhin- dern, so andere Potentaten ihrem Fürsten zum Nachtheil schlüssen könten und sonst insgemein alles Interesse zu beobachten, welches man da- selbst bey unterschiedenen vorfallenden Begenben- heiten fördern kan.
§. 2. Heutigs Tages werden die Abgesand- ten ihrem unterschiedenen Caractere nach einge- theilet in die Ambassadeurs, die die Person ihrer Principalen vorstellen, und in die Envoyes die den Caractere nicht haben; in die Haupt-Gesandten, die vornehmlich das Negotium der Ambassade zu expediren haben, und Neben-Gesandten, die den andern nur mit Consiliis assistiren, und wenn die erstern abwesend sind, oder ihnen sonst eine Hin- derniß vorfällt, ihnen substituiret werden. Nach der unterschiedenen Intention des abge- schickten Fürstens in extraordinar-Gesandten, die ihr negoce in kurtzer Zeit zu Stande bringen kön- nen und einer besondern Sache wegen abgeschickt werden und in die ordinar-Gesandten, denen keine gewisse Zeit vorgeschrieben und auch nicht einerley negotium anvertrauet ist.
§. 3. Es muß ein kluger Potentat nicht unter- lassen, seinem Gesandten zulängliche Mittel zu
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ge, ſo ſie darzu gebrauchen, dependiret; Dahero Fuͤrſten und deren vornehmſte Miniſtri niemahls mit allzugroſſer Sorgfalt die erlangten und na- tuͤrlichen Qualitaͤten dererjenigen unterſuchen koͤnnen, welche ſie in fremde Laͤnder ſchicken, um allda zwiſchen ihren hohen Principalen ein gutes Vernehmen zu unterhalten oder auch Friedens- Allianz, Commercien und andere Tractaten zu- treffen, wie nicht weniger diejenigen zu verhin- dern, ſo andere Potentaten ihrem Fuͤrſten zum Nachtheil ſchluͤſſen koͤnten und ſonſt insgemein alles Intereſſe zu beobachten, welches man da- ſelbſt bey unterſchiedenen vorfallenden Begenben- heiten foͤrdern kan.
§. 2. Heutigs Tages werden die Abgeſand- ten ihrem unterſchiedenen Caractére nach einge- theilet in die Ambaſſadeurs, die die Perſon ihrer Principalen vorſtellen, und in die Envoyés die den Caractere nicht haben; in die Haupt-Geſandten, die vornehmlich das Negotium der Ambaſſade zu expediren haben, und Neben-Geſandten, die den andern nur mit Conſiliis aſſiſtiren, und wenn die erſtern abweſend ſind, oder ihnen ſonſt eine Hin- derniß vorfaͤllt, ihnen ſubſtituiret werden. Nach der unterſchiedenen Intention des abge- ſchickten Fuͤrſtens in extraordinar-Geſandten, die ihr negoce in kurtzer Zeit zu Stande bringen koͤn- nen und einer beſondern Sache wegen abgeſchickt werden und in die ordinar-Geſandten, denen keine gewiſſe Zeit vorgeſchrieben und auch nicht einerley negotium anvertrauet iſt.
§. 3. Es muß ein kluger Potentat nicht unter- laſſen, ſeinem Geſandten zulaͤngliche Mittel zu
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[1458/1478]
ge, ſo ſie darzu gebrauchen, dependiret; Dahero
Fuͤrſten und deren vornehmſte Miniſtri niemahls
mit allzugroſſer Sorgfalt die erlangten und na-
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koͤnnen, welche ſie in fremde Laͤnder ſchicken, um
allda zwiſchen ihren hohen Principalen ein gutes
Vernehmen zu unterhalten oder auch Friedens-
Allianz, Commercien und andere Tractaten zu-
treffen, wie nicht weniger diejenigen zu verhin-
dern, ſo andere Potentaten ihrem Fuͤrſten zum
Nachtheil ſchluͤſſen koͤnten und ſonſt insgemein
alles Intereſſe zu beobachten, welches man da-
ſelbſt bey unterſchiedenen vorfallenden Begenben-
heiten foͤrdern kan.
§. 2. Heutigs Tages werden die Abgeſand-
ten ihrem unterſchiedenen Caractére nach einge-
theilet in die Ambaſſadeurs, die die Perſon ihrer
Principalen vorſtellen, und in die Envoyés die den
Caractere nicht haben; in die Haupt-Geſandten,
die vornehmlich das Negotium der Ambaſſade zu
expediren haben, und Neben-Geſandten, die den
andern nur mit Conſiliis aſſiſtiren, und wenn die
erſtern abweſend ſind, oder ihnen ſonſt eine Hin-
derniß vorfaͤllt, ihnen ſubſtituiret werden.
Nach der unterſchiedenen Intention des abge-
ſchickten Fuͤrſtens in extraordinar-Geſandten, die
ihr negoce in kurtzer Zeit zu Stande bringen koͤn-
nen und einer beſondern Sache wegen abgeſchickt
werden und in die ordinar-Geſandten, denen keine
gewiſſe Zeit vorgeſchrieben und auch nicht einerley
negotium anvertrauet iſt.
§. 3. Es muß ein kluger Potentat nicht unter-
laſſen, ſeinem Geſandten zulaͤngliche Mittel zu
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1478>, abgerufen am 23.11.2024.
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