Allianzen zugleich, oder nur Defensiv-Allian- zen. Bey jenen versprechen die sämtlichen Al- liirten einander beyzustehen, sowohl wenn sie an- dern Potentaten den Krieg declariren, als auch ihre Länder wider feindliche Gewalt beschützen. Bey diesen aber machen sie sich nur verbindlich, einander mit Auxiliair-Trouppen, Geld, oder andern Kriegs-Nothwendigkeiten zu assistiren, wenn der eine oder andere Theil von dem Fein- de mit Krieg überzogen wird. Bey jenem hat man Ursache, grössere Circumspection zu ge- brauchen, denn bey diesen, und thun die Regen- ten wohl, wenn sie solche gantz speciell und nur auf einen gewissen Feind, der entweder in An- sehung ihrer ein gemeinschafftlicher Feind ist, oder mit dem sie in Krieg allbereits stehen, ein- richten, denn sonst müsten sie bißweilen ohne Raison, wenn ein unruhiger Alliirter mit einem andern Potentaten einen unnöthigen Krieg an- fängt, sich mit darein melire, und könne manch- mahl gar schlechte Seide darbey spinnen.
§. 5. Endlich ist auch die Distinction der Bündnisse bekannt, da sie abgetheilet werden in reelle und personelle Allianzen. Diese sind, die mit einem gewissen Könige und Potentaten, in Ansehung seiner Person, geschlossen werden, und zugleich mit ihm ausgehen. Jene aber, die man nicht sowohl, in Ansehung der Landes-Re-
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Allianzen zugleich, oder nur Defenſiv-Allian- zen. Bey jenen verſprechen die ſaͤmtlichen Al- liirten einander beyzuſtehen, ſowohl wenn ſie an- dern Potentaten den Krieg declariren, als auch ihre Laͤnder wider feindliche Gewalt beſchuͤtzen. Bey dieſen aber machen ſie ſich nur verbindlich, einander mit Auxiliair-Trouppen, Geld, oder andern Kriegs-Nothwendigkeiten zu aſſiſtiren, wenn der eine oder andere Theil von dem Fein- de mit Krieg uͤberzogen wird. Bey jenem hat man Urſache, groͤſſere Circumſpection zu ge- brauchen, denn bey dieſen, und thun die Regen- ten wohl, wenn ſie ſolche gantz ſpeciell und nur auf einen gewiſſen Feind, der entweder in An- ſehung ihrer ein gemeinſchafftlicher Feind iſt, oder mit dem ſie in Krieg allbereits ſtehen, ein- richten, denn ſonſt muͤſten ſie bißweilen ohne Raiſon, wenn ein unruhiger Alliirter mit einem andern Potentaten einen unnoͤthigen Krieg an- faͤngt, ſich mit darein melire, und koͤnne manch- mahl gar ſchlechte Seide darbey ſpinnen.
§. 5. Endlich iſt auch die Diſtinction der Buͤndniſſe bekannt, da ſie abgetheilet werden in reelle und perſonelle Allianzen. Dieſe ſind, die mit einem gewiſſen Koͤnige und Potentaten, in Anſehung ſeiner Perſon, geſchloſſen werden, und zugleich mit ihm ausgehen. Jene aber, die man nicht ſowohl, in Anſehung der Landes-Re-
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Allianzen zugleich, oder nur Defenſiv-Allian-
zen. Bey jenen verſprechen die ſaͤmtlichen Al-
liirten einander beyzuſtehen, ſowohl wenn ſie an-
dern Potentaten den Krieg declariren, als auch
ihre Laͤnder wider feindliche Gewalt beſchuͤtzen.
Bey dieſen aber machen ſie ſich nur verbindlich,
einander mit Auxiliair-Trouppen, Geld, oder
andern Kriegs-Nothwendigkeiten zu aſſiſtiren,
wenn der eine oder andere Theil von dem Fein-
de mit Krieg uͤberzogen wird. Bey jenem hat
man Urſache, groͤſſere Circumſpection zu ge-
brauchen, denn bey dieſen, und thun die Regen-
ten wohl, wenn ſie ſolche gantz ſpeciell und nur
auf einen gewiſſen Feind, der entweder in An-
ſehung ihrer ein gemeinſchafftlicher Feind iſt,
oder mit dem ſie in Krieg allbereits ſtehen, ein-
richten, denn ſonſt muͤſten ſie bißweilen ohne
Raiſon, wenn ein unruhiger Alliirter mit einem
andern Potentaten einen unnoͤthigen Krieg an-
faͤngt, ſich mit darein melire, und koͤnne manch-
mahl gar ſchlechte Seide darbey ſpinnen.
§. 5. Endlich iſt auch die Diſtinction der
Buͤndniſſe bekannt, da ſie abgetheilet werden in
reelle und perſonelle Allianzen. Dieſe ſind,
die mit einem gewiſſen Koͤnige und Potentaten,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1464>, abgerufen am 23.11.2024.
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