will, auch mit Gewalt, dafern er auf des andern Parthie mit tritt, zur Raison bringen kan, sind wohl die nachdrücklichsten.
§. 20. Die Rechte und Befugnisse der Mediateurs resolviren sich vornemlich in zwey Haupt-Stücke. Denn entweder sie concer- niren ihre Würde und gewisse persönliche ih- nen zukommende Freyheiten und Privilegia, oder ihr Amt und Pflicht. Zu der erstern ge- höret, 1.) daß ihnen und ihrem gantzen Comi- tat alle denen Abgesandten zukommende Rechte zustehen. Dahero sind sie selbst und ihre Ab- geschickten inviolabel, und stellen die Personen ihrer Principalen vor. Ja sie haben noch grös- ser Recht und Sicherheit, denn die Abgesand- ten selbst. Denn diese sind nur dem natürlichen und Völcker-Recht nach vor aller feindlichen Gewalt sicher, die Mediateurs aber über dieses noch durch die interponirte entweder ausdrück- liche oder doch geheime Einwilligung beyder Par- theyen. Denn wie könten sie sonst zu Errei- chung ihrer Absichten ihr Officium exequiren, wenn beyde Partheyen ihnen nicht vollkomme- ne Sicherheit zugestünden. Ferner kömmt ihnen auch dieses Recht zu, daß sie an dem Ort, wo das Mediations Negotium vorgenommen wird, über alle die andern Abgesandten, auch über diejenigen, denen sie sonst nachgehen müs-
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will, auch mit Gewalt, dafern er auf des andern Parthie mit tritt, zur Raiſon bringen kan, ſind wohl die nachdruͤcklichſten.
§. 20. Die Rechte und Befugniſſe der Mediateurs reſolviren ſich vornemlich in zwey Haupt-Stuͤcke. Denn entweder ſie concer- niren ihre Wuͤrde und gewiſſe perſoͤnliche ih- nen zukommende Freyheiten und Privilegia, oder ihr Amt und Pflicht. Zu der erſtern ge- hoͤret, 1.) daß ihnen und ihrem gantzen Comi- tat alle denen Abgeſandten zukommende Rechte zuſtehen. Dahero ſind ſie ſelbſt und ihre Ab- geſchickten inviolabel, und ſtellen die Perſonen ihrer Principalen vor. Ja ſie haben noch groͤſ- ſer Recht und Sicherheit, denn die Abgeſand- ten ſelbſt. Denn dieſe ſind nur dem natuͤrlichen und Voͤlcker-Recht nach vor aller feindlichen Gewalt ſicher, die Mediateurs aber uͤber dieſes noch durch die interponirte entweder ausdruͤck- liche odeꝛ doch geheime Einwilligung beyder Paꝛ- theyen. Denn wie koͤnten ſie ſonſt zu Errei- chung ihrer Abſichten ihr Officium exequiren, wenn beyde Partheyen ihnen nicht vollkomme- ne Sicherheit zugeſtuͤnden. Ferner koͤmmt ihnen auch dieſes Recht zu, daß ſie an dem Ort, wo das Mediations Negotium vorgenommen wird, uͤber alle die andern Abgeſandten, auch uͤber diejenigen, denen ſie ſonſt nachgehen muͤſ-
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[1433/1453]
will, auch mit Gewalt, dafern er auf des andern
Parthie mit tritt, zur Raiſon bringen kan, ſind
wohl die nachdruͤcklichſten.
§. 20. Die Rechte und Befugniſſe der
Mediateurs reſolviren ſich vornemlich in zwey
Haupt-Stuͤcke. Denn entweder ſie concer-
niren ihre Wuͤrde und gewiſſe perſoͤnliche ih-
nen zukommende Freyheiten und Privilegia,
oder ihr Amt und Pflicht. Zu der erſtern ge-
hoͤret, 1.) daß ihnen und ihrem gantzen Comi-
tat alle denen Abgeſandten zukommende Rechte
zuſtehen. Dahero ſind ſie ſelbſt und ihre Ab-
geſchickten inviolabel, und ſtellen die Perſonen
ihrer Principalen vor. Ja ſie haben noch groͤſ-
ſer Recht und Sicherheit, denn die Abgeſand-
ten ſelbſt. Denn dieſe ſind nur dem natuͤrlichen
und Voͤlcker-Recht nach vor aller feindlichen
Gewalt ſicher, die Mediateurs aber uͤber dieſes
noch durch die interponirte entweder ausdruͤck-
liche odeꝛ doch geheime Einwilligung beyder Paꝛ-
theyen. Denn wie koͤnten ſie ſonſt zu Errei-
chung ihrer Abſichten ihr Officium exequiren,
wenn beyde Partheyen ihnen nicht vollkomme-
ne Sicherheit zugeſtuͤnden. Ferner koͤmmt
ihnen auch dieſes Recht zu, daß ſie an dem Ort,
wo das Mediations Negotium vorgenommen
wird, uͤber alle die andern Abgeſandten, auch
uͤber diejenigen, denen ſie ſonſt nachgehen muͤſ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1453>, abgerufen am 23.11.2024.
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