Daher können auch Weibes-Personen Media- teurs seyn. Anno 1559. ist bey den Tractaten de Chateau en Cambresis Christiana, Her- tzogin in Lothringen, zwischen dem König in Franckreich, Heinrich den II. und Philippo II. König in Spanien, Mediateur gewesen. Es können auch Privat-Personen, die einen andern unterthänig seyn, bey Schlüssung der Friedens- Tractaten zu Mediateurs erwehlet werden. Denn es ist nicht eben nöthig, daß sie die Wi- derspenstigen, so sich nicht geben wollen, mit Ge- walt zwingen, sondern mit nachdrücklichen Vorstellungen, wichtigen Gründen und beweg- lichen persuasionen die Gemüther der Souve- rains zum Frieden disponiren. Jnzwischen ist doch gewiß, daß solches gar selten zu gesche- hen pflegt, nicht weil es nach dem Staats-Recht nicht erlaubt, sondern der Staats-Klugheit nach, nicht vorträglich: Denn Privat-Perso- nen haben doch die Autorität nicht, daß sie die gegen einander erbitterten Gemüther der Häup- ter wieder solten besänfftigen können; Zudem so haben sie auch nicht die Dignität, daß grosse Herren sichs vor anständig achten solten, dem arbitrio der Privat-Leute ihre hohen Jura und wichtigen Ansprüche zu unterwerffen. Die Vorstellungen desjenigen, der den andern, wenn er die billigen Conditiones nicht annehmen
will,
Daher koͤnnen auch Weibes-Perſonen Media- teurs ſeyn. Anno 1559. iſt bey den Tractaten de Chateau en Cambreſis Chriſtiana, Her- tzogin in Lothringen, zwiſchen dem Koͤnig in Franckreich, Heinrich den II. und Philippo II. Koͤnig in Spanien, Mediateur geweſen. Es koͤnnen auch Privat-Perſonen, die einen andern unterthaͤnig ſeyn, bey Schluͤſſung der Friedens- Tractaten zu Mediateurs erwehlet werden. Denn es iſt nicht eben noͤthig, daß ſie die Wi- derſpenſtigen, ſo ſich nicht geben wollen, mit Ge- walt zwingen, ſondern mit nachdruͤcklichen Vorſtellungen, wichtigen Gruͤnden und beweg- lichen perſuaſionen die Gemuͤther der Souve- rains zum Frieden diſponiren. Jnzwiſchen iſt doch gewiß, daß ſolches gar ſelten zu geſche- hen pflegt, nicht weil es nach dem Staats-Recht nicht erlaubt, ſondern der Staats-Klugheit nach, nicht vortraͤglich: Denn Privat-Perſo- nen haben doch die Autoritaͤt nicht, daß ſie die gegen einander erbitterten Gemuͤther der Haͤup- ter wieder ſolten beſaͤnfftigen koͤnnen; Zudem ſo haben ſie auch nicht die Dignitaͤt, daß groſſe Herren ſichs vor anſtaͤndig achten ſolten, dem arbitrio der Privat-Leute ihre hohen Jura und wichtigen Anſpruͤche zu unterwerffen. Die Vorſtellungen desjenigen, der den andern, wenn er die billigen Conditiones nicht annehmen
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Daher koͤnnen auch Weibes-Perſonen Media-
teurs ſeyn. Anno 1559. iſt bey den Tractaten
de Chateau en Cambreſis Chriſtiana, Her-
tzogin in Lothringen, zwiſchen dem Koͤnig in
Franckreich, Heinrich den II. und Philippo II.
Koͤnig in Spanien, Mediateur geweſen. Es
koͤnnen auch Privat-Perſonen, die einen andern
unterthaͤnig ſeyn, bey Schluͤſſung der Friedens-
Tractaten zu Mediateurs erwehlet werden.
Denn es iſt nicht eben noͤthig, daß ſie die Wi-
derſpenſtigen, ſo ſich nicht geben wollen, mit Ge-
walt zwingen, ſondern mit nachdruͤcklichen
Vorſtellungen, wichtigen Gruͤnden und beweg-
lichen perſuaſionen die Gemuͤther der Souve-
rains zum Frieden diſponiren. Jnzwiſchen
iſt doch gewiß, daß ſolches gar ſelten zu geſche-
hen pflegt, nicht weil es nach dem Staats-Recht
nicht erlaubt, ſondern der Staats-Klugheit
nach, nicht vortraͤglich: Denn Privat-Perſo-
nen haben doch die Autoritaͤt nicht, daß ſie die
gegen einander erbitterten Gemuͤther der Haͤup-
ter wieder ſolten beſaͤnfftigen koͤnnen; Zudem
ſo haben ſie auch nicht die Dignitaͤt, daß groſſe
Herren ſichs vor anſtaͤndig achten ſolten, dem
arbitrio der Privat-Leute ihre hohen Jura und
wichtigen Anſpruͤche zu unterwerffen. Die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1452>, abgerufen am 23.11.2024.
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