sen fortificiret, und mit leichten Kosten durch die Kunst und menschlichen Fleiß noch fester gemacht werden kan, im Lande, so ist es nicht unrecht, solchen zu einer Festung anzulegen. Wie denn auch dahin zu sehen, daß auf den Gräntzen oder wo Pässe sind, Festungen erbauet werden mögen.
§. 34. Wenn ein Potentate in eines Feindes Land marchiret, und dasselbe conquetiren will, so thut er wohl, wenn er durch ein Manifest denen Einwohnern zur Nachricht declariret, daß seine Meynung und Intention nicht dahin gehe, mit ihnen als mit Feinden zu verfahren, sondern sie vielmehr zu beschirmen, und sie nicht allein bey ihren bisherigen Freyheiten zu lassen, sondern sie auch noch mit neuen und mehrern Privilegien zu begnadigen. Er muß sie versichern, daß ein ied- weder von den Unterthanen, so viel nemlich sich friedlich und aufrichtig der Gnade theilhafftig machen, als getreue Unterthanen alles Schutzes und Schirmes geniessen sollen. Es müssen in einem solchen Manifeste der gemeine Mann und Niedrige, Geist- und Weltliche, wes Standes und Condition selbige nur seyn mögen, vermah- net und advertiret werden, von ihren Wohnun- gen, Häusern oder Höfen nicht zu weichen, son- dern in ihrer Frey- und Sicherheit, bey ihrem ge- wöhnlichen Handel und Gewerbe zu ihrem Christ- lichen und nothdürfftigen Unterhalt zu verbleiben,
als
ſen fortificiret, und mit leichten Koſten durch die Kunſt und menſchlichen Fleiß noch feſter gemacht werden kan, im Lande, ſo iſt es nicht unrecht, ſolchen zu einer Feſtung anzulegen. Wie denn auch dahin zu ſehen, daß auf den Graͤntzen oder wo Paͤſſe ſind, Feſtungen erbauet werden moͤgen.
§. 34. Wenn ein Potentate in eines Feindes Land marchiret, und daſſelbe conquetiren will, ſo thut er wohl, wenn er durch ein Manifeſt denen Einwohnern zur Nachricht declariret, daß ſeine Meynung und Intention nicht dahin gehe, mit ihnen als mit Feinden zu verfahren, ſondern ſie vielmehr zu beſchirmen, und ſie nicht allein bey ihren bisherigen Freyheiten zu laſſen, ſondern ſie auch noch mit neuen und mehrern Privilegien zu begnadigen. Er muß ſie verſichern, daß ein ied- weder von den Unterthanen, ſo viel nemlich ſich friedlich und aufrichtig der Gnade theilhafftig machen, als getreue Unterthanen alles Schutzes und Schirmes genieſſen ſollen. Es muͤſſen in einem ſolchen Manifeſte der gemeine Mann und Niedrige, Geiſt- und Weltliche, wes Standes und Condition ſelbige nur ſeyn moͤgen, vermah- net und advertiret werden, von ihren Wohnun- gen, Haͤuſern oder Hoͤfen nicht zu weichen, ſon- dern in ihrer Frey- und Sicherheit, bey ihrem ge- woͤhnlichen Handel und Gewerbe zu ihrem Chriſt- lichen und nothduͤrfftigen Unterhalt zu verbleiben,
als
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[1418/1438]
ſen fortificiret, und mit leichten Koſten durch die
Kunſt und menſchlichen Fleiß noch feſter gemacht
werden kan, im Lande, ſo iſt es nicht unrecht,
ſolchen zu einer Feſtung anzulegen. Wie denn
auch dahin zu ſehen, daß auf den Graͤntzen oder
wo Paͤſſe ſind, Feſtungen erbauet werden moͤgen.
§. 34. Wenn ein Potentate in eines Feindes
Land marchiret, und daſſelbe conquetiren will,
ſo thut er wohl, wenn er durch ein Manifeſt denen
Einwohnern zur Nachricht declariret, daß ſeine
Meynung und Intention nicht dahin gehe, mit
ihnen als mit Feinden zu verfahren, ſondern ſie
vielmehr zu beſchirmen, und ſie nicht allein bey
ihren bisherigen Freyheiten zu laſſen, ſondern ſie
auch noch mit neuen und mehrern Privilegien zu
begnadigen. Er muß ſie verſichern, daß ein ied-
weder von den Unterthanen, ſo viel nemlich ſich
friedlich und aufrichtig der Gnade theilhafftig
machen, als getreue Unterthanen alles Schutzes
und Schirmes genieſſen ſollen. Es muͤſſen in
einem ſolchen Manifeſte der gemeine Mann und
Niedrige, Geiſt- und Weltliche, wes Standes
und Condition ſelbige nur ſeyn moͤgen, vermah-
net und advertiret werden, von ihren Wohnun-
gen, Haͤuſern oder Hoͤfen nicht zu weichen, ſon-
dern in ihrer Frey- und Sicherheit, bey ihrem ge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1438>, abgerufen am 23.11.2024.
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