Regierung ein stilles und geruhiges Leben führen und ihren Unterhalt finden mögen. Zu dem so würde er auch sonst wider sein eigen Interesse handeln, wenn er sie wieder zurück schickte; denn er könte manchen Capitalisten, manchen Banquier und reichen Kauffmann, manchen geschickten Künstler und Handwercksmann in sein Land ziehen, und dasselbige peupliren. So billig es ist, diejenigen Unterthanen, die um eines Verbrechens willen ausgetreten, wieder auszuantworten, da- mit sie von ihrem Landes-Herrn zur rechtmäßi- gen Straffe gezogen werden; so unbillig ist es auch, denjenigen, die eines andern unbilligen Regierung entfliehen wollen, den Schutz zu ver- sagen.
DasXLVII.Capitel. Vom Krieg.
§. 1.
DJe Kunst weißlich zu regieren, begreifft vornemlich zwey Hauptstücke in sich, darinen die übrigen mit begriffen, nem- lich: Die Unterthanen zu Friedens-Zeiten zu Beförderung des Landes-Herrn und ihrer eige- nen Glückseligkeit vernünfftig zu beherrschen, und zu Krieges-Zeiten sie wider alles Unrecht zu beschützen, und die von GOtt und Rechtswegen einem Fürsten zukommende Jura, wenn es nicht
anders
Regierung ein ſtilles und geruhiges Leben fuͤhren und ihren Unterhalt finden moͤgen. Zu dem ſo wuͤrde er auch ſonſt wider ſein eigen Intereſſe handeln, wenn er ſie wieder zuruͤck ſchickte; denn er koͤnte manchen Capitaliſten, manchen Banquier und reichen Kauffmann, manchen geſchickten Kuͤnſtler und Handwercksmann in ſein Land ziehen, und daſſelbige peupliren. So billig es iſt, diejenigen Unterthanen, die um eines Verbrechens willen ausgetreten, wieder auszuantworten, da- mit ſie von ihrem Landes-Herrn zur rechtmaͤßi- gen Straffe gezogen werden; ſo unbillig iſt es auch, denjenigen, die eines andern unbilligen Regierung entfliehen wollen, den Schutz zu ver- ſagen.
DasXLVII.Capitel. Vom Krieg.
§. 1.
DJe Kunſt weißlich zu regieren, begreifft vornemlich zwey Hauptſtuͤcke in ſich, darinen die uͤbrigen mit begriffen, nem- lich: Die Unterthanen zu Friedens-Zeiten zu Befoͤrderung des Landes-Herrn und ihrer eige- nen Gluͤckſeligkeit vernuͤnfftig zu beherrſchen, und zu Krieges-Zeiten ſie wider alles Unrecht zu beſchuͤtzen, und die von GOtt und Rechtswegen einem Fuͤrſten zukommende Jura, wenn es nicht
anders
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[1390/1410]
Regierung ein ſtilles und geruhiges Leben fuͤhren
und ihren Unterhalt finden moͤgen. Zu dem ſo
wuͤrde er auch ſonſt wider ſein eigen Intereſſe
handeln, wenn er ſie wieder zuruͤck ſchickte; denn
er koͤnte manchen Capitaliſten, manchen Banquier
und reichen Kauffmann, manchen geſchickten
Kuͤnſtler und Handwercksmann in ſein Land
ziehen, und daſſelbige peupliren. So billig es iſt,
diejenigen Unterthanen, die um eines Verbrechens
willen ausgetreten, wieder auszuantworten, da-
mit ſie von ihrem Landes-Herrn zur rechtmaͤßi-
gen Straffe gezogen werden; ſo unbillig iſt es
auch, denjenigen, die eines andern unbilligen
Regierung entfliehen wollen, den Schutz zu ver-
ſagen.
Das XLVII. Capitel.
Vom Krieg.
§. 1.
DJe Kunſt weißlich zu regieren, begreifft
vornemlich zwey Hauptſtuͤcke in ſich,
darinen die uͤbrigen mit begriffen, nem-
lich: Die Unterthanen zu Friedens-Zeiten zu
Befoͤrderung des Landes-Herrn und ihrer eige-
nen Gluͤckſeligkeit vernuͤnfftig zu beherrſchen,
und zu Krieges-Zeiten ſie wider alles Unrecht zu
beſchuͤtzen, und die von GOtt und Rechtswegen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1410>, abgerufen am 23.11.2024.
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