ein Regente hohe Ursache, dahin bedacht zu seyn, daß die Unterthanen ihre Güther gehöri- ger Massen administriren, und ihnen gewisse Regeln vorzuschreiben, nach welchen sie die Verwaltung ihrer Güther vornehmen sollen. Auf diesem Fundament beruhet die Macht, den Unterthanen, in Ansehung der Testamenten, Käuffe und Verkäuffe und Verschenckungen, u. s. w. gewisse Gesetze und Verordnungen zu publiciren. Denn, wie ein Vormund dar- auf sehen muß, daß sein Pupille durch üble Ad- ministration seiner Güther nicht in Schaden komme, also muß sich die Landes-Fürstliche Vorsorge noch vielmehr dahin erstrecken.
§. 8. Alles dieses kömmt einem Regenten krafft seines Landes-herrl. Ober-Eigenthums zu, welches einige ohne raison in Zweiffel ziehen wollen. Es ist aber der natürlichen Billigkeit gemäß, daß zu Erhaltung einer gemeinschafftl. Sache alle diejenigen, die davon participiren, auch einen gewissen Antheil darzu conferiren, und doch keiner über den andern sehr beschweret werde. Eben dieses hat bey den Republiquen statt, da gar öffters solche Zeiten einfallen, daß die plötzliche eindringende Noth nicht verstat- ten will, daß eintzelne Personen gewisse Theile darzu conferiren. So ist der Landes-Herr befugt, dieselbige Sache zu dem gemeinschafftl.
Gebrauch
ein Regente hohe Urſache, dahin bedacht zu ſeyn, daß die Unterthanen ihre Guͤther gehoͤri- ger Maſſen adminiſtriren, und ihnen gewiſſe Regeln vorzuſchreiben, nach welchen ſie die Verwaltung ihrer Guͤther vornehmen ſollen. Auf dieſem Fundament beruhet die Macht, den Unterthanen, in Anſehung der Teſtamenten, Kaͤuffe und Verkaͤuffe und Verſchenckungen, u. ſ. w. gewiſſe Geſetze und Verordnungen zu publiciren. Denn, wie ein Vormund dar- auf ſehen muß, daß ſein Pupille durch uͤble Ad- miniſtration ſeiner Guͤther nicht in Schaden komme, alſo muß ſich die Landes-Fuͤrſtliche Vorſorge noch vielmehr dahin erſtrecken.
§. 8. Alles dieſes koͤmmt einem Regenten krafft ſeines Landes-herrl. Ober-Eigenthums zu, welches einige ohne raiſon in Zweiffel ziehen wollen. Es iſt aber der natuͤrlichen Billigkeit gemaͤß, daß zu Erhaltung einer gemeinſchafftl. Sache alle diejenigen, die davon participiren, auch einen gewiſſen Antheil darzu conferiren, und doch keiner uͤber den andern ſehr beſchweret werde. Eben dieſes hat bey den Republiquen ſtatt, da gar oͤffters ſolche Zeiten einfallen, daß die ploͤtzliche eindringende Noth nicht verſtat- ten will, daß eintzelne Perſonen gewiſſe Theile darzu conferiren. So iſt der Landes-Herr befugt, dieſelbige Sache zu dem gemeinſchafftl.
Gebrauch
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[1359/1379]
ein Regente hohe Urſache, dahin bedacht zu
ſeyn, daß die Unterthanen ihre Guͤther gehoͤri-
ger Maſſen adminiſtriren, und ihnen gewiſſe
Regeln vorzuſchreiben, nach welchen ſie die
Verwaltung ihrer Guͤther vornehmen ſollen.
Auf dieſem Fundament beruhet die Macht, den
Unterthanen, in Anſehung der Teſtamenten,
Kaͤuffe und Verkaͤuffe und Verſchenckungen,
u. ſ. w. gewiſſe Geſetze und Verordnungen zu
publiciren. Denn, wie ein Vormund dar-
auf ſehen muß, daß ſein Pupille durch uͤble Ad-
miniſtration ſeiner Guͤther nicht in Schaden
komme, alſo muß ſich die Landes-Fuͤrſtliche
Vorſorge noch vielmehr dahin erſtrecken.
§. 8. Alles dieſes koͤmmt einem Regenten
krafft ſeines Landes-herrl. Ober-Eigenthums
zu, welches einige ohne raiſon in Zweiffel ziehen
wollen. Es iſt aber der natuͤrlichen Billigkeit
gemaͤß, daß zu Erhaltung einer gemeinſchafftl.
Sache alle diejenigen, die davon participiren,
auch einen gewiſſen Antheil darzu conferiren,
und doch keiner uͤber den andern ſehr beſchweret
werde. Eben dieſes hat bey den Republiquen
ſtatt, da gar oͤffters ſolche Zeiten einfallen, daß
die ploͤtzliche eindringende Noth nicht verſtat-
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darzu conferiren. So iſt der Landes-Herr
befugt, dieſelbige Sache zu dem gemeinſchafftl.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1379>, abgerufen am 23.11.2024.
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