aber wäre es, wenn die Republic oder sein Lan- des- Herr durch eben denselben Feind in sehr grosse Gefahr geriethe, wenn er nicht auch zu- gleich mit zu den Waffen griffe. Alsdenn hö- ret dieselbe Obligation auf, und ist das gantze Pactum zu verstehen von einem bello offensi- vo, nicht aber defensivo.
§. 4. Wie, wann nun ausserhalb des Krie- ges das Leben eines Unterthanen verlangt wird, als etwan zu Aussöhnung des Zorns eines ge- wissen mächtigen Potentaten, damit das Ubel, so er sonst dem Vaterlande drohet, hierdurch abgewendet werde? Hier muß man sehen, aus was vor Raisons der andere bewogen worden, daß er die Ausantwortung dieses oder jenen Un- terthanen verlangt. Hat der Unterthan durch ein gewisses Verbrechen einen fremden Poten- taten rechtmäßige Gelegenheit zum Zorn wider ihn gegeben, so ist es billig, daß der Landes-Herr einen solchen, dafern er es nicht auf seinen Befehl gethan, einem andern ausantwortet; Jst er aber gantz unschuldig, so ist es freylich sehr hart, wenn man einen solchen armen Menschen eines andern Grausamkeit, wegen einer ungegründe- ten Caprice, übergeben soll, und muß ein Lan- des-Herr alle Mittel ergreiffen, den andern zu besänfftigen, ehe er ihn einem solchen in die Hän- de giebt. Will aber gar nichts helffen, so glaub
ich
aber waͤre es, wenn die Republic oder ſein Lan- des- Herr durch eben denſelben Feind in ſehr groſſe Gefahr geriethe, wenn er nicht auch zu- gleich mit zu den Waffen griffe. Alsdenn hoͤ- ret dieſelbe Obligation auf, und iſt das gantze Pactum zu verſtehen von einem bello offenſi- vo, nicht aber defenſivo.
§. 4. Wie, wann nun auſſerhalb des Krie- ges das Leben eines Unterthanen verlangt wird, als etwan zu Ausſoͤhnung des Zorns eines ge- wiſſen maͤchtigen Potentaten, damit das Ubel, ſo er ſonſt dem Vaterlande drohet, hierdurch abgewendet werde? Hier muß man ſehen, aus was vor Raiſons der andere bewogen worden, daß er die Ausantwortung dieſes oder jenen Un- terthanen verlangt. Hat der Unterthan durch ein gewiſſes Verbrechen einen fremden Poten- taten rechtmaͤßige Gelegenheit zum Zorn wider ihn gegeben, ſo iſt es billig, daß der Landes-Herr einen ſolchen, dafern er es nicht auf ſeinen Befehl gethan, einem andern ausantwortet; Jſt er aber gantz unſchuldig, ſo iſt es freylich ſehr hart, wenn man einen ſolchen armen Menſchen eines andern Grauſamkeit, wegen einer ungegruͤnde- ten Caprice, uͤbergeben ſoll, und muß ein Lan- des-Herr alle Mittel ergreiffen, den andern zu beſaͤnfftigen, ehe er ihn einem ſolchen in die Haͤn- de giebt. Will aber gar nichts helffen, ſo glaub
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aber waͤre es, wenn die Republic oder ſein Lan-
des- Herr durch eben denſelben Feind in ſehr
groſſe Gefahr geriethe, wenn er nicht auch zu-
gleich mit zu den Waffen griffe. Alsdenn hoͤ-
ret dieſelbe Obligation auf, und iſt das gantze
Pactum zu verſtehen von einem bello offenſi-
vo, nicht aber defenſivo.
§. 4. Wie, wann nun auſſerhalb des Krie-
ges das Leben eines Unterthanen verlangt wird,
als etwan zu Ausſoͤhnung des Zorns eines ge-
wiſſen maͤchtigen Potentaten, damit das Ubel,
ſo er ſonſt dem Vaterlande drohet, hierdurch
abgewendet werde? Hier muß man ſehen, aus
was vor Raiſons der andere bewogen worden,
daß er die Ausantwortung dieſes oder jenen Un-
terthanen verlangt. Hat der Unterthan durch
ein gewiſſes Verbrechen einen fremden Poten-
taten rechtmaͤßige Gelegenheit zum Zorn wider
ihn gegeben, ſo iſt es billig, daß der Landes-Herr
einen ſolchen, dafern er es nicht auf ſeinen Befehl
gethan, einem andern ausantwortet; Jſt er
aber gantz unſchuldig, ſo iſt es freylich ſehr hart,
wenn man einen ſolchen armen Menſchen eines
andern Grauſamkeit, wegen einer ungegruͤnde-
ten Caprice, uͤbergeben ſoll, und muß ein Lan-
des-Herr alle Mittel ergreiffen, den andern zu
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1376>, abgerufen am 23.11.2024.
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