Feuer aufgehen möchte, zu besorgen habe, wie denn auch niemand bey Vermeidung ernster Straffe von denen Brandstätten die ledernen Eymer abzutragen, nachgelassen seyn muß, bis es ihm von dem Magistrat befohlen worden, der denn mit allem Fleiß daran seyn muß, daß ein ieder seine Eymer und andere Feuer-Geräthe wie- der bekommen möge.
§. 43. Nachdem das Feuer durch Göttliche Gnade gedämpffet, muß die Obrigkeit des Ort[s] fleißig nachforschen, wie das Feuer ausgekom- men, ob es durch Verwahrlosung oder unge- fehr ausgebrochen. Welches auch vorzunehmen, wenn gleich das Feuer nicht ausgeschlagen, son- dern nur aufgangen, und alsobald heimlich wie- der gelöschet worden. Nicht weniger ist emsig nachzufragen, wie vom Höchsten bis zum Nie- drigsten ein ieder bey dem Löschen, Vorspan- nen, Wasser Zuführen, Feuer-Instrumenten und sonsten dasjenige verrichtet habe, und müssen die Nachläßigen nach Befinden zu der verwürckten Straffe gezogen werden.
§. 44. Die Feuer-Instrumenta müssen nach gestillter Feuersbrunst wohl besehen und probi- ret, ob sie bey der getilgten Feuersbrunst Scha- den erlitten, und was mangelhafft, von der O- brigkeit ungesäumt zu repariren Anstalt gemacht werden. Dafern sich iemand gelüsten läst, von
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Feuer aufgehen moͤchte, zu beſorgen habe, wie denn auch niemand bey Vermeidung ernſter Straffe von denen Brandſtaͤtten die ledernen Eymer abzutragen, nachgelaſſen ſeyn muß, bis es ihm von dem Magiſtrat befohlen worden, der denn mit allem Fleiß daran ſeyn muß, daß ein ieder ſeine Eymer und andere Feuer-Geraͤthe wie- der bekommen moͤge.
§. 43. Nachdem das Feuer durch Goͤttliche Gnade gedaͤmpffet, muß die Obrigkeit des Ort[s] fleißig nachforſchen, wie das Feuer ausgekom- men, ob es durch Verwahrloſung oder unge- fehr ausgebrochen. Welches auch vorzunehmen, wenn gleich das Feuer nicht ausgeſchlagen, ſon- dern nur aufgangen, und alſobald heimlich wie- der geloͤſchet worden. Nicht weniger iſt emſig nachzufragen, wie vom Hoͤchſten bis zum Nie- drigſten ein ieder bey dem Loͤſchen, Vorſpan- nen, Waſſer Zufuͤhren, Feuer-Inſtrumenten und ſonſten dasjenige verrichtet habe, und muͤſſen die Nachlaͤßigen nach Befinden zu der verwuͤrckten Straffe gezogen werden.
§. 44. Die Feuer-Inſtrumenta muͤſſen nach geſtillter Feuersbrunſt wohl beſehen und probi- ret, ob ſie bey der getilgten Feuersbrunſt Scha- den erlitten, und was mangelhafft, von der O- brigkeit ungeſaͤumt zu repariren Anſtalt gemacht werden. Dafern ſich iemand geluͤſten laͤſt, von
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Feuer aufgehen moͤchte, zu beſorgen habe, wie
denn auch niemand bey Vermeidung ernſter
Straffe von denen Brandſtaͤtten die ledernen
Eymer abzutragen, nachgelaſſen ſeyn muß, bis
es ihm von dem Magiſtrat befohlen worden, der
denn mit allem Fleiß daran ſeyn muß, daß ein
ieder ſeine Eymer und andere Feuer-Geraͤthe wie-
der bekommen moͤge.
§. 43. Nachdem das Feuer durch Goͤttliche
Gnade gedaͤmpffet, muß die Obrigkeit des Orts
fleißig nachforſchen, wie das Feuer ausgekom-
men, ob es durch Verwahrloſung oder unge-
fehr ausgebrochen. Welches auch vorzunehmen,
wenn gleich das Feuer nicht ausgeſchlagen, ſon-
dern nur aufgangen, und alſobald heimlich wie-
der geloͤſchet worden. Nicht weniger iſt emſig
nachzufragen, wie vom Hoͤchſten bis zum Nie-
drigſten ein ieder bey dem Loͤſchen, Vorſpan-
nen, Waſſer Zufuͤhren, Feuer-Inſtrumenten und
ſonſten dasjenige verrichtet habe, und muͤſſen die
Nachlaͤßigen nach Befinden zu der verwuͤrckten
Straffe gezogen werden.
§. 44. Die Feuer-Inſtrumenta muͤſſen nach
geſtillter Feuersbrunſt wohl beſehen und probi-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1303>, abgerufen am 23.11.2024.
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