Das müßige Gesindlein, insonderheit das Weibes-Volck, so nicht mit Zübern Wasser zuträgt, ist vom Feuer abzutreiben und muß an Statt des unziemlichen Umgaffens und Zusehens in ihren und der Jhrigen Häusern und Woh- nungen auff das Flug-Feuer Achtung geben, und mit Wasser auff denen Böden aufwarten.
§. 41. Uberhaupt müssen allen denjenigen Belohnungen ausgetheilet werden, die bey der Stadt-Obrigkeit mit Grunde und Bestande der Warheit anzuzeigen wissen, daß einer mit Feuer nachläßig umgangen oder dasjenige nicht in Acht genommen, was in den Feuer-Ordnun- gen von der Obrigkeit anbefohlen, und er als ein fleißiger Haußwirth in Acht nehmen sollen.
§. 42. Wann die Feuers-Brunst gestillet, müssen diejenigen, so bey dem Feuer gearbeitet und das Jhrige treulich und redlich gethan, di- mittiret, gleichwohl aber bey den Brandstädten gewisse Wachen bestellet und damit das Feuer nicht wieder auffglimme, gute Obsicht gehalten werden und sind die Brandstädte durch gewis- se Bürger und Einwohner, so die Wache nach der Reihe oder des Raths Anordnung verrich- ten müssen, so lange zu bewachen, biß alles wie- derum aus dem Wege geschafft und man sich ferner keine Gefahr, daß etwa aus denen Brän- den und der Asche wiederum auffs neue ein
Feuer
Das muͤßige Geſindlein, inſonderheit das Weibes-Volck, ſo nicht mit Zuͤbern Waſſer zutraͤgt, iſt vom Feuer abzutreiben und muß an Statt des unziemlichen Umgaffens uñ Zuſehens in ihren und der Jhrigen Haͤuſern und Woh- nungen auff das Flug-Feuer Achtung geben, und mit Waſſer auff denen Boͤden aufwarten.
§. 41. Uberhaupt muͤſſen allen denjenigen Belohnungen ausgetheilet werden, die bey der Stadt-Obrigkeit mit Grunde und Beſtande der Warheit anzuzeigen wiſſen, daß einer mit Feuer nachlaͤßig umgangen oder dasjenige nicht in Acht genommen, was in den Feuer-Ordnun- gen von der Obrigkeit anbefohlen, und er als ein fleißiger Haußwirth in Acht nehmen ſollen.
§. 42. Wann die Feuers-Brunſt geſtillet, muͤſſen diejenigen, ſo bey dem Feuer gearbeitet und das Jhrige treulich und redlich gethan, di- mittiret, gleichwohl aber bey den Brandſtaͤdten gewiſſe Wachen beſtellet und damit das Feuer nicht wieder auffglimme, gute Obſicht gehalten werden und ſind die Brandſtaͤdte durch gewiſ- ſe Buͤrger und Einwohner, ſo die Wache nach der Reihe oder des Raths Anordnung verrich- ten muͤſſen, ſo lange zu bewachen, biß alles wie- derum aus dem Wege geſchafft und man ſich ferner keine Gefahr, daß etwa aus denen Braͤn- den und der Aſche wiederum auffs neue ein
Feuer
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[1282/1302]
Das muͤßige Geſindlein, inſonderheit das
Weibes-Volck, ſo nicht mit Zuͤbern Waſſer
zutraͤgt, iſt vom Feuer abzutreiben und muß an
Statt des unziemlichen Umgaffens uñ Zuſehens
in ihren und der Jhrigen Haͤuſern und Woh-
nungen auff das Flug-Feuer Achtung geben,
und mit Waſſer auff denen Boͤden aufwarten.
§. 41. Uberhaupt muͤſſen allen denjenigen
Belohnungen ausgetheilet werden, die bey der
Stadt-Obrigkeit mit Grunde und Beſtande
der Warheit anzuzeigen wiſſen, daß einer mit
Feuer nachlaͤßig umgangen oder dasjenige nicht
in Acht genommen, was in den Feuer-Ordnun-
gen von der Obrigkeit anbefohlen, und er als
ein fleißiger Haußwirth in Acht nehmen ſollen.
§. 42. Wann die Feuers-Brunſt geſtillet,
muͤſſen diejenigen, ſo bey dem Feuer gearbeitet
und das Jhrige treulich und redlich gethan, di-
mittiret, gleichwohl aber bey den Brandſtaͤdten
gewiſſe Wachen beſtellet und damit das Feuer
nicht wieder auffglimme, gute Obſicht gehalten
werden und ſind die Brandſtaͤdte durch gewiſ-
ſe Buͤrger und Einwohner, ſo die Wache nach
der Reihe oder des Raths Anordnung verrich-
ten muͤſſen, ſo lange zu bewachen, biß alles wie-
derum aus dem Wege geſchafft und man ſich
ferner keine Gefahr, daß etwa aus denen Braͤn-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1302>, abgerufen am 23.11.2024.
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