§ 20. Damit nun solchen heimlichen Haa- sen-Schützen die Gelegenheit entzogen werde, die Haasen zu schiessen, so wird in den Jagd- Mandaten insgemein verbothen, daß niemand mit Pirsch- oder andern Röhren, wie die Nah- men haben mögen, in den Fürstlichen Wild- bahnen, Gehöltzen und Gehegen ausser Wan- dersleute, und der ordentlichen Landstrasse sich im geringsten betreten lasse, vielweniger darin- nen zu hetzen, beitzen und jagen sich unterstehe, sondern dessen allen gäntzlich enthalte, und äus- sere, mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß daferne sie sich, den Jagd-Mandaten entgegen, mit Röhren, Hetzen, Jagen oder Schiessen in den Wildbahnen, Gehöltzern oder Gehegen antreffen lassen, nicht allein ohne Ansehen der Person bald in Verhafft genommen, sondern auch an solche Oerter, da sie dergleichen nicht mehr verüben können, geschafft werden sollen.
§. 21. Es pflegt bißweilen von den Unter- thanen geklagt zu werden, daß sie auch wohl die- jenigen, so sonst vor Alters damit gäntzlich ver- schonet blieben, in grosse Anzahl zu unmüßiger Zeit, mit Wagen, Pferden, Tüchern und Zeu- ge, auch Wilpret-Fuhren, Hunde ziehen oder leiten, und sonst zum Treiben und andern Ver- richtungen etliche hundert Personen starck von den Jagd-Bedienten auffgebothen würden, daß
auch
§ 20. Damit nun ſolchen heimlichen Haa- ſen-Schuͤtzen die Gelegenheit entzogen werde, die Haaſen zu ſchieſſen, ſo wird in den Jagd- Mandaten insgemein verbothen, daß niemand mit Pirſch- oder andern Roͤhren, wie die Nah- men haben moͤgen, in den Fuͤrſtlichen Wild- bahnen, Gehoͤltzen und Gehegen auſſer Wan- dersleute, und der ordentlichen Landſtraſſe ſich im geringſten betreten laſſe, vielweniger darin- nen zu hetzen, beitzen und jagen ſich unterſtehe, ſondern deſſen allen gaͤntzlich enthalte, und aͤuſ- ſere, mit der ausdruͤcklichen Verwarnung, daß daferne ſie ſich, den Jagd-Mandaten entgegen, mit Roͤhren, Hetzen, Jagen oder Schieſſen in den Wildbahnen, Gehoͤltzern oder Gehegen antreffen laſſen, nicht allein ohne Anſehen der Perſon bald in Verhafft genommen, ſondern auch an ſolche Oerter, da ſie dergleichen nicht mehr veruͤben koͤnnen, geſchafft werden ſollen.
§. 21. Es pflegt bißweilen von den Unter- thanen geklagt zu werden, daß ſie auch wohl die- jenigen, ſo ſonſt vor Alters damit gaͤntzlich ver- ſchonet blieben, in groſſe Anzahl zu unmuͤßiger Zeit, mit Wagen, Pferden, Tuͤchern und Zeu- ge, auch Wilpret-Fuhren, Hunde ziehen oder leiten, und ſonſt zum Treiben und andern Ver- richtungen etliche hundert Perſonen ſtarck von den Jagd-Bedienten auffgebothen wuͤrden, daß
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§ 20. Damit nun ſolchen heimlichen Haa-
ſen-Schuͤtzen die Gelegenheit entzogen werde,
die Haaſen zu ſchieſſen, ſo wird in den Jagd-
Mandaten insgemein verbothen, daß niemand
mit Pirſch- oder andern Roͤhren, wie die Nah-
men haben moͤgen, in den Fuͤrſtlichen Wild-
bahnen, Gehoͤltzen und Gehegen auſſer Wan-
dersleute, und der ordentlichen Landſtraſſe ſich
im geringſten betreten laſſe, vielweniger darin-
nen zu hetzen, beitzen und jagen ſich unterſtehe,
ſondern deſſen allen gaͤntzlich enthalte, und aͤuſ-
ſere, mit der ausdruͤcklichen Verwarnung, daß
daferne ſie ſich, den Jagd-Mandaten entgegen,
mit Roͤhren, Hetzen, Jagen oder Schieſſen in
den Wildbahnen, Gehoͤltzern oder Gehegen
antreffen laſſen, nicht allein ohne Anſehen der
Perſon bald in Verhafft genommen, ſondern
auch an ſolche Oerter, da ſie dergleichen nicht
mehr veruͤben koͤnnen, geſchafft werden ſollen.
§. 21. Es pflegt bißweilen von den Unter-
thanen geklagt zu werden, daß ſie auch wohl die-
jenigen, ſo ſonſt vor Alters damit gaͤntzlich ver-
ſchonet blieben, in groſſe Anzahl zu unmuͤßiger
Zeit, mit Wagen, Pferden, Tuͤchern und Zeu-
ge, auch Wilpret-Fuhren, Hunde ziehen oder
leiten, und ſonſt zum Treiben und andern Ver-
richtungen etliche hundert Perſonen ſtarck von
den Jagd-Bedienten auffgebothen wuͤrden, daß
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1200>, abgerufen am 23.11.2024.
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