erfordern würden, nebst einem richtigen Ver- zeichniß, derselben Nahmen und dem Land- Knecht unweigerlich gestellen, der Wolffs-Jagd und Verfolgung mit allem Fleiß abwarten, und ohne der Forst-Officieres Erlaubniß nicht von der Jagd wieder weggehen sollen, biß zu dersel- ben Endigung; Und wenn einer oder der ande- re von denen, so hierzu erfordert, aussen bleiben würden, oder eine untüchtige Person, Jungen oder Weibs-Volck an ihre Statt schicken, die- selbigen müssen deshalb eine gewisse Straffe erlegen. Und damit auch die zur Jagd-Folge und Diensten erforderte und erschienene Perso- nen ihre Jagd-Dienste zu verrichten in bessern Zwang gehalten werden, so müssen an manchen Orten die Beamten und Gerichts-Halter be- fehliget seyn, dafern es die Ober-Forst-Meister vor nöthig befinden würden, entweder selbst, oder durch eine andere zum Gerichten verpflich- tete Person bey denen angestellten Jagden ie- desmahl zu erscheinen, und die Leute, auf der Ober-Forst-Meister Ansuchen, zu ihren schuldi- gen Jagd-Diensten durch Gerichts-Zwang zu treiben.
§. 9. Es werden in den Jagd-Mandaten allerhand vortheilhaffte und unweidmännische Arten der Jagden verboten, als da einer vor die ihm angräntzenden Wälder des Nachts Lap-
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erfordern wuͤrden, nebſt einem richtigen Ver- zeichniß, derſelben Nahmen und dem Land- Knecht unweigerlich geſtellen, der Wolffs-Jagd und Verfolgung mit allem Fleiß abwarten, und ohne der Forſt-Officieres Erlaubniß nicht von der Jagd wieder weggehen ſollen, biß zu derſel- ben Endigung; Und wenn einer oder der ande- re von denen, ſo hierzu erfordert, auſſen bleiben wuͤrden, oder eine untuͤchtige Perſon, Jungen oder Weibs-Volck an ihre Statt ſchicken, die- ſelbigen muͤſſen deshalb eine gewiſſe Straffe erlegen. Und damit auch die zur Jagd-Folge und Dienſten erforderte und erſchienene Perſo- nen ihre Jagd-Dienſte zu verrichten in beſſern Zwang gehalten werden, ſo muͤſſen an manchen Orten die Beamten und Gerichts-Halter be- fehliget ſeyn, dafern es die Ober-Forſt-Meiſter vor noͤthig befinden wuͤrden, entweder ſelbſt, oder durch eine andere zum Gerichten verpflich- tete Perſon bey denen angeſtellten Jagden ie- desmahl zu erſcheinen, und die Leute, auf der Ober-Forſt-Meiſter Anſuchen, zu ihren ſchuldi- gen Jagd-Dienſten durch Gerichts-Zwang zu treiben.
§. 9. Es werden in den Jagd-Mandaten allerhand vortheilhaffte und unweidmaͤnniſche Arten der Jagden verboten, als da einer vor die ihm angraͤntzenden Waͤlder des Nachts Lap-
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[1173/1193]
erfordern wuͤrden, nebſt einem richtigen Ver-
zeichniß, derſelben Nahmen und dem Land-
Knecht unweigerlich geſtellen, der Wolffs-Jagd
und Verfolgung mit allem Fleiß abwarten, und
ohne der Forſt-Officieres Erlaubniß nicht von
der Jagd wieder weggehen ſollen, biß zu derſel-
ben Endigung; Und wenn einer oder der ande-
re von denen, ſo hierzu erfordert, auſſen bleiben
wuͤrden, oder eine untuͤchtige Perſon, Jungen
oder Weibs-Volck an ihre Statt ſchicken, die-
ſelbigen muͤſſen deshalb eine gewiſſe Straffe
erlegen. Und damit auch die zur Jagd-Folge
und Dienſten erforderte und erſchienene Perſo-
nen ihre Jagd-Dienſte zu verrichten in beſſern
Zwang gehalten werden, ſo muͤſſen an manchen
Orten die Beamten und Gerichts-Halter be-
fehliget ſeyn, dafern es die Ober-Forſt-Meiſter
vor noͤthig befinden wuͤrden, entweder ſelbſt,
oder durch eine andere zum Gerichten verpflich-
tete Perſon bey denen angeſtellten Jagden ie-
desmahl zu erſcheinen, und die Leute, auf der
Ober-Forſt-Meiſter Anſuchen, zu ihren ſchuldi-
gen Jagd-Dienſten durch Gerichts-Zwang zu
treiben.
§. 9. Es werden in den Jagd-Mandaten
allerhand vortheilhaffte und unweidmaͤnniſche
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1193>, abgerufen am 23.11.2024.
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