reiche? Bey einem zweiffelhafften Falle ist al- lezeit zuvermuthen, daß der Contract zum Nu- tzen der Republic celebriret worden, welches Reinking de R. S. l. 1. Class. 3. Cap. 10. n. 33. aus den gerichtlichen Actis die Stadt Braun- schweig betreffend, deduciret; da ein Fürst verlanget, daß seine Successores die von ihm celebrirte Handlungen conserviren möchten, so ist auch billig, daß er es selbst mit denen von seinen Vorfahren geschehenen Negotien so halte.
§. 25. Es ist noch übrig die Controvers, in wie weit ein König diejenigen Privilegia, so oh- ne praejudiz der Republic und Veräußerung ge- wisser Sachen einigen Leuten oder einer Fami- lie von seinen Vorfahren verliehen, wieder zu- rück nehmen könne? Es stehen einige in den Gedancken, daß ein Fürste gantz freye Befugniß habe, solche Privilegia zu allen Zeiten, wenn er nur will, wiederum zu revociren. Jedoch scheinen diejenigen mehr Recht zu haben, die da- vor halten, daß dergleichen privilegia von den Successoribus, wenn sie nicht erhebliche rai- sons darzu antreiben, nicht leichtlich revociret werden sollen. Es leidet aber auch dieses sei- ne exception, wenn der Landes-Herr in einen solchen Zustand geräth, daraus erhellet, daß er seine Rechte und Befugniße auf die Art nicht
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reiche? Bey einem zweiffelhafften Falle iſt al- lezeit zuvermuthen, daß der Contract zum Nu- tzen der Republic celebriret worden, welches Reinking de R. S. l. 1. Claſſ. 3. Cap. 10. n. 33. aus den gerichtlichen Actis die Stadt Braun- ſchweig betreffend, deduciret; da ein Fuͤrſt verlanget, daß ſeine Succeſſores die von ihm celebrirte Handlungen conſerviren moͤchten, ſo iſt auch billig, daß er es ſelbſt mit denen von ſeinen Vorfahren geſchehenen Negotien ſo halte.
§. 25. Es iſt noch uͤbrig die Controvers, in wie weit ein Koͤnig diejenigen Privilegia, ſo oh- ne præjudiz der Republic und Veraͤußeꝛung ge- wiſſer Sachen einigen Leuten oder einer Fami- lie von ſeinen Vorfahren verliehen, wieder zu- ruͤck nehmen koͤnne? Es ſtehen einige in den Gedancken, daß ein Fuͤrſte gantz freye Befugniß habe, ſolche Privilegia zu allen Zeiten, wenn er nur will, wiederum zu revociren. Jedoch ſcheinen diejenigen mehr Recht zu haben, die da- vor halten, daß dergleichen privilegia von den Succeſſoribus, wenn ſie nicht erhebliche rai- ſons darzu antreiben, nicht leichtlich revociret werden ſollen. Es leidet aber auch dieſes ſei- ne exception, wenn der Landes-Herr in einen ſolchen Zuſtand geraͤth, daraus erhellet, daß er ſeine Rechte und Befugniße auf die Art nicht
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reiche? Bey einem zweiffelhafften Falle iſt al-
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Reinking de R. S. l. 1. Claſſ. 3. Cap. 10. n. 33.
aus den gerichtlichen Actis die Stadt Braun-
ſchweig betreffend, deduciret; da ein Fuͤrſt
verlanget, daß ſeine Succeſſores die von ihm
celebrirte Handlungen conſerviren moͤchten,
ſo iſt auch billig, daß er es ſelbſt mit denen von
ſeinen Vorfahren geſchehenen Negotien ſo
halte.
§. 25. Es iſt noch uͤbrig die Controvers, in
wie weit ein Koͤnig diejenigen Privilegia, ſo oh-
ne præjudiz der Republic und Veraͤußeꝛung ge-
wiſſer Sachen einigen Leuten oder einer Fami-
lie von ſeinen Vorfahren verliehen, wieder zu-
ruͤck nehmen koͤnne? Es ſtehen einige in den
Gedancken, daß ein Fuͤrſte gantz freye Befugniß
habe, ſolche Privilegia zu allen Zeiten, wenn er
nur will, wiederum zu revociren. Jedoch
ſcheinen diejenigen mehr Recht zu haben, die da-
vor halten, daß dergleichen privilegia von den
Succeſſoribus, wenn ſie nicht erhebliche rai-
ſons darzu antreiben, nicht leichtlich revociret
werden ſollen. Es leidet aber auch dieſes ſei-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/108>, abgerufen am 22.11.2024.
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