Ob nun schon dieser solche bejahen will, so schei- net doch die verneinende Meynung der Wahr- heit gemässer. Dieser Controvers hat der Deputations-Abschied zu Speyer de an. 1600. §. Wie in einer Verschreibung etc. ein Ende ge- macht, in den Worten: Daß solch der Ver- schreibung einverleibtes Jurament, welcherley Gestalt dasselbe vorgegangen, viam executi- vam nicht verursachen, noch deßwegen Manda- ta sine clausula zuerkennen, sondern als eine Bestärckung und Bekräfftigung derselben zu halten seyn solle.
§. 20. Wenn ein Fürst etwas mündlich oder schrifftlich attestiret, bringt denn wohl sol- ches, wenn es von einem andern produciret wird, einen plenam fidem zuwege? Dafern ein Fürst in Ansehung seines eignen facti in sol- chen Sachen, die seine Regierung und Regen- ten-Pflicht anbetreffen, etwas bezeuget, so ist ihm wohl allerdings vollkommen Glauben zuzustellen. Da man einem ieden in Anse- hung seines Officii glaubet, warum nicht viel- mehr einem Fürsten, als dem man einige Be- trügerey nicht zumuthen kan. Jn den Hand- lungen aber, die einem andern zum Praejudiz gereichen, und sie die Regierung des Fürsten eigentlich nicht concerniren, sondern in einem Process wider eine Privat-Person zum Beweiß
dienen
Ob nun ſchon dieſer ſolche bejahen will, ſo ſchei- net doch die verneinende Meynung der Wahr- heit gemaͤſſer. Dieſer Controvers hat der Deputations-Abſchied zu Speyer de an. 1600. §. Wie in einer Verſchreibung ꝛc. ein Ende ge- macht, in den Worten: Daß ſolch der Ver- ſchreibung einverleibtes Jurament, welcherley Geſtalt daſſelbe vorgegangen, viam executi- vam nicht verurſachen, noch deßwegen Manda- ta ſine clauſula zuerkennen, ſondern als eine Beſtaͤrckung und Bekraͤfftigung derſelben zu halten ſeyn ſolle.
§. 20. Wenn ein Fuͤrſt etwas muͤndlich oder ſchrifftlich atteſtiret, bringt denn wohl ſol- ches, wenn es von einem andern produciret wird, einen plenam fidem zuwege? Dafern ein Fuͤrſt in Anſehung ſeines eignen facti in ſol- chen Sachen, die ſeine Regierung und Regen- ten-Pflicht anbetreffen, etwas bezeuget, ſo iſt ihm wohl allerdings vollkommen Glauben zuzuſtellen. Da man einem ieden in Anſe- hung ſeines Officii glaubet, warum nicht viel- mehr einem Fuͤrſten, als dem man einige Be- truͤgerey nicht zumuthen kan. Jn den Hand- lungen aber, die einem andern zum Præjudiz gereichen, und ſie die Regierung des Fuͤrſten eigentlich nicht concerniren, ſondern in einem Proceſſ wider eine Privat-Perſon zum Beweiß
dienen
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0104"n="84"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> Ob nun ſchon dieſer ſolche bejahen will, ſo ſchei-<lb/>
net doch die verneinende Meynung der Wahr-<lb/>
heit gemaͤſſer. Dieſer <hirendition="#aq">Controvers</hi> hat der<lb/><hirendition="#aq">Deputations-</hi>Abſchied zu Speyer <hirendition="#aq">de an.</hi> 1600.<lb/>
§. Wie in einer Verſchreibung ꝛc. ein Ende ge-<lb/>
macht, in den Worten: Daß ſolch der Ver-<lb/>ſchreibung einverleibtes <hirendition="#aq">Jurament,</hi> welcherley<lb/>
Geſtalt daſſelbe vorgegangen, <hirendition="#aq">viam executi-<lb/>
vam</hi> nicht verurſachen, noch deßwegen <hirendition="#aq">Manda-<lb/>
ta ſine clauſula</hi> zuerkennen, ſondern als eine<lb/>
Beſtaͤrckung und Bekraͤfftigung derſelben zu<lb/>
halten ſeyn ſolle.</p><lb/><p>§. 20. Wenn ein Fuͤrſt etwas muͤndlich<lb/>
oder ſchrifftlich <hirendition="#aq">atteſti</hi>ret, bringt denn wohl ſol-<lb/>
ches, wenn es von einem andern <hirendition="#aq">produci</hi>ret<lb/>
wird, einen <hirendition="#aq">plenam fidem</hi> zuwege? Dafern<lb/>
ein Fuͤrſt in Anſehung ſeines eignen <hirendition="#aq">facti</hi> in ſol-<lb/>
chen Sachen, die ſeine Regierung und Regen-<lb/>
ten-Pflicht anbetreffen, etwas bezeuget, ſo<lb/>
iſt ihm wohl allerdings vollkommen Glauben<lb/>
zuzuſtellen. Da man einem ieden in Anſe-<lb/>
hung ſeines <hirendition="#aq">Officii</hi> glaubet, warum nicht viel-<lb/>
mehr einem Fuͤrſten, als dem man einige Be-<lb/>
truͤgerey nicht zumuthen kan. Jn den Hand-<lb/>
lungen aber, die einem andern zum <hirendition="#aq">Præjudiz</hi><lb/>
gereichen, und ſie die Regierung des Fuͤrſten<lb/>
eigentlich nicht <hirendition="#aq">concerni</hi>ren, ſondern in einem<lb/><hirendition="#aq">Proceſſ</hi> wider eine Privat-Perſon zum Beweiß<lb/><fwplace="bottom"type="catch">dienen</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[84/0104]
Ob nun ſchon dieſer ſolche bejahen will, ſo ſchei-
net doch die verneinende Meynung der Wahr-
heit gemaͤſſer. Dieſer Controvers hat der
Deputations-Abſchied zu Speyer de an. 1600.
§. Wie in einer Verſchreibung ꝛc. ein Ende ge-
macht, in den Worten: Daß ſolch der Ver-
ſchreibung einverleibtes Jurament, welcherley
Geſtalt daſſelbe vorgegangen, viam executi-
vam nicht verurſachen, noch deßwegen Manda-
ta ſine clauſula zuerkennen, ſondern als eine
Beſtaͤrckung und Bekraͤfftigung derſelben zu
halten ſeyn ſolle.
§. 20. Wenn ein Fuͤrſt etwas muͤndlich
oder ſchrifftlich atteſtiret, bringt denn wohl ſol-
ches, wenn es von einem andern produciret
wird, einen plenam fidem zuwege? Dafern
ein Fuͤrſt in Anſehung ſeines eignen facti in ſol-
chen Sachen, die ſeine Regierung und Regen-
ten-Pflicht anbetreffen, etwas bezeuget, ſo
iſt ihm wohl allerdings vollkommen Glauben
zuzuſtellen. Da man einem ieden in Anſe-
hung ſeines Officii glaubet, warum nicht viel-
mehr einem Fuͤrſten, als dem man einige Be-
truͤgerey nicht zumuthen kan. Jn den Hand-
lungen aber, die einem andern zum Præjudiz
gereichen, und ſie die Regierung des Fuͤrſten
eigentlich nicht concerniren, ſondern in einem
Proceſſ wider eine Privat-Perſon zum Beweiß
dienen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/104>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.