die Säcke oder Fässer zu versiegeln, und den Eigenthums-Herrn einen Wage-Zettul zu ge- ben hat, in welchem gleichfals die Summe des Gelds und der Ort, wo solches hingeschicket wird zu benennen, wobey ihm anzudeuten, daß er solchen in den letzten Grentz-Geleite lassen, und hingegen von dem Geleits-Einehmer ein Attestat der Obrigkeit einlieffern solle, daß er die benante Summe würcklich über die Gren- tzen des Landes verschicket habe, welcher nun hierwider handelt, oder bemeldtes Attestat nicht zu rechter Zeit einliefert, ist in eine gewisse Straffe verfallen. Er forderte es auch eines Kaufmanns Handlung, daß er an Statt der Wechsel einige Posten an guten unverruffenen Sorten versenden müste, so muß er zuför- derst schweren, daß die Gelder allein zur Be- zahlung der empfangenen Waaren, nicht aber zur Umschmeltzung und Verlegung der Hecke- Müntzen destiniret, im übrigen aber wie bey Verschickung der geringhaltigen verfahren werde, hätte ein Kaufmann auf nur besagte Maasse einmahl geschworen, so muß er folgends bey öffterer nöthigen Versendung guten Geldes bey dem Anschlag auf vorigen abgelegten Eyd gelassen werde.
§. 26. Es ist denen Goldschmiden, Drat- ziehern, Gold- und Silber-Schlägern, Posa-
menti-
die Saͤcke oder Faͤſſer zu verſiegeln, und den Eigenthums-Herrn einen Wage-Zettul zu ge- ben hat, in welchem gleichfals die Summe des Gelds und der Ort, wo ſolches hingeſchicket wird zu benennen, wobey ihm anzudeuten, daß er ſolchen in den letzten Grentz-Geleite laſſen, und hingegen von dem Geleits-Einehmer ein Atteſtat der Obrigkeit einlieffern ſolle, daß er die benante Summe wuͤrcklich uͤber die Gren- tzen des Landes verſchicket habe, welcher nun hierwider handelt, oder bemeldtes Atteſtat nicht zu rechter Zeit einliefert, iſt in eine gewiſſe Straffe verfallen. Er forderte es auch eines Kaufmanns Handlung, daß er an Statt der Wechſel einige Poſten an guten unverruffenen Sorten verſenden muͤſte, ſo muß er zufoͤr- derſt ſchweren, daß die Gelder allein zur Be- zahlung der empfangenen Waaren, nicht aber zur Umſchmeltzung und Verlegung der Hecke- Muͤntzen deſtiniret, im uͤbrigen aber wie bey Verſchickung der geringhaltigen verfahren werde, haͤtte ein Kaufmann auf nur beſagte Maaſſe einmahl geſchworen, ſo muß er folgends bey oͤffterer noͤthigen Verſendung guten Geldes bey dem Anſchlag auf vorigen abgelegten Eyd gelaſſen werde.
§. 26. Es iſt denen Goldſchmiden, Drat- ziehern, Gold- und Silber-Schlaͤgern, Poſa-
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die Saͤcke oder Faͤſſer zu verſiegeln, und den
Eigenthums-Herrn einen Wage-Zettul zu ge-
ben hat, in welchem gleichfals die Summe des
Gelds und der Ort, wo ſolches hingeſchicket
wird zu benennen, wobey ihm anzudeuten, daß
er ſolchen in den letzten Grentz-Geleite laſſen,
und hingegen von dem Geleits-Einehmer ein
Atteſtat der Obrigkeit einlieffern ſolle, daß er
die benante Summe wuͤrcklich uͤber die Gren-
tzen des Landes verſchicket habe, welcher nun
hierwider handelt, oder bemeldtes Atteſtat
nicht zu rechter Zeit einliefert, iſt in eine gewiſſe
Straffe verfallen. Er forderte es auch eines
Kaufmanns Handlung, daß er an Statt der
Wechſel einige Poſten an guten unverruffenen
Sorten verſenden muͤſte, ſo muß er zufoͤr-
derſt ſchweren, daß die Gelder allein zur Be-
zahlung der empfangenen Waaren, nicht aber
zur Umſchmeltzung und Verlegung der Hecke-
Muͤntzen deſtiniret, im uͤbrigen aber wie bey
Verſchickung der geringhaltigen verfahren
werde, haͤtte ein Kaufmann auf nur beſagte
Maaſſe einmahl geſchworen, ſo muß er folgends
bey oͤffterer noͤthigen Verſendung guten Geldes
bey dem Anſchlag auf vorigen abgelegten Eyd
gelaſſen werde.
§. 26. Es iſt denen Goldſchmiden, Drat-
ziehern, Gold- und Silber-Schlaͤgern, Poſa-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1007. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1027>, abgerufen am 23.11.2024.
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