§. 5. Der seelige geheimde Rath Stryk gedenckt in seiner Dissertation de sanctitate residentiarum p. 36. eines curieusen Casus: Es hätte auf einem gewissen Brandenburg. Lust-Schloß ein Mahler unter andern Phantasien bey einem gewissen Jagt- Stück ein etwas freches und leichtsinniges Wei- bes-Bild in einer Coquetten-Kleidung abgebildet. Wie sich nun eine gewisse Frau dieserwegen getrof- fen findet, und glaubt, daß sie dadurch gemeynt und geschimpffet sey, so bekommt sie einige Helffers- Helffer zu sich, läst die Thüre des Gemachs erbre- chen, und das Gemählde mit einer andern Farbe überziehen; es ist aber dieses sehr übel aufgenom- men, und sie von dem Procuratori fisci dieserwegen verklagt worden.
§. 6. Damit nun von den Fürstlichen Schlös- sern und Gemächern allerhand böse Leute desto eher abgehalten werden, so sind allenthalben/ so wohl unten bey dem Eingange, als auch bey unterschiede- nen Gemächern, besondere Wachen verordnet, die auf die Ein- und Ausgehenden ein wachsames Au- ge haben müssen, und nicht leichtlich iemand von fremden, zumahl von verdächtigen Leuten, ohne Er- laubniß des Hof-Marschalls, oder des Schloß- Hauptmanns, in das Schloß einlassen dürffen.
§. 7. Zu den Schloß-Wachen werden entwe- der einige von der regulieren Milice genommen, als Granadiers u. s. w. oder andere handfeste, ansehn-
liche
E
Von Schloß- u. Zimmer-Ceremoniellen.
Silber oder Sachen, am Leben geſtrafft wer- den.
§. 5. Der ſeelige geheimde Rath Stryk gedenckt in ſeiner Diſſertation de ſanctitate reſidentiarum p. 36. eines curieuſen Caſus: Es haͤtte auf einem gewiſſen Brandenburg. Luſt-Schloß ein Mahler unter andern Phantaſien bey einem gewiſſen Jagt- Stuͤck ein etwas freches und leichtſinniges Wei- bes-Bild in einer Coquetten-Kleidung abgebildet. Wie ſich nun eine gewiſſe Frau dieſerwegen getrof- fen findet, und glaubt, daß ſie dadurch gemeynt und geſchimpffet ſey, ſo bekommt ſie einige Helffers- Helffer zu ſich, laͤſt die Thuͤre des Gemachs erbre- chen, und das Gemaͤhlde mit einer andern Farbe uͤberziehen; es iſt aber dieſes ſehr uͤbel aufgenom- men, und ſie von dem Procuratori fiſci dieſerwegen verklagt worden.
§. 6. Damit nun von den Fuͤrſtlichen Schloͤſ- ſern und Gemaͤchern allerhand boͤſe Leute deſto eher abgehalten werden, ſo ſind allenthalben/ ſo wohl unten bey dem Eingange, als auch bey unterſchiede- nen Gemaͤchern, beſondere Wachen verordnet, die auf die Ein- und Ausgehenden ein wachſames Au- ge haben muͤſſen, und nicht leichtlich iemand von fremden, zumahl von verdaͤchtigen Leuten, ohne Er- laubniß des Hof-Marſchalls, oder des Schloß- Hauptmanns, in das Schloß einlaſſen duͤrffen.
§. 7. Zu den Schloß-Wachen werden entwe- der einige von der regulieren Milice genommen, als Granadiers u. ſ. w. oder andere handfeſte, anſehn-
liche
E
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0089"n="65"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Schloß- u. Zimmer-<hirendition="#aq">Ceremoniell</hi>en.</hi></fw><lb/>
Silber oder Sachen, am Leben geſtrafft wer-<lb/>
den.</p><lb/><p>§. 5. Der ſeelige geheimde Rath Stryk gedenckt<lb/>
in ſeiner <hirendition="#aq">Diſſertation de ſanctitate reſidentiarum<lb/>
p.</hi> 36. eines <hirendition="#aq">curieuſ</hi>en <hirendition="#aq">Caſus:</hi> Es haͤtte auf einem<lb/>
gewiſſen Brandenburg. Luſt-Schloß ein Mahler<lb/>
unter andern Phantaſien bey einem gewiſſen Jagt-<lb/>
Stuͤck ein etwas freches und leichtſinniges Wei-<lb/>
bes-Bild in einer <hirendition="#aq">Coquett</hi>en-Kleidung abgebildet.<lb/>
Wie ſich nun eine gewiſſe Frau dieſerwegen getrof-<lb/>
fen findet, und glaubt, daß ſie dadurch gemeynt und<lb/>
geſchimpffet ſey, ſo bekommt ſie einige Helffers-<lb/>
Helffer zu ſich, laͤſt die Thuͤre des Gemachs erbre-<lb/>
chen, und das Gemaͤhlde mit einer andern Farbe<lb/>
uͤberziehen; es iſt aber dieſes ſehr uͤbel aufgenom-<lb/>
men, und ſie von dem <hirendition="#aq">Procuratori fiſci</hi> dieſerwegen<lb/>
verklagt worden.</p><lb/><p>§. 6. Damit nun von den Fuͤrſtlichen Schloͤſ-<lb/>ſern und Gemaͤchern allerhand boͤſe Leute deſto eher<lb/>
abgehalten werden, ſo ſind allenthalben/ ſo wohl<lb/>
unten bey dem Eingange, als auch bey unterſchiede-<lb/>
nen Gemaͤchern, beſondere Wachen verordnet, die<lb/>
auf die Ein- und Ausgehenden ein wachſames Au-<lb/>
ge haben muͤſſen, und nicht leichtlich iemand von<lb/>
fremden, zumahl von verdaͤchtigen Leuten, ohne Er-<lb/>
laubniß des Hof-Marſchalls, oder des Schloß-<lb/>
Hauptmanns, in das Schloß einlaſſen duͤrffen.</p><lb/><p>§. 7. Zu den Schloß-Wachen werden entwe-<lb/>
der einige von der <hirendition="#aq">regulier</hi>en <hirendition="#aq">Milice</hi> genommen, als<lb/><hirendition="#aq">Granadiers</hi> u. ſ. w. oder andere handfeſte, anſehn-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">E</fw><fwplace="bottom"type="catch">liche</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[65/0089]
Von Schloß- u. Zimmer-Ceremoniellen.
Silber oder Sachen, am Leben geſtrafft wer-
den.
§. 5. Der ſeelige geheimde Rath Stryk gedenckt
in ſeiner Diſſertation de ſanctitate reſidentiarum
p. 36. eines curieuſen Caſus: Es haͤtte auf einem
gewiſſen Brandenburg. Luſt-Schloß ein Mahler
unter andern Phantaſien bey einem gewiſſen Jagt-
Stuͤck ein etwas freches und leichtſinniges Wei-
bes-Bild in einer Coquetten-Kleidung abgebildet.
Wie ſich nun eine gewiſſe Frau dieſerwegen getrof-
fen findet, und glaubt, daß ſie dadurch gemeynt und
geſchimpffet ſey, ſo bekommt ſie einige Helffers-
Helffer zu ſich, laͤſt die Thuͤre des Gemachs erbre-
chen, und das Gemaͤhlde mit einer andern Farbe
uͤberziehen; es iſt aber dieſes ſehr uͤbel aufgenom-
men, und ſie von dem Procuratori fiſci dieſerwegen
verklagt worden.
§. 6. Damit nun von den Fuͤrſtlichen Schloͤſ-
ſern und Gemaͤchern allerhand boͤſe Leute deſto eher
abgehalten werden, ſo ſind allenthalben/ ſo wohl
unten bey dem Eingange, als auch bey unterſchiede-
nen Gemaͤchern, beſondere Wachen verordnet, die
auf die Ein- und Ausgehenden ein wachſames Au-
ge haben muͤſſen, und nicht leichtlich iemand von
fremden, zumahl von verdaͤchtigen Leuten, ohne Er-
laubniß des Hof-Marſchalls, oder des Schloß-
Hauptmanns, in das Schloß einlaſſen duͤrffen.
§. 7. Zu den Schloß-Wachen werden entwe-
der einige von der regulieren Milice genommen, als
Granadiers u. ſ. w. oder andere handfeſte, anſehn-
liche
E
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/89>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.