alle nur ersinnliche Pflichten treu-gesinnter Unter- thanen. Sie lassen güldene und silberne Schau- stücken prägen, und überbringen die ansehnlichsten Praesente, sie erbauen kostbahre Ehren-Pforten, zünden Freuden-Feuer und Feuerwercke an, und alle Stände lassen durch ihre Deputirten solenne Reden bey ihren Herrschafften ablegen. Die Uni- versitäten stellen solenne Actus an, die Professores und sämmtlichen Academie-Verwandten begeben sich in die Academischen Kirchen, lassen daselbst prächtige Schau-Bühnen aufrichten, und unter einer vortrefflichen Music solenne Teutsche oder Lateinische Orationen durch einen von ihren gelehr- ten Männern, oder durch einen jungen studirenden von Adel recitiren.
§. 6. Es ist auch eine gewisse Art einer Devotion der Unterthanen, daß die Universitäten sich die Er- laubniß ausbitten, die jungen Printzen ihrer Lan- des-Herrschafft, zumahl wenn sie sich zu eben der Religion bekennen, zu ihren Rectoribus Magnifi- centissimis zu erwehlen, und denselben das Recto- rat aufzutragen. Nicht weniger suchen sie bißwei- len in tieffster Demuth an, daß eine oder die andere von den ansehnlichsten Land-Chargen einem Prin- tzen des Hoch-Fürstlichen Hauses conferirt wer- den möchte. Also erstatteten in den abgewichenen Jahren die löblichen Stände des Marggrafthums Ober-Lausitz, so wohl bey Jhrer Königlichen Ma- jestät und Chur-Fürstlichen Durchlauchtigkeit der Königin in Pohlen und Chur-Fürstin zu Sachsen,
als
III. Theil. X. Capitul.
alle nur erſinnliche Pflichten treu-geſinnter Unter- thanen. Sie laſſen guͤldene und ſilberne Schau- ſtuͤcken praͤgen, und uͤberbringen die anſehnlichſten Præſente, ſie erbauen koſtbahre Ehren-Pforten, zuͤnden Freuden-Feuer und Feuerwercke an, und alle Staͤnde laſſen durch ihre Deputirten ſolenne Reden bey ihren Herrſchafften ablegen. Die Uni- verſitaͤten ſtellen ſolenne Actus an, die Profeſſores und ſaͤmmtlichen Academie-Verwandten begeben ſich in die Academiſchen Kirchen, laſſen daſelbſt praͤchtige Schau-Buͤhnen aufrichten, und unter einer vortrefflichen Muſic ſolenne Teutſche oder Lateiniſche Orationen durch einen von ihren gelehr- ten Maͤnnern, oder durch einen jungen ſtudirenden von Adel recitiren.
§. 6. Es iſt auch eine gewiſſe Art einer Devotion der Unterthanen, daß die Univerſitaͤten ſich die Er- laubniß ausbitten, die jungen Printzen ihrer Lan- des-Herrſchafft, zumahl wenn ſie ſich zu eben der Religion bekennen, zu ihren Rectoribus Magnifi- centiſſimis zu erwehlen, und denſelben das Recto- rat aufzutragen. Nicht weniger ſuchen ſie bißwei- len in tieffſter Demuth an, daß eine oder die andere von den anſehnlichſten Land-Chargen einem Prin- tzen des Hoch-Fuͤrſtlichen Hauſes conferirt wer- den moͤchte. Alſo erſtatteten in den abgewichenen Jahren die loͤblichen Staͤnde des Marggrafthums Ober-Lauſitz, ſo wohl bey Jhrer Koͤniglichen Ma- jeſtaͤt und Chur-Fuͤrſtlichen Durchlauchtigkeit der Koͤnigin in Pohlen und Chur-Fuͤrſtin zu Sachſen,
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III. Theil. X. Capitul.
alle nur erſinnliche Pflichten treu-geſinnter Unter-
thanen. Sie laſſen guͤldene und ſilberne Schau-
ſtuͤcken praͤgen, und uͤberbringen die anſehnlichſten
Præſente, ſie erbauen koſtbahre Ehren-Pforten,
zuͤnden Freuden-Feuer und Feuerwercke an, und
alle Staͤnde laſſen durch ihre Deputirten ſolenne
Reden bey ihren Herrſchafften ablegen. Die Uni-
verſitaͤten ſtellen ſolenne Actus an, die Profeſſores
und ſaͤmmtlichen Academie-Verwandten begeben
ſich in die Academiſchen Kirchen, laſſen daſelbſt
praͤchtige Schau-Buͤhnen aufrichten, und unter
einer vortrefflichen Muſic ſolenne Teutſche oder
Lateiniſche Orationen durch einen von ihren gelehr-
ten Maͤnnern, oder durch einen jungen ſtudirenden
von Adel recitiren.
§. 6. Es iſt auch eine gewiſſe Art einer Devotion
der Unterthanen, daß die Univerſitaͤten ſich die Er-
laubniß ausbitten, die jungen Printzen ihrer Lan-
des-Herrſchafft, zumahl wenn ſie ſich zu eben der
Religion bekennen, zu ihren Rectoribus Magnifi-
centiſſimis zu erwehlen, und denſelben das Recto-
rat aufzutragen. Nicht weniger ſuchen ſie bißwei-
len in tieffſter Demuth an, daß eine oder die andere
von den anſehnlichſten Land-Chargen einem Prin-
tzen des Hoch-Fuͤrſtlichen Hauſes conferirt wer-
den moͤchte. Alſo erſtatteten in den abgewichenen
Jahren die loͤblichen Staͤnde des Marggrafthums
Ober-Lauſitz, ſo wohl bey Jhrer Koͤniglichen Ma-
jeſtaͤt und Chur-Fuͤrſtlichen Durchlauchtigkeit der
Koͤnigin in Pohlen und Chur-Fuͤrſtin zu Sachſen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 728. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/752>, abgerufen am 22.11.2024.
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