bey Celebration des weissen Adler-Ordens-Festin die sämmtlichen Ritter, nach der gewöhnlichen Or- dens-Ceremonie, in egaler roth- mit Silber ge- stickten propren Kleidung zusammen öffentlich, und nach aufgehobener Tafel wird das so gewöhnliche Ritterschiessen gehalten.
§. 12. So wird auch manch Ordens-Fest, das etwan von einem gewissen Heiligen den Ursprung hat, wenn dessen Tag einfällt, mit noch andern So- lennitäten begangen. Die sämmtlichen Ritter ge- hen mit ihrem Oberhaupt in ihrer Ordens-Tracht und mit ihren Ordens-Insignien in die Kirche, war- ten den solennen Gottesdienst ab, hören die beson- ders darauf eingerichtete Predigt und Music mit an, und begeben sich alsdenn aus der Kirche zur Tafel.
§. 13. Es ist einem ieden grossen Herrn, der mit Landesherrlicher Hoheit versehen, erlaubet, Orden zu stifften, dafern sie nur nicht aus AEmulation und zum Praejudiz der andern geschehen, die bereits so- lennisirt sind. Die Römisch-Catholischen Für- sten bedürffen zwar hierbey nicht die Einwilligung des Pabstes, sie glauben aber, daß ihnen und de- nen von ihnen etablirten Orden grössere Ehre zu- wächst, wenn sie durch Päbstliche Bullen confir- mirt werden. Die Teutschen Fürsten haben zwar bey Aufrichtung ihrer Ritter-Orden nicht eben nö- thig des Kaysers Consens zu requiriren; iedoch wächst manchen Orden mehr lustre zu, wenn sie von Römisch-Kayserlicher Majestät solennifirt und
bestä-
III. Theil. IX. Capitul.
bey Celebration des weiſſen Adler-Ordens-Feſtin die ſaͤmmtlichen Ritter, nach der gewoͤhnlichen Or- dens-Ceremonie, in egaler roth- mit Silber ge- ſtickten propren Kleidung zuſammen oͤffentlich, und nach aufgehobener Tafel wird das ſo gewoͤhnliche Ritterſchieſſen gehalten.
§. 12. So wird auch manch Ordens-Feſt, das etwan von einem gewiſſen Heiligen den Urſprung hat, wenn deſſen Tag einfaͤllt, mit noch andern So- lennitaͤten begangen. Die ſaͤmmtlichen Ritter ge- hen mit ihrem Oberhaupt in ihrer Ordens-Tracht und mit ihren Ordens-Inſignien in die Kirche, war- ten den ſolennen Gottesdienſt ab, hoͤren die beſon- ders darauf eingerichtete Predigt und Muſic mit an, und begeben ſich alsdenn aus der Kirche zur Tafel.
§. 13. Es iſt einem ieden groſſen Herrn, der mit Landesherrlicher Hoheit verſehen, erlaubet, Orden zu ſtifften, dafern ſie nur nicht aus Æmulation und zum Præjudiz der andern geſchehen, die bereits ſo- lenniſirt ſind. Die Roͤmiſch-Catholiſchen Fuͤr- ſten beduͤrffen zwar hierbey nicht die Einwilligung des Pabſtes, ſie glauben aber, daß ihnen und de- nen von ihnen etablirten Orden groͤſſere Ehre zu- waͤchſt, wenn ſie durch Paͤbſtliche Bullen confir- mirt werden. Die Teutſchen Fuͤrſten haben zwar bey Aufrichtung ihrer Ritter-Orden nicht eben noͤ- thig des Kayſers Conſens zu requiriren; iedoch waͤchſt manchen Orden mehr luſtre zu, wenn ſie von Roͤmiſch-Kayſerlicher Majeſtaͤt ſolennifirt und
beſtaͤ-
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III. Theil. IX. Capitul.
bey Celebration des weiſſen Adler-Ordens-Feſtin
die ſaͤmmtlichen Ritter, nach der gewoͤhnlichen Or-
dens-Ceremonie, in egaler roth- mit Silber ge-
ſtickten propren Kleidung zuſammen oͤffentlich, und
nach aufgehobener Tafel wird das ſo gewoͤhnliche
Ritterſchieſſen gehalten.
§. 12. So wird auch manch Ordens-Feſt, das
etwan von einem gewiſſen Heiligen den Urſprung
hat, wenn deſſen Tag einfaͤllt, mit noch andern So-
lennitaͤten begangen. Die ſaͤmmtlichen Ritter ge-
hen mit ihrem Oberhaupt in ihrer Ordens-Tracht
und mit ihren Ordens-Inſignien in die Kirche, war-
ten den ſolennen Gottesdienſt ab, hoͤren die beſon-
ders darauf eingerichtete Predigt und Muſic mit
an, und begeben ſich alsdenn aus der Kirche zur
Tafel.
§. 13. Es iſt einem ieden groſſen Herrn, der mit
Landesherrlicher Hoheit verſehen, erlaubet, Orden
zu ſtifften, dafern ſie nur nicht aus Æmulation und
zum Præjudiz der andern geſchehen, die bereits ſo-
lenniſirt ſind. Die Roͤmiſch-Catholiſchen Fuͤr-
ſten beduͤrffen zwar hierbey nicht die Einwilligung
des Pabſtes, ſie glauben aber, daß ihnen und de-
nen von ihnen etablirten Orden groͤſſere Ehre zu-
waͤchſt, wenn ſie durch Paͤbſtliche Bullen confir-
mirt werden. Die Teutſchen Fuͤrſten haben zwar
bey Aufrichtung ihrer Ritter-Orden nicht eben noͤ-
thig des Kayſers Conſens zu requiriren; iedoch
waͤchſt manchen Orden mehr luſtre zu, wenn ſie
von Roͤmiſch-Kayſerlicher Majeſtaͤt ſolennifirt und
beſtaͤ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 714. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/738>, abgerufen am 22.11.2024.
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