sadeurs, und mithin denen Envoyes vorzusitzen. S. Einleitung zur neuesten Historie der Welt, II. Theil p. 145.
§. 10. Jede Orden sind mit besondern Statutis versehen, die alles dererminiren, was zum Interesse und Aufnehmen des Ordens gereicht, wie es bey der Reception der Mitglieder zu halten, und inson- derheit vorschreiben, wie sie sich so wohl gegen ihr Oberhaupt, als auch gegen sich selbst unter einan- der der Liebe und Eintracht befleißigen sollen. Sie haben ihre besondern Ordens-Cassen, darüber alle Jahre Rechnungen gehalten, und solche den Or- dens-Gliedern communiciret werden, ingleichen ihr eigen Archiv, ihren Syndicum, oder doch Or- dens-Secretarium, der alle zum Orden gehörige Geschlechts-Register, Acta und briefliche Urkunden in Verwahrung behält.
§. 11. Die mancherley Ordens-Kleinodien sind nicht allein, wie bekandt, gar sehr von einander un- terschieden, sondern auch die Couleuren der Bänder, an denen sie paradiren. Es müssen dieselben bey Solennitäten, an fremden Höfen, bey Ambassaden, an Capituls-Tägen, und überhaupt wo man in Galla erscheinen soll, getragen werden. Bey eini- gen Orden, als wie bey dem Orden vom güldenen Vließ sind gewisse Tage im Jahre ausgedruckt, da sie das Ordens Kleinod nothwendig tragen müssen. Wo das Gedächtniß-Fest eines Ordens begangen wird, müssen sich die sämmtlichen Ordens-Glieder in ihrem völligen Ornat einfinden. Also speisen
bey
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Von den Ritter-Orden.
ſadeurs, und mithin denen Envoyés vorzuſitzen. S. Einleitung zur neueſten Hiſtorie der Welt, II. Theil p. 145.
§. 10. Jede Orden ſind mit beſondern Statutis verſehen, die alles dererminiren, was zum Intereſſe und Aufnehmen des Ordens gereicht, wie es bey der Reception der Mitglieder zu halten, und inſon- derheit vorſchreiben, wie ſie ſich ſo wohl gegen ihr Oberhaupt, als auch gegen ſich ſelbſt unter einan- der der Liebe und Eintracht befleißigen ſollen. Sie haben ihre beſondern Ordens-Caſſen, daruͤber alle Jahre Rechnungen gehalten, und ſolche den Or- dens-Gliedern communiciret werden, ingleichen ihr eigen Archiv, ihren Syndicum, oder doch Or- dens-Secretarium, der alle zum Orden gehoͤrige Geſchlechts-Regiſter, Acta und briefliche Urkunden in Verwahrung behaͤlt.
§. 11. Die mancherley Ordens-Kleinodien ſind nicht allein, wie bekandt, gar ſehr von einander un- terſchieden, ſondern auch die Couleuren der Baͤnder, an denen ſie paradiren. Es muͤſſen dieſelben bey Solennitaͤten, an fremden Hoͤfen, bey Ambaſſaden, an Capituls-Taͤgen, und uͤberhaupt wo man in Galla erſcheinen ſoll, getragen werden. Bey eini- gen Orden, als wie bey dem Orden vom guͤldenen Vließ ſind gewiſſe Tage im Jahre ausgedruckt, da ſie das Ordens Kleinod nothwendig tragen muͤſſen. Wo das Gedaͤchtniß-Feſt eines Ordens begangen wird, muͤſſen ſich die ſaͤmmtlichen Ordens-Glieder in ihrem voͤlligen Ornat einfinden. Alſo ſpeiſen
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Von den Ritter-Orden.
ſadeurs, und mithin denen Envoyés vorzuſitzen.
S. Einleitung zur neueſten Hiſtorie der Welt, II.
Theil p. 145.
§. 10. Jede Orden ſind mit beſondern Statutis
verſehen, die alles dererminiren, was zum Intereſſe
und Aufnehmen des Ordens gereicht, wie es bey
der Reception der Mitglieder zu halten, und inſon-
derheit vorſchreiben, wie ſie ſich ſo wohl gegen ihr
Oberhaupt, als auch gegen ſich ſelbſt unter einan-
der der Liebe und Eintracht befleißigen ſollen. Sie
haben ihre beſondern Ordens-Caſſen, daruͤber alle
Jahre Rechnungen gehalten, und ſolche den Or-
dens-Gliedern communiciret werden, ingleichen
ihr eigen Archiv, ihren Syndicum, oder doch Or-
dens-Secretarium, der alle zum Orden gehoͤrige
Geſchlechts-Regiſter, Acta und briefliche Urkunden
in Verwahrung behaͤlt.
§. 11. Die mancherley Ordens-Kleinodien ſind
nicht allein, wie bekandt, gar ſehr von einander un-
terſchieden, ſondern auch die Couleuren der Baͤnder,
an denen ſie paradiren. Es muͤſſen dieſelben bey
Solennitaͤten, an fremden Hoͤfen, bey Ambaſſaden,
an Capituls-Taͤgen, und uͤberhaupt wo man in
Galla erſcheinen ſoll, getragen werden. Bey eini-
gen Orden, als wie bey dem Orden vom guͤldenen
Vließ ſind gewiſſe Tage im Jahre ausgedruckt, da
ſie das Ordens Kleinod nothwendig tragen muͤſſen.
Wo das Gedaͤchtniß-Feſt eines Ordens begangen
wird, muͤſſen ſich die ſaͤmmtlichen Ordens-Glieder
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 713. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/737>, abgerufen am 22.11.2024.
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