sterreichischen Landen, so unter der Gestalt einer Weibes-Person vorgestellet worden, das Symbo- lum der Glückseligkeit, nemlich ein Cornu copiae überreichte, mit der Uberschrifft: Tanto Duce. Die Unterschrifft: Austria felix sacramento fide- litatis obligata. VIII. Nov. M. D. CC. XII. S. Gustav. Heraei Gedichte p. 29.
§. 43. Es wird so wohl in Teutschland als aus- ser Teutschland unter einigen höhern und niedern, mächtigern und ohnmächtigern Regenten scharff controvertiret, ob diejenigen, die mit dem andern wegen gewisser Compactaten in einigem Nexu ste- hen, oder in gewissen Stücken von ihm dependi- ren, als Unterthanen und Vasallen des andern an- zusehen, oder als solche, denen die Landesherrliche Hoheit frey zustehet. Einige sind in der That vor freye Landes-Regenten zu erkennen, und besitzen alle hohe Jura und Regalien, ob sie schon durch ge- wisse, Compactaten einige Jura, die in Ansehung ih- rer Umstände ihnen nicht nöthig sind, oder darzu sie in vorigen Zeiten aus Noth veranlaßt worden, auf die höhern transferirt. Doch die höhern wollen dieses zu weit extendiren, alle ihre Jura über den Hauffen werffen, völlige Unterthanen aus ihnen machen, und ihnen nichts als ein blosses Schatten- werck der Freyheit übrig lassen. Jnzwischen ist auch nicht zu läugnen, daß sich manche mit Unrecht einige höhere Jura angemaßt, ihren Oberherren zu der Zeit, da sie von andern verfolget worden,
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Von der Huldigung.
ſterreichiſchen Landen, ſo unter der Geſtalt einer Weibes-Perſon vorgeſtellet worden, das Symbo- lum der Gluͤckſeligkeit, nemlich ein Cornu copiæ uͤberreichte, mit der Uberſchrifft: Tanto Duce. Die Unterſchrifft: Auſtria felix ſacramento fide- litatis obligata. VIII. Nov. M. D. CC. XII. S. Guſtav. Heræi Gedichte p. 29.
§. 43. Es wird ſo wohl in Teutſchland als auſ- ſer Teutſchland unter einigen hoͤhern und niedern, maͤchtigern und ohnmaͤchtigern Regenten ſcharff controvertiret, ob diejenigen, die mit dem andern wegen gewiſſer Compactaten in einigem Nexu ſte- hen, oder in gewiſſen Stuͤcken von ihm dependi- ren, als Unterthanen und Vaſallen des andern an- zuſehen, oder als ſolche, denen die Landesherrliche Hoheit frey zuſtehet. Einige ſind in der That vor freye Landes-Regenten zu erkennen, und beſitzen alle hohe Jura und Regalien, ob ſie ſchon durch ge- wiſſe, Compactaten einige Jura, die in Anſehung ih- rer Umſtaͤnde ihnen nicht noͤthig ſind, oder darzu ſie in vorigen Zeiten aus Noth veranlaßt worden, auf die hoͤhern transferirt. Doch die hoͤhern wollen dieſes zu weit extendiren, alle ihre Jura uͤber den Hauffen werffen, voͤllige Unterthanen aus ihnen machen, und ihnen nichts als ein bloſſes Schatten- werck der Freyheit uͤbrig laſſen. Jnzwiſchen iſt auch nicht zu laͤugnen, daß ſich manche mit Unrecht einige hoͤhere Jura angemaßt, ihren Oberherren zu der Zeit, da ſie von andern verfolget worden,
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Von der Huldigung.
ſterreichiſchen Landen, ſo unter der Geſtalt einer
Weibes-Perſon vorgeſtellet worden, das Symbo-
lum der Gluͤckſeligkeit, nemlich ein Cornu copiæ
uͤberreichte, mit der Uberſchrifft: Tanto Duce.
Die Unterſchrifft: Auſtria felix ſacramento fide-
litatis obligata. VIII. Nov. M. D. CC. XII. S.
Guſtav. Heræi Gedichte p. 29.
§. 43. Es wird ſo wohl in Teutſchland als auſ-
ſer Teutſchland unter einigen hoͤhern und niedern,
maͤchtigern und ohnmaͤchtigern Regenten ſcharff
controvertiret, ob diejenigen, die mit dem andern
wegen gewiſſer Compactaten in einigem Nexu ſte-
hen, oder in gewiſſen Stuͤcken von ihm dependi-
ren, als Unterthanen und Vaſallen des andern an-
zuſehen, oder als ſolche, denen die Landesherrliche
Hoheit frey zuſtehet. Einige ſind in der That vor
freye Landes-Regenten zu erkennen, und beſitzen
alle hohe Jura und Regalien, ob ſie ſchon durch ge-
wiſſe, Compactaten einige Jura, die in Anſehung ih-
rer Umſtaͤnde ihnen nicht noͤthig ſind, oder darzu ſie
in vorigen Zeiten aus Noth veranlaßt worden, auf
die hoͤhern transferirt. Doch die hoͤhern wollen
dieſes zu weit extendiren, alle ihre Jura uͤber den
Hauffen werffen, voͤllige Unterthanen aus ihnen
machen, und ihnen nichts als ein bloſſes Schatten-
werck der Freyheit uͤbrig laſſen. Jnzwiſchen iſt
auch nicht zu laͤugnen, daß ſich manche mit Unrecht
einige hoͤhere Jura angemaßt, ihren Oberherren
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 679. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/703>, abgerufen am 22.11.2024.
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