den herrlich tractirt, und bey den Gesundheit-Trin- cken die Stücken gelöset Trompeten geblasen und Paucken dazu geschlagen. Werden die Huldi- gungen in Städten eingenommen, so lassen die Stadt-Magistrate der Durchlauchtigsten Lan- des-Herrschafft oder deren Gevollmächtigten, so zu dieser Handlung abgeschickt sind, eine kostbare Mahlzeit zurichten.
§. 40. Die Fürsten ziehen an diesen Tägen einige von den vornehmsten Ständen an ihre Ta- feln mit, und lassen davor einige von ihren eigenen Cavalieren zurück. Ereignen sich bey den Tafeln der Stände einige Streitigkeiten unter ihnen, der Praecedenz halber, so befehlen sie an, daß vor die- ses mahl zu Verhütung der Weitläufftigkeiten kei- ne Ordnung unter den Tafeln gehalten werden, sondern sie unter einander vermischt gesetzt werden sollen. An den Huldigungen müssen die Erb- Aemter ihre Functionen verrichten, der Erb- Truchseß muß nebst den Cavalieren und Cammer- Herren die Speisen auftragen, der Obriste Land- Fürschneider das Fürschneiden verrichten, der Erb- Silber-Cämmerer muß ebenfalls seiner Function vorstehen.
§. 41. So wird auch dem gemeinen Pöbel bey dergleichen Solennitäten mit Essen und Trincken manche Lust gemacht. Man läst ihnen in Quan- tität Fleisch, Bier und Brod austheilen; so läst man ihnen auch wohl einen oder ein paar Tage Fontainen mit Wein springen, oder ihnen Geld
aus-
U u 3
Von der Huldigung.
den herrlich tractirt, und bey den Geſundheit-Trin- cken die Stuͤcken geloͤſet Trompeten geblaſen und Paucken dazu geſchlagen. Werden die Huldi- gungen in Staͤdten eingenommen, ſo laſſen die Stadt-Magiſtrate der Durchlauchtigſten Lan- des-Herrſchafft oder deren Gevollmaͤchtigten, ſo zu dieſer Handlung abgeſchickt ſind, eine koſtbare Mahlzeit zurichten.
§. 40. Die Fuͤrſten ziehen an dieſen Taͤgen einige von den vornehmſten Staͤnden an ihre Ta- feln mit, und laſſen davor einige von ihren eigenen Cavalieren zuruͤck. Ereignen ſich bey den Tafeln der Staͤnde einige Streitigkeiten unter ihnen, der Præcedenz halber, ſo befehlen ſie an, daß vor die- ſes mahl zu Verhuͤtung der Weitlaͤufftigkeiten kei- ne Ordnung unter den Tafeln gehalten werden, ſondern ſie unter einander vermiſcht geſetzt werden ſollen. An den Huldigungen muͤſſen die Erb- Aemter ihre Functionen verrichten, der Erb- Truchſeß muß nebſt den Cavalieren und Cammer- Herren die Speiſen auftragen, der Obriſte Land- Fuͤrſchneider das Fuͤrſchneiden verrichten, der Erb- Silber-Caͤmmerer muß ebenfalls ſeiner Function vorſtehen.
§. 41. So wird auch dem gemeinen Poͤbel bey dergleichen Solennitaͤten mit Eſſen und Trincken manche Luſt gemacht. Man laͤſt ihnen in Quan- titaͤt Fleiſch, Bier und Brod austheilen; ſo laͤſt man ihnen auch wohl einen oder ein paar Tage Fontainen mit Wein ſpringen, oder ihnen Geld
aus-
U u 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0701"n="677"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von der Huldigung.</hi></fw><lb/>
den herrlich <hirendition="#aq">tracti</hi>rt, und bey den Geſundheit-Trin-<lb/>
cken die Stuͤcken geloͤſet Trompeten geblaſen und<lb/>
Paucken dazu geſchlagen. Werden die Huldi-<lb/>
gungen in Staͤdten eingenommen, ſo laſſen die<lb/>
Stadt-<hirendition="#aq">Magiſtrate</hi> der Durchlauchtigſten Lan-<lb/>
des-Herrſchafft oder deren Gevollmaͤchtigten, ſo<lb/>
zu dieſer Handlung abgeſchickt ſind, eine koſtbare<lb/>
Mahlzeit zurichten.</p><lb/><p>§. 40. Die Fuͤrſten ziehen an dieſen Taͤgen<lb/>
einige von den vornehmſten Staͤnden an ihre Ta-<lb/>
feln mit, und laſſen davor einige von ihren eigenen<lb/><hirendition="#aq">Cavalier</hi>en zuruͤck. Ereignen ſich bey den Tafeln<lb/>
der Staͤnde einige Streitigkeiten unter ihnen, der<lb/><hirendition="#aq">Præcedenz</hi> halber, ſo befehlen ſie an, daß vor die-<lb/>ſes mahl zu Verhuͤtung der Weitlaͤufftigkeiten kei-<lb/>
ne Ordnung unter den Tafeln gehalten werden,<lb/>ſondern ſie unter einander vermiſcht geſetzt werden<lb/>ſollen. An den Huldigungen muͤſſen die Erb-<lb/>
Aemter ihre <hirendition="#aq">Function</hi>en verrichten, der Erb-<lb/>
Truchſeß muß nebſt den <hirendition="#aq">Cavalier</hi>en und Cammer-<lb/>
Herren die Speiſen auftragen, der Obriſte Land-<lb/>
Fuͤrſchneider das Fuͤrſchneiden verrichten, der Erb-<lb/>
Silber-Caͤmmerer muß ebenfalls ſeiner <hirendition="#aq">Function</hi><lb/>
vorſtehen.</p><lb/><p>§. 41. So wird auch dem gemeinen Poͤbel bey<lb/>
dergleichen <hirendition="#aq">Solennit</hi>aͤten mit Eſſen und Trincken<lb/>
manche Luſt gemacht. Man laͤſt ihnen in <hirendition="#aq">Quan-<lb/>
tit</hi>aͤt Fleiſch, Bier und Brod austheilen; ſo laͤſt<lb/>
man ihnen auch wohl einen oder ein paar Tage<lb/><hirendition="#aq">Fontain</hi>en mit Wein ſpringen, oder ihnen Geld<lb/><fwplace="bottom"type="sig">U u 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">aus-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[677/0701]
Von der Huldigung.
den herrlich tractirt, und bey den Geſundheit-Trin-
cken die Stuͤcken geloͤſet Trompeten geblaſen und
Paucken dazu geſchlagen. Werden die Huldi-
gungen in Staͤdten eingenommen, ſo laſſen die
Stadt-Magiſtrate der Durchlauchtigſten Lan-
des-Herrſchafft oder deren Gevollmaͤchtigten, ſo
zu dieſer Handlung abgeſchickt ſind, eine koſtbare
Mahlzeit zurichten.
§. 40. Die Fuͤrſten ziehen an dieſen Taͤgen
einige von den vornehmſten Staͤnden an ihre Ta-
feln mit, und laſſen davor einige von ihren eigenen
Cavalieren zuruͤck. Ereignen ſich bey den Tafeln
der Staͤnde einige Streitigkeiten unter ihnen, der
Præcedenz halber, ſo befehlen ſie an, daß vor die-
ſes mahl zu Verhuͤtung der Weitlaͤufftigkeiten kei-
ne Ordnung unter den Tafeln gehalten werden,
ſondern ſie unter einander vermiſcht geſetzt werden
ſollen. An den Huldigungen muͤſſen die Erb-
Aemter ihre Functionen verrichten, der Erb-
Truchſeß muß nebſt den Cavalieren und Cammer-
Herren die Speiſen auftragen, der Obriſte Land-
Fuͤrſchneider das Fuͤrſchneiden verrichten, der Erb-
Silber-Caͤmmerer muß ebenfalls ſeiner Function
vorſtehen.
§. 41. So wird auch dem gemeinen Poͤbel bey
dergleichen Solennitaͤten mit Eſſen und Trincken
manche Luſt gemacht. Man laͤſt ihnen in Quan-
titaͤt Fleiſch, Bier und Brod austheilen; ſo laͤſt
man ihnen auch wohl einen oder ein paar Tage
Fontainen mit Wein ſpringen, oder ihnen Geld
aus-
U u 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 677. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/701>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.