ge geschehen lassen, was in vorigen Zeiten bey der- gleichen solennen Actibus des Herkommens gewe- sen, überreichen auch wohl dieserhalben eine unter- thänigste Deduction.
§. 5. Wo die Landes-Herrschafften bey den Huldigungen selbst zugegen sind, da wird ein- und der andere Punct bey den Ceremonien ein wenig anders regulirt, als sonst, und nach dem Genie des Serenissimi eingerichtet. Manchen grossen Herrn geschiehet kein sonderlicher Gefallen, wenn er viele und weitläufftige Orationen anhören soll, sondern er siehet es am liebsten, wenn die Worte so kurtz ge- fast werden, als nur immer möglich; Ein anderer ist gar wohl zufrieden, wenn seine Unterthanen die Unkosten bey den Feuerwercken und Illuminatio- nen erspahren, dafern sie ihm nur bey der Huldi- gung ein ansehnliches Praesent von neu-geprägten Ducaten offeriren, u. s. w.
§. 6. Vor der Huldigung werden Patente ins Land ausgeschrieben, damit die Solennien reguli- ret werden können, und sich ein ieder darnach zu richten wisse. Bißweilen ertheilen die Landes- Herrschafften eine Vorschrifft wegen Einrichtung der Solennitäten, manchmahl aber überlassen sie solche der eigenen Willkühr des Magistrats, der Bürgerschafft, oder der übrigen Stände; diese pflegen denn gemeiniglich mit dem Hof-Marschall- Amt oder sonst vorher zu concertiren, was Sere- nissimo bey diesem oder jenem Fall am gefälligsten seyn möchte.
§. 7.
T t 2
Von der Huldigung.
ge geſchehen laſſen, was in vorigen Zeiten bey der- gleichen ſolennen Actibus des Herkommens gewe- ſen, uͤberreichen auch wohl dieſerhalben eine unter- thaͤnigſte Deduction.
§. 5. Wo die Landes-Herrſchafften bey den Huldigungen ſelbſt zugegen ſind, da wird ein- und der andere Punct bey den Ceremonien ein wenig anders regulirt, als ſonſt, und nach dem Genie des Sereniſſimi eingerichtet. Manchen groſſen Herrn geſchiehet kein ſonderlicher Gefallen, wenn er viele und weitlaͤufftige Orationen anhoͤren ſoll, ſondern er ſiehet es am liebſten, wenn die Worte ſo kurtz ge- faſt werden, als nur immer moͤglich; Ein anderer iſt gar wohl zufrieden, wenn ſeine Unterthanen die Unkoſten bey den Feuerwercken und Illuminatio- nen erſpahren, dafern ſie ihm nur bey der Huldi- gung ein anſehnliches Præſent von neu-gepraͤgten Ducaten offeriren, u. ſ. w.
§. 6. Vor der Huldigung werden Patente ins Land ausgeſchrieben, damit die Solennien reguli- ret werden koͤnnen, und ſich ein ieder darnach zu richten wiſſe. Bißweilen ertheilen die Landes- Herrſchafften eine Vorſchrifft wegen Einrichtung der Solennitaͤten, manchmahl aber uͤberlaſſen ſie ſolche der eigenen Willkuͤhr des Magiſtrats, der Buͤrgerſchafft, oder der uͤbrigen Staͤnde; dieſe pflegen denn gemeiniglich mit dem Hof-Marſchall- Amt oder ſonſt vorher zu concertiren, was Sere- niſſimo bey dieſem oder jenem Fall am gefaͤlligſten ſeyn moͤchte.
§. 7.
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Von der Huldigung.
ge geſchehen laſſen, was in vorigen Zeiten bey der-
gleichen ſolennen Actibus des Herkommens gewe-
ſen, uͤberreichen auch wohl dieſerhalben eine unter-
thaͤnigſte Deduction.
§. 5. Wo die Landes-Herrſchafften bey den
Huldigungen ſelbſt zugegen ſind, da wird ein- und
der andere Punct bey den Ceremonien ein wenig
anders regulirt, als ſonſt, und nach dem Genie des
Sereniſſimi eingerichtet. Manchen groſſen Herrn
geſchiehet kein ſonderlicher Gefallen, wenn er viele
und weitlaͤufftige Orationen anhoͤren ſoll, ſondern
er ſiehet es am liebſten, wenn die Worte ſo kurtz ge-
faſt werden, als nur immer moͤglich; Ein anderer
iſt gar wohl zufrieden, wenn ſeine Unterthanen die
Unkoſten bey den Feuerwercken und Illuminatio-
nen erſpahren, dafern ſie ihm nur bey der Huldi-
gung ein anſehnliches Præſent von neu-gepraͤgten
Ducaten offeriren, u. ſ. w.
§. 6. Vor der Huldigung werden Patente ins
Land ausgeſchrieben, damit die Solennien reguli-
ret werden koͤnnen, und ſich ein ieder darnach zu
richten wiſſe. Bißweilen ertheilen die Landes-
Herrſchafften eine Vorſchrifft wegen Einrichtung
der Solennitaͤten, manchmahl aber uͤberlaſſen ſie
ſolche der eigenen Willkuͤhr des Magiſtrats, der
Buͤrgerſchafft, oder der uͤbrigen Staͤnde; dieſe
pflegen denn gemeiniglich mit dem Hof-Marſchall-
Amt oder ſonſt vorher zu concertiren, was Sere-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 659. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/683>, abgerufen am 22.11.2024.
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