ritzen etc. fügen hiermit öffentlich zu wissen. S. Fromman. de condom. territ. c. 9. §. 9. Sie constituiren auch wohl einen gemeinschaftlichen Procuratorem durch ein Procuratorium, daß der Gevollmächtigte dasjenige verrichten soll was die Principalen von selbst zur Stelle verrichten könten, solten und wolten. Bißweilen wechseln sie die Regierung einige Monathe oder einige Jahre nach einander um, so daß sie diese Zeit über bey diesen und eine andere bey jenen ist, welches die Mutschie- rung genennt wird. Bey andern wird die Jurisdi- ction auf gewisse Districte und Quartiere einge- richtet, in die sie sich theilen. Stehet es denen, die eine gemeinschafftliche Regierung bißher gehabt, nicht länger an, in Communione zu bleiben, so können sie allezeit auf die Theilung provoci- ren.
§. 50. Es ist fast in allen Provincen Teutsch- landes keine gleiche und in allen Stücken überein- kommende Landes-Regierung, sondern es sind fast so viel unterschiedene Arten der Regierungen als Provincien anzutreffen. S. Lynclers Dissert. de Superioritate territoriali, & Herti de specia- libus Roman. German. Imperii rebis publicis earumque variis nominibus & figuris.
§. 51. Die neuen Regierungen zehen grosse Veränderungen nach sich, so wohl bey ien Staats- Geschäfften als insonderheit unter der Bedienten. Viel Officianten, die sich bey dem Sucessor nicht in besondere Gnade gesetzt, werden abgedanckt.
Sind
III. Theil. VI. Capitul.
ritzen ꝛc. fuͤgen hiermit oͤffentlich zu wiſſen. S. Fromman. de condom. territ. c. 9. §. 9. Sie conſtituiren auch wohl einen gemeinſchaftlichen Procuratorem durch ein Procuratorium, daß der Gevollmaͤchtigte dasjenige verrichten ſoll was die Principalen von ſelbſt zur Stelle verrichten koͤnten, ſolten und wolten. Bißweilen wechſeln ſie die Regierung einige Monathe oder einige Jahre nach einander um, ſo daß ſie dieſe Zeit uͤber bey dieſen und eine andere bey jenen iſt, welches die Mutſchie- rung genennt wird. Bey andern wird die Jurisdi- ction auf gewiſſe Diſtricte und Quartiere einge- richtet, in die ſie ſich theilen. Stehet es denen, die eine gemeinſchafftliche Regierung bißher gehabt, nicht laͤnger an, in Communione zu bleiben, ſo koͤnnen ſie allezeit auf die Theilung provoci- ren.
§. 50. Es iſt faſt in allen Provincen Teutſch- landes keine gleiche und in allen Stuͤcken uͤberein- kommende Landes-Regierung, ſondern es ſind faſt ſo viel unterſchiedene Arten der Regierungen als Provincien anzutreffen. S. Lynclers Diſſert. de Superioritate territoriali, & Herti de ſpecia- libus Roman. German. Imperii rebis publicis earumque variis nominibus & figuris.
§. 51. Die neuen Regierungen zehen groſſe Veraͤnderungen nach ſich, ſo wohl bey ien Staats- Geſchaͤfften als inſonderheit unter der Bedienten. Viel Officianten, die ſich bey dem Suceſſor nicht in beſondere Gnade geſetzt, werden abgedanckt.
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III. Theil. VI. Capitul.
ritzen ꝛc. fuͤgen hiermit oͤffentlich zu wiſſen. S.
Fromman. de condom. territ. c. 9. §. 9. Sie
conſtituiren auch wohl einen gemeinſchaftlichen
Procuratorem durch ein Procuratorium, daß der
Gevollmaͤchtigte dasjenige verrichten ſoll was die
Principalen von ſelbſt zur Stelle verrichten koͤnten,
ſolten und wolten. Bißweilen wechſeln ſie die
Regierung einige Monathe oder einige Jahre nach
einander um, ſo daß ſie dieſe Zeit uͤber bey dieſen
und eine andere bey jenen iſt, welches die Mutſchie-
rung genennt wird. Bey andern wird die Jurisdi-
ction auf gewiſſe Diſtricte und Quartiere einge-
richtet, in die ſie ſich theilen. Stehet es denen, die
eine gemeinſchafftliche Regierung bißher gehabt,
nicht laͤnger an, in Communione zu bleiben, ſo
koͤnnen ſie allezeit auf die Theilung provoci-
ren.
§. 50. Es iſt faſt in allen Provincen Teutſch-
landes keine gleiche und in allen Stuͤcken uͤberein-
kommende Landes-Regierung, ſondern es ſind faſt
ſo viel unterſchiedene Arten der Regierungen als
Provincien anzutreffen. S. Lynclers Diſſert.
de Superioritate territoriali, & Herti de ſpecia-
libus Roman. German. Imperii rebis publicis
earumque variis nominibus & figuris.
§. 51. Die neuen Regierungen zehen groſſe
Veraͤnderungen nach ſich, ſo wohl bey ien Staats-
Geſchaͤfften als inſonderheit unter der Bedienten.
Viel Officianten, die ſich bey dem Suceſſor nicht
in beſondere Gnade geſetzt, werden abgedanckt.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 648. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/672>, abgerufen am 22.11.2024.
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