wendet werde, des Jnhalts, daß die bey diesen Fürstlichen Sammthause aufgerichtete Verträ- ge, und ausgelassenen kundbahren Schrifften, auch judicial und extrajudicial Einwendungen die Primogenitur allewege nach dem würcklichen Al- ter, so in natürlichen Lauff der Jahre, Monathe und Tage bestehet, nicht aber nach den Linien noch Repraesentation, noch Fiction juris gerech- net und geachtet werden soll.
§. 48. Die Teutschen Fürsten machen die An- tretung ihrer Landes-Regierung der sämmtlichen Reichs-Versammlung bekandt, und versichern, daß sie nach dem rühmlichen Vorbilde ihrer Vor- fahren, zu allen was des heiligen Römischen Reichs Wohlfarth befördern könte, mit behülflich seyn würden, dagegen vermuthende, daß man ihnen hinwiederum alle ihre Praerogativen würde genüs- sen lassen.
§. 49. Bißweilen wird unterschiedenen zugleich entweder durch die gesammte Hand und Mit- belehnschafft, oder durch ein Testament, oder durch Tractaten und Compactaten die Regierung eines Landes aufgetragen. Bey diesem Casu pfleget denn der älteste und erstgebohrne im Nahmen der übrigen Herren Brüder die Mandata und Rescri- pta zu resolviren, und die andern zur Regierung gehörige Handlungen zu expediren, und ist die Formul hierbey solgende: Für uns, und die Durchlauchtigen Fürsten unsere freundlich gelieb- ten Herren Brüder Herzog Albrechten und Mo-
ritzen
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
wendet werde, des Jnhalts, daß die bey dieſen Fuͤrſtlichen Sammthauſe aufgerichtete Vertraͤ- ge, und ausgelaſſenen kundbahren Schrifften, auch judicial und extrajudicial Einwendungen die Primogenitur allewege nach dem wuͤrcklichen Al- ter, ſo in natuͤrlichen Lauff der Jahre, Monathe und Tage beſtehet, nicht aber nach den Linien noch Repræſentation, noch Fiction juris gerech- net und geachtet werden ſoll.
§. 48. Die Teutſchen Fuͤrſten machen die An- tretung ihrer Landes-Regierung der ſaͤmmtlichen Reichs-Verſammlung bekandt, und verſichern, daß ſie nach dem ruͤhmlichen Vorbilde ihrer Vor- fahren, zu allen was des heiligen Roͤmiſchen Reichs Wohlfarth befoͤrdern koͤnte, mit behuͤlflich ſeyn wuͤrden, dagegen vermuthende, daß man ihnen hinwiederum alle ihre Prærogativen wuͤrde genuͤſ- ſen laſſen.
§. 49. Bißweilen wird unterſchiedenen zugleich entweder durch die geſammte Hand und Mit- belehnſchafft, oder durch ein Teſtament, oder durch Tractaten und Compactaten die Regierung eines Landes aufgetragen. Bey dieſem Caſu pfleget denn der aͤlteſte und erſtgebohrne im Nahmen der uͤbrigen Herren Bruͤder die Mandata und Reſcri- pta zu reſolviren, und die andern zur Regierung gehoͤrige Handlungen zu expediren, und iſt die Formul hierbey ſolgende: Fuͤr uns, und die Durchlauchtigen Fuͤrſten unſere freundlich gelieb- ten Herren Bruͤder Herzog Albrechten und Mo-
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
wendet werde, des Jnhalts, daß die bey dieſen
Fuͤrſtlichen Sammthauſe aufgerichtete Vertraͤ-
ge, und ausgelaſſenen kundbahren Schrifften,
auch judicial und extrajudicial Einwendungen die
Primogenitur allewege nach dem wuͤrcklichen Al-
ter, ſo in natuͤrlichen Lauff der Jahre, Monathe
und Tage beſtehet, nicht aber nach den Linien
noch Repræſentation, noch Fiction juris gerech-
net und geachtet werden ſoll.
§. 48. Die Teutſchen Fuͤrſten machen die An-
tretung ihrer Landes-Regierung der ſaͤmmtlichen
Reichs-Verſammlung bekandt, und verſichern,
daß ſie nach dem ruͤhmlichen Vorbilde ihrer Vor-
fahren, zu allen was des heiligen Roͤmiſchen
Reichs Wohlfarth befoͤrdern koͤnte, mit behuͤlflich
ſeyn wuͤrden, dagegen vermuthende, daß man ihnen
hinwiederum alle ihre Prærogativen wuͤrde genuͤſ-
ſen laſſen.
§. 49. Bißweilen wird unterſchiedenen zugleich
entweder durch die geſammte Hand und Mit-
belehnſchafft, oder durch ein Teſtament, oder durch
Tractaten und Compactaten die Regierung eines
Landes aufgetragen. Bey dieſem Caſu pfleget
denn der aͤlteſte und erſtgebohrne im Nahmen der
uͤbrigen Herren Bruͤder die Mandata und Reſcri-
pta zu reſolviren, und die andern zur Regierung
gehoͤrige Handlungen zu expediren, und iſt die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 647. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/671>, abgerufen am 22.11.2024.
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