tighin der regierende Landes-Fürst alles dessen, so sie an Land und Leuten besessen, und ihnen annoch bey ihrem Leben, oder nach ihrem seeligen Abster- ben heimfallen möchte, verbleiben soll; sie haben das Vertrauen zu dero übrigen Printzen, daß sie sich dieser zu ihres Hauses Conservation und Auf- nahme zielenden väterlichen Verordnung gehor- samst submittiren werden, wobey sie sich denn des göttlichen Seegens können versichert halten. Es geschicht auch wohl, daß sie eine mächtige Puissance in dem Testament ersuchen, diese Verordnung mit zu guarentiren, und darüber halten zu helffen.
§. 43. Bißweilen haben die Durchlauchtigsten Herren Paciscenten und Gebrüdere bey Fürstli- chen Ehren, Treu und Glauben, an würcklich ge- schwohrner Eydesstatt sich verglichen, daß sie sich der väterlichen Disposition unterwerffen wollen. Man findet auch wohl in der Teutschen Historie Exempel der Fürsten, die das unter sich aufgerich- tete Primogenitur-Recht durch ein Jurament be- stärcket, und von einem Notario ein Instrument dar- über verfertigen lassen.
§. 44. Mehrentheils ersuchen die Fürsten des heiligen Römischen Reichs die Römisch-Kayserli- che Majestät, es wollen dieselben zu möglichster Vorkommung und Abwendung aller etwan besor- genden Jrrungen, welche sich nach ihren Ableben ereignen könten, als regierender Römischer Kayser und oberster Lehns-Herr, ihr Fürstenthum, zur Er- haltung und Fortführung ihrer Fürstlichen Posteri-
tät,
III. Theil. VI. Capitul.
tighin der regierende Landes-Fuͤrſt alles deſſen, ſo ſie an Land und Leuten beſeſſen, und ihnen annoch bey ihrem Leben, oder nach ihrem ſeeligen Abſter- ben heimfallen moͤchte, verbleiben ſoll; ſie haben das Vertrauen zu dero uͤbrigen Printzen, daß ſie ſich dieſer zu ihres Hauſes Conſervation und Auf- nahme zielenden vaͤterlichen Verordnung gehor- ſamſt ſubmittiren werden, wobey ſie ſich denn des goͤttlichen Seegens koͤnnen verſichert halten. Es geſchicht auch wohl, daß ſie eine maͤchtige Puiſſance in dem Teſtament erſuchen, dieſe Verordnung mit zu guarentiren, und daruͤber halten zu helffen.
§. 43. Bißweilen haben die Durchlauchtigſten Herren Paciſcenten und Gebruͤdere bey Fuͤrſtli- chen Ehren, Treu und Glauben, an wuͤrcklich ge- ſchwohrner Eydesſtatt ſich verglichen, daß ſie ſich der vaͤterlichen Diſpoſition unterwerffen wollen. Man findet auch wohl in der Teutſchen Hiſtorie Exempel der Fuͤrſten, die das unter ſich aufgerich- tete Primogenitur-Recht durch ein Jurament be- ſtaͤrcket, und von einem Notario ein Inſtrument dar- uͤber verfertigen laſſen.
§. 44. Mehrentheils erſuchen die Fuͤrſten des heiligen Roͤmiſchen Reichs die Roͤmiſch-Kayſerli- che Majeſtaͤt, es wollen dieſelben zu moͤglichſter Vorkommung und Abwendung aller etwan beſor- genden Jrrungen, welche ſich nach ihren Ableben ereignen koͤnten, als regierender Roͤmiſcher Kayſer und oberſter Lehns-Herr, ihr Fuͤrſtenthum, zur Er- haltung und Fortfuͤhrung ihrer Fuͤrſtlichen Poſteri-
taͤt,
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III. Theil. VI. Capitul.
tighin der regierende Landes-Fuͤrſt alles deſſen, ſo
ſie an Land und Leuten beſeſſen, und ihnen annoch
bey ihrem Leben, oder nach ihrem ſeeligen Abſter-
ben heimfallen moͤchte, verbleiben ſoll; ſie haben
das Vertrauen zu dero uͤbrigen Printzen, daß ſie
ſich dieſer zu ihres Hauſes Conſervation und Auf-
nahme zielenden vaͤterlichen Verordnung gehor-
ſamſt ſubmittiren werden, wobey ſie ſich denn des
goͤttlichen Seegens koͤnnen verſichert halten. Es
geſchicht auch wohl, daß ſie eine maͤchtige Puiſſance
in dem Teſtament erſuchen, dieſe Verordnung mit
zu guarentiren, und daruͤber halten zu helffen.
§. 43. Bißweilen haben die Durchlauchtigſten
Herren Paciſcenten und Gebruͤdere bey Fuͤrſtli-
chen Ehren, Treu und Glauben, an wuͤrcklich ge-
ſchwohrner Eydesſtatt ſich verglichen, daß ſie ſich
der vaͤterlichen Diſpoſition unterwerffen wollen.
Man findet auch wohl in der Teutſchen Hiſtorie
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tete Primogenitur-Recht durch ein Jurament be-
ſtaͤrcket, und von einem Notario ein Inſtrument dar-
uͤber verfertigen laſſen.
§. 44. Mehrentheils erſuchen die Fuͤrſten des
heiligen Roͤmiſchen Reichs die Roͤmiſch-Kayſerli-
che Majeſtaͤt, es wollen dieſelben zu moͤglichſter
Vorkommung und Abwendung aller etwan beſor-
genden Jrrungen, welche ſich nach ihren Ableben
ereignen koͤnten, als regierender Roͤmiſcher Kayſer
und oberſter Lehns-Herr, ihr Fuͤrſtenthum, zur Er-
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taͤt,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 644. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/668>, abgerufen am 22.11.2024.
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