in den Reichs-Lehen. Die Succession der Kö- nige geschahe nach der Wahl, auch zur Zeit der Francken. S. Ludolph. de Jur. Primogenit. Aphorism. X. Nachgehends aber ist das Recht der Erstgeburth durch gewisse Fundamental-Ge- setze der Reiche und Lande, durch Gewohnheit oder eine Verjährung von gantz undencklichen Zeiten her, durch Testamenta und durch besondere Pacta und Statuta Familiae eingeführet worden.
§. 40. Bey den Chur-Fürsten ist es in der gül- denen Bulle gegründet, und wird es iederzeit in den Kayserlichen Capitulationen bestätiget: Wir wollen allewege die weltlichen Chur-Häuser bey ihrem Primogenitur-Recht, und ohne dasselbe wi- der die Gebühr restringiren zu lassen, nach Jnnhalt der güldenen Bulle verbleiben lassen.
§. 41. Jn vielen Testamenten wird es angeord- net, man findet aber auch bißweilen Exempel, daß die Primogenitur darinnen ausdrücklich verbothen, hingegen die AEqualitas Successionis mit folgenden Worten bestätiget wird: Das leidige Primoge- nitur-Wesen wollen wir bey unserer Posterität, um allerhand daraus fliessenden schädlichen Con- sequentien willen, bey Vermeidung zeitlichen und ewigen Seegens, abgestellet wissen.
§. 42. Wird das Recht der Erstgeburth im Te- stament eingeführet, so erklähren sie den ältesten Printzen zu einen völligen Successorem der Land und Leute, auch aller ihm zustehenden Hoheiten, Ju- rium und Regalium, dergestalt, daß derselbe künff-
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
in den Reichs-Lehen. Die Succeſſion der Koͤ- nige geſchahe nach der Wahl, auch zur Zeit der Francken. S. Ludolph. de Jur. Primogenit. Aphoriſm. X. Nachgehends aber iſt das Recht der Erſtgeburth durch gewiſſe Fundamental-Ge- ſetze der Reiche und Lande, durch Gewohnheit oder eine Verjaͤhrung von gantz undencklichen Zeiten her, durch Teſtamenta und durch beſondere Pacta und Statuta Familiæ eingefuͤhret worden.
§. 40. Bey den Chur-Fuͤrſten iſt es in der guͤl- denen Bulle gegruͤndet, und wird es iederzeit in den Kayſerlichen Capitulationen beſtaͤtiget: Wir wollen allewege die weltlichen Chur-Haͤuſer bey ihrem Primogenitur-Recht, und ohne daſſelbe wi- der die Gebuͤhr reſtringiren zu laſſen, nach Jnnhalt der guͤldenen Bulle verbleiben laſſen.
§. 41. Jn vielen Teſtamenten wird es angeord- net, man findet aber auch bißweilen Exempel, daß die Primogenitur darinnen ausdruͤcklich verbothen, hingegen die Æqualitas Succeſſionis mit folgenden Worten beſtaͤtiget wird: Das leidige Primoge- nitur-Weſen wollen wir bey unſerer Poſteritaͤt, um allerhand daraus flieſſenden ſchaͤdlichen Con- ſequentien willen, bey Vermeidung zeitlichen und ewigen Seegens, abgeſtellet wiſſen.
§. 42. Wird das Recht der Erſtgeburth im Te- ſtament eingefuͤhret, ſo erklaͤhren ſie den aͤlteſten Printzen zu einen voͤlligen Succeſſorem der Land und Leute, auch aller ihm zuſtehenden Hoheiten, Ju- rium und Regalium, dergeſtalt, daß derſelbe kuͤnff-
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
in den Reichs-Lehen. Die Succeſſion der Koͤ-
nige geſchahe nach der Wahl, auch zur Zeit der
Francken. S. Ludolph. de Jur. Primogenit.
Aphoriſm. X. Nachgehends aber iſt das Recht
der Erſtgeburth durch gewiſſe Fundamental-Ge-
ſetze der Reiche und Lande, durch Gewohnheit oder
eine Verjaͤhrung von gantz undencklichen Zeiten
her, durch Teſtamenta und durch beſondere Pacta
und Statuta Familiæ eingefuͤhret worden.
§. 40. Bey den Chur-Fuͤrſten iſt es in der guͤl-
denen Bulle gegruͤndet, und wird es iederzeit in
den Kayſerlichen Capitulationen beſtaͤtiget: Wir
wollen allewege die weltlichen Chur-Haͤuſer bey
ihrem Primogenitur-Recht, und ohne daſſelbe wi-
der die Gebuͤhr reſtringiren zu laſſen, nach Jnnhalt
der guͤldenen Bulle verbleiben laſſen.
§. 41. Jn vielen Teſtamenten wird es angeord-
net, man findet aber auch bißweilen Exempel, daß
die Primogenitur darinnen ausdruͤcklich verbothen,
hingegen die Æqualitas Succeſſionis mit folgenden
Worten beſtaͤtiget wird: Das leidige Primoge-
nitur-Weſen wollen wir bey unſerer Poſteritaͤt,
um allerhand daraus flieſſenden ſchaͤdlichen Con-
ſequentien willen, bey Vermeidung zeitlichen und
ewigen Seegens, abgeſtellet wiſſen.
§. 42. Wird das Recht der Erſtgeburth im Te-
ſtament eingefuͤhret, ſo erklaͤhren ſie den aͤlteſten
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und Leute, auch aller ihm zuſtehenden Hoheiten, Ju-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 643. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/667>, abgerufen am 22.11.2024.
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