damit sie den bevorstehenden Wahl-Negotio bey- wohnen mögen, und ihr Interesse auf das best- möglichste wahrnehmen. Die Abgesandtem las- sen ihre Ankunfft alsofort den Principalen, dem Königlichen Senat, den vornehmsten Reichs- Ständen, Reichs-Officianten und wie sie etwan weiter heissen möchten, zu wissen thun, und werden nachgehends nach dem, an einen ieden Orte einge- führten Ceremoniel, introducirt und tractirt.
§. 18. Je mehr das Interesse eines Potentaten mit dem Lande welchen ein Regente vorgesetzt werden soll, verknüpfft ist, iemehr erfordert die Vorsichtigkeit/ daß er bey dem Wahl-Negotio vor das Heyl sei- nes Landes durch seinen Gesandten vigiliren lasse. Gleichwie der Römische Pabst bey allen Negotiis vor das Wachsthum seiner Kirche und die Aus- breitung seiner Religion besorgt ist, also müssen sei- ne Nuntii bey allen Wahlen der Römisch-Catho- lischen Häupter mit concurriren.
§. 19. Die zu den Wahl-Handlungen abge- schickte Gesandten müssen eine kluge Conduite be- obachten, damit sie alle Stände caressiren, und keinen eintzigen vor den Kopff stoßen, denn wo die- ses nicht geschicht, werden sie ihr Vornehmen nimmermehr zum gewündschten Ende bringen. Sie müssen unter der Hand ihr Desseins formi- ren, sich aber niemahls auf eine öffentliche und odieuse Weise in die Regierungs-Sachen und Reichs-Geschäffte mischen.
§. 20.
III. Theil. III. Capitul.
damit ſie den bevorſtehenden Wahl-Negotio bey- wohnen moͤgen, und ihr Intereſſe auf das beſt- moͤglichſte wahrnehmen. Die Abgeſandtem laſ- ſen ihre Ankunfft alſofort den Principalen, dem Koͤniglichen Senat, den vornehmſten Reichs- Staͤnden, Reichs-Officianten und wie ſie etwan weiter heiſſen moͤchten, zu wiſſen thun, und werden nachgehends nach dem, an einen ieden Orte einge- fuͤhrten Ceremoniel, introducirt und tractirt.
§. 18. Je mehr das Intereſſe eines Potentaten mit dem Lande welchen ein Regente vorgeſetzt werdẽ ſoll, verknuͤpfft iſt, iemehr erfordert die Vorſichtigkeit/ daß er bey dem Wahl-Negotio vor das Heyl ſei- nes Landes durch ſeinen Geſandten vigiliren laſſe. Gleichwie der Roͤmiſche Pabſt bey allen Negotiis vor das Wachsthum ſeiner Kirche und die Aus- breitung ſeiner Religion beſorgt iſt, alſo muͤſſen ſei- ne Nuntii bey allen Wahlen der Roͤmiſch-Catho- liſchen Haͤupter mit concurriren.
§. 19. Die zu den Wahl-Handlungen abge- ſchickte Geſandten muͤſſen eine kluge Conduite be- obachten, damit ſie alle Staͤnde careſſiren, und keinen eintzigen vor den Kopff ſtoßen, denn wo die- ſes nicht geſchicht, werden ſie ihr Vornehmen nimmermehr zum gewuͤndſchten Ende bringen. Sie muͤſſen unter der Hand ihr Deſſeins formi- ren, ſich aber niemahls auf eine oͤffentliche und odieuſe Weiſe in die Regierungs-Sachen und Reichs-Geſchaͤffte miſchen.
§. 20.
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III. Theil. III. Capitul.
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moͤglichſte wahrnehmen. Die Abgeſandtem laſ-
ſen ihre Ankunfft alſofort den Principalen, dem
Koͤniglichen Senat, den vornehmſten Reichs-
Staͤnden, Reichs-Officianten und wie ſie etwan
weiter heiſſen moͤchten, zu wiſſen thun, und werden
nachgehends nach dem, an einen ieden Orte einge-
fuͤhrten Ceremoniel, introducirt und tractirt.
§. 18. Je mehr das Intereſſe eines Potentaten mit
dem Lande welchen ein Regente vorgeſetzt werdẽ ſoll,
verknuͤpfft iſt, iemehr erfordert die Vorſichtigkeit/
daß er bey dem Wahl-Negotio vor das Heyl ſei-
nes Landes durch ſeinen Geſandten vigiliren laſſe.
Gleichwie der Roͤmiſche Pabſt bey allen Negotiis
vor das Wachsthum ſeiner Kirche und die Aus-
breitung ſeiner Religion beſorgt iſt, alſo muͤſſen ſei-
ne Nuntii bey allen Wahlen der Roͤmiſch-Catho-
liſchen Haͤupter mit concurriren.
§. 19. Die zu den Wahl-Handlungen abge-
ſchickte Geſandten muͤſſen eine kluge Conduite be-
obachten, damit ſie alle Staͤnde careſſiren, und
keinen eintzigen vor den Kopff ſtoßen, denn wo die-
ſes nicht geſchicht, werden ſie ihr Vornehmen
nimmermehr zum gewuͤndſchten Ende bringen.
Sie muͤſſen unter der Hand ihr Deſſeins formi-
ren, ſich aber niemahls auf eine oͤffentliche und
odieuſe Weiſe in die Regierungs-Sachen und
Reichs-Geſchaͤffte miſchen.
§. 20.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 576. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/600>, abgerufen am 22.11.2024.
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