tatis kan durch gewisse Pacta und Vergleiche, durch speciale Concessiones und Kayserliche Privilegia und andere dergleichen Modos allezeit wieder ge- ändert werden.
§. 26. Die Römischen Kayser pflegen nicht sel- ten denen Printzen in Teutschland, wegen ihrer be- sondern Qualitäten und Tugenden, vor dem ge- wöhnlichen Termin der Majorennität veniam aeta- tis zu ertheilen, und ihnen zu erlauben, daß sie die Regierung selbst antreten mögen. Also ward der König in Ungarn und Böhmen Ludovicus im XIII Jahre vor Regierungs-fähig erkannt; S. Gol- dastus de Regno Bohemiae Lib. IV. Cap. I. n. 6. und Philippus, Landgraf zu Hessen im XIVten. Kayser Leopoldus declarirte anno 1693. Printz Eberhard Ludwig von Würtenberg im XVIIten Jahr seines Alters vor majorenn, iedoch mit der Condition, daß er nichts ohne seine Mutter die Hertzogin und zweyer Räthe unternehmen solte. S. das Leben des Kaysers Leopoldi p. 668.
§. 27. Bißweilen stehet es auch in den Mächten des Fürstlichen Vormunds, daß er seinen minder- jährigen Printzen der Curatel erlassen, und ihm die Regierung seiner Lande übergeben kan. Er noti- ficirt ihm sodann solchen Entschluß in einem obli- geanten Schreiben: Ob wohl die Jahre der Mi- norennität noch nicht völlig verflossen wären, nach- dem aber gegen den Ober-Vormund er, der Fürst, sich diese Zeit über also betragen, daß sein geneigtes und geslissenes Gemüth darob zu verspühren, so
wolte
III. Theil. I. Capitul.
tatis kan durch gewiſſe Pacta und Vergleiche, durch ſpeciale Conceſſiones und Kayſerliche Privilegia und andere dergleichen Modos allezeit wieder ge- aͤndert werden.
§. 26. Die Roͤmiſchen Kayſer pflegen nicht ſel- ten denen Printzen in Teutſchland, wegen ihrer be- ſondern Qualitaͤten und Tugenden, vor dem ge- woͤhnlichen Termin der Majorennitaͤt veniam æta- tis zu ertheilen, und ihnen zu erlauben, daß ſie die Regierung ſelbſt antreten moͤgen. Alſo ward der Koͤnig in Ungarn und Boͤhmen Ludovicus im XIII Jahre vor Regierungs-faͤhig erkannt; S. Gol- daſtus de Regno Bohemiæ Lib. IV. Cap. I. n. 6. und Philippus, Landgraf zu Heſſen im XIVten. Kayſer Leopoldus declarirte anno 1693. Printz Eberhard Ludwig von Wuͤrtenberg im XVIIten Jahr ſeines Alters vor majorenn, iedoch mit der Condition, daß er nichts ohne ſeine Mutter die Hertzogin und zweyer Raͤthe unternehmen ſolte. S. das Leben des Kayſers Leopoldi p. 668.
§. 27. Bißweilen ſtehet es auch in den Maͤchten des Fuͤrſtlichen Vormunds, daß er ſeinen minder- jaͤhrigen Printzen der Curatel erlaſſen, und ihm die Regierung ſeiner Lande uͤbergeben kan. Er noti- ficirt ihm ſodann ſolchen Entſchluß in einem obli- geanten Schreiben: Ob wohl die Jahre der Mi- norennitaͤt noch nicht voͤllig verfloſſen waͤren, nach- dem aber gegen den Ober-Vormund er, der Fuͤrſt, ſich dieſe Zeit uͤber alſo betragen, daß ſein geneigtes und geſliſſenes Gemuͤth darob zu verſpuͤhren, ſo
wolte
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III. Theil. I. Capitul.
tatis kan durch gewiſſe Pacta und Vergleiche, durch
ſpeciale Conceſſiones und Kayſerliche Privilegia
und andere dergleichen Modos allezeit wieder ge-
aͤndert werden.
§. 26. Die Roͤmiſchen Kayſer pflegen nicht ſel-
ten denen Printzen in Teutſchland, wegen ihrer be-
ſondern Qualitaͤten und Tugenden, vor dem ge-
woͤhnlichen Termin der Majorennitaͤt veniam æta-
tis zu ertheilen, und ihnen zu erlauben, daß ſie die
Regierung ſelbſt antreten moͤgen. Alſo ward der
Koͤnig in Ungarn und Boͤhmen Ludovicus im XIII
Jahre vor Regierungs-faͤhig erkannt; S. Gol-
daſtus de Regno Bohemiæ Lib. IV. Cap. I. n. 6.
und Philippus, Landgraf zu Heſſen im XIVten.
Kayſer Leopoldus declarirte anno 1693. Printz
Eberhard Ludwig von Wuͤrtenberg im XVIIten
Jahr ſeines Alters vor majorenn, iedoch mit der
Condition, daß er nichts ohne ſeine Mutter die
Hertzogin und zweyer Raͤthe unternehmen ſolte.
S. das Leben des Kayſers Leopoldi p. 668.
§. 27. Bißweilen ſtehet es auch in den Maͤchten
des Fuͤrſtlichen Vormunds, daß er ſeinen minder-
jaͤhrigen Printzen der Curatel erlaſſen, und ihm die
Regierung ſeiner Lande uͤbergeben kan. Er noti-
ficirt ihm ſodann ſolchen Entſchluß in einem obli-
geanten Schreiben: Ob wohl die Jahre der Mi-
norennitaͤt noch nicht voͤllig verfloſſen waͤren, nach-
dem aber gegen den Ober-Vormund er, der Fuͤrſt,
ſich dieſe Zeit uͤber alſo betragen, daß ſein geneigtes
und geſliſſenes Gemuͤth darob zu verſpuͤhren, ſo
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 552. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/576>, abgerufen am 22.11.2024.
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