Vormundschaffts-Last, so viel als in ihren Kräff- ten stünde, mit erleichtern zu helffen, und ihnen mit allen möglichen Fleiß und Treue zu assistiren.
§. 14. So bald sie die Vormundschaffts-Re- gierung angetreten, notificiren sie dieses in Schriff- ten den andern Reichs-Fürsten, diese unterlassen so dann nicht so fort hierauf zu antworten, Jhnen zur angetretenen Fürstlichen Vormundschafft und Landes-Regierung zu gratuliren, und wünschen daß die Erziehung Dero hochgeliebten Erb-Prin- tzens und der übrigen Printzen und Princeßinnen Jhnen so glücklich seyn möchte, daß Jhre Hoch- Fürstliche Durchlauchtigkeit viel Fürstliche Freude und vollkommenes Vergnügen gegen diese erlit- tene schwere Betrübniß empfinden möchten.
§. 15. Offters wird nach dem Testament, oder durch Kayserliche Verordnung ein mächtiger Fürst zum Ober-Vormund zugleich mit bestimmt, der der Fürstlichen Frau Wittwe zugleich assistiren muß. Bey manchen Fürstlichen Häusern in Teutschland sind die Kayserlichen Confirmationen der Vor- mundschafften gebräuchlich, bey andern aber nicht. Wo sie nun eingeführt, da müssen sie gesucht wer- den, wo sie aber nicht des Herkommens, bleiben sie unterwegens. Dafern sich bey Conferirung ei- ner Vormundschafft etwas veränderliches ereig- net, so wird die Einwilligung der Land-Stände mit darzu erfordert.
§. 16. Jn Teutschland ist nichts ungewöhn- liches, daß auch Personen geringern Standes ei-
nes
III. Theil. I. Capitul.
Vormundſchaffts-Laſt, ſo viel als in ihren Kraͤff- ten ſtuͤnde, mit erleichtern zu helffen, und ihnen mit allen moͤglichen Fleiß und Treue zu aſſiſtiren.
§. 14. So bald ſie die Vormundſchaffts-Re- gierung angetreten, notificiren ſie dieſes in Schriff- ten den andern Reichs-Fuͤrſten, dieſe unterlaſſen ſo dann nicht ſo fort hierauf zu antworten, Jhnen zur angetretenen Fuͤrſtlichen Vormundſchafft und Landes-Regierung zu gratuliren, und wuͤnſchen daß die Erziehung Dero hochgeliebten Erb-Prin- tzens und der uͤbrigen Printzen und Princeßinnen Jhnen ſo gluͤcklich ſeyn moͤchte, daß Jhre Hoch- Fuͤrſtliche Durchlauchtigkeit viel Fuͤrſtliche Freude und vollkommenes Vergnuͤgen gegen dieſe erlit- tene ſchwere Betruͤbniß empfinden moͤchten.
§. 15. Offters wird nach dem Teſtament, oder durch Kayſerliche Verordnung ein maͤchtiger Fuͤrſt zum Ober-Vormund zugleich mit beſtimmt, der der Fuͤrſtlichen Frau Wittwe zugleich aſſiſtiren muß. Bey manchen Fuͤrſtlichen Haͤuſern in Teutſchland ſind die Kayſerlichen Confirmationen der Vor- mundſchafften gebraͤuchlich, bey andern aber nicht. Wo ſie nun eingefuͤhrt, da muͤſſen ſie geſucht wer- den, wo ſie aber nicht des Herkommens, bleiben ſie unterwegens. Dafern ſich bey Conferirung ei- ner Vormundſchafft etwas veraͤnderliches ereig- net, ſo wird die Einwilligung der Land-Staͤnde mit darzu erfordert.
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III. Theil. I. Capitul.
Vormundſchaffts-Laſt, ſo viel als in ihren Kraͤff-
ten ſtuͤnde, mit erleichtern zu helffen, und ihnen
mit allen moͤglichen Fleiß und Treue zu aſſiſtiren.
§. 14. So bald ſie die Vormundſchaffts-Re-
gierung angetreten, notificiren ſie dieſes in Schriff-
ten den andern Reichs-Fuͤrſten, dieſe unterlaſſen
ſo dann nicht ſo fort hierauf zu antworten, Jhnen
zur angetretenen Fuͤrſtlichen Vormundſchafft und
Landes-Regierung zu gratuliren, und wuͤnſchen
daß die Erziehung Dero hochgeliebten Erb-Prin-
tzens und der uͤbrigen Printzen und Princeßinnen
Jhnen ſo gluͤcklich ſeyn moͤchte, daß Jhre Hoch-
Fuͤrſtliche Durchlauchtigkeit viel Fuͤrſtliche Freude
und vollkommenes Vergnuͤgen gegen dieſe erlit-
tene ſchwere Betruͤbniß empfinden moͤchten.
§. 15. Offters wird nach dem Teſtament, oder
durch Kayſerliche Verordnung ein maͤchtiger Fuͤrſt
zum Ober-Vormund zugleich mit beſtimmt, der der
Fuͤrſtlichen Frau Wittwe zugleich aſſiſtiren muß.
Bey manchen Fuͤrſtlichen Haͤuſern in Teutſchland
ſind die Kayſerlichen Confirmationen der Vor-
mundſchafften gebraͤuchlich, bey andern aber nicht.
Wo ſie nun eingefuͤhrt, da muͤſſen ſie geſucht wer-
den, wo ſie aber nicht des Herkommens, bleiben ſie
unterwegens. Dafern ſich bey Conferirung ei-
ner Vormundſchafft etwas veraͤnderliches ereig-
net, ſo wird die Einwilligung der Land-Staͤnde
mit darzu erfordert.
§. 16. Jn Teutſchland iſt nichts ungewoͤhn-
liches, daß auch Perſonen geringern Standes ei-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/568>, abgerufen am 25.11.2024.
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