und Entbindungen, womit sie ihrem ehmahligen Landes-Herrn verpflichtet gewesen, vollkommen entbunden, und sie an die andern Puissancen als ihren nunmehrigen Landes- und Ober-Herrn ver- wiesen zu werden. Es werden also die Evacua- tions-Conventionen, Barriere-Tractaten, und an- dere dergleichen solenne errichtete Contracte den Friedens-Schlüssen mit einverleibet.
§. 45. Bey der Unterschrifft der Friedens-In- strumente ereignen sich auch noch bißweilen Di- sputen, theils wegen des Special-Ortes, da sie eini- ge an diesen, andre aber an einen andern unter- zeichnen wollen, theils wegen des Vorzuges, in- dem diejenigen, die den Frieden zuerst zu Stande gebracht, sie auch zu erst unterschreiben wollen; zu- weilen streiten sie auch wegen Rangirung der Nah- men, ingleichen wegen der Praedicate, Plenipoten- tiarien, Legati Extraordinarii u. s. w. Bey die- sen Fällen geschehen gar öffters Protestationes, sie bleiben aber gröstentheils ohne Effect, wenn es ein- mahl so weit gekommen. Um manche Ceremo- niel-Differentien, die bey der Subscription vor- kommen könten, zu vermeiden, schiebet man nicht selten die Unterschrifft auf biß zur Auswechselung der Ratificationen. Die Puissancen, die an Di- gnität einander völlig gleich, unterzeichnen die Frie- dens-Schlüsse zu gleicher Zeit. So bald der eine Bothschaffter die Feder ergreifft, den Frieden zu unterschreiben, thut es der andere auch zu gleicher Zeit, und sodann der zweyte Bothschaffter ebenfalls in einen Moment.
§. 46.
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Von den Friedens-Schluͤſſen.
und Entbindungen, womit ſie ihrem ehmahligen Landes-Herrn verpflichtet geweſen, vollkommen entbunden, und ſie an die andern Puiſſancen als ihren nunmehrigen Landes- und Ober-Herrn ver- wieſen zu werden. Es werden alſo die Evacua- tions-Conventionen, Barriere-Tractaten, und an- dere dergleichen ſolenne errichtete Contracte den Friedens-Schluͤſſen mit einverleibet.
§. 45. Bey der Unterſchrifft der Friedens-In- ſtrumente ereignen ſich auch noch bißweilen Di- ſputen, theils wegen des Special-Ortes, da ſie eini- ge an dieſen, andre aber an einen andern unter- zeichnen wollen, theils wegen des Vorzuges, in- dem diejenigen, die den Frieden zuerſt zu Stande gebracht, ſie auch zu erſt unterſchreiben wollen; zu- weilen ſtreiten ſie auch wegen Rangirung der Nah- men, ingleichen wegen der Prædicate, Plenipoten- tiarien, Legati Extraordinarii u. ſ. w. Bey die- ſen Faͤllen geſchehen gar oͤffters Proteſtationes, ſie bleiben aber groͤſtentheils ohne Effect, wenn es ein- mahl ſo weit gekommen. Um manche Ceremo- niel-Differentien, die bey der Subſcription vor- kommen koͤnten, zu vermeiden, ſchiebet man nicht ſelten die Unterſchrifft auf biß zur Auswechſelung der Ratificationen. Die Puiſſancen, die an Di- gnitaͤt einander voͤllig gleich, unterzeichnen die Frie- dens-Schluͤſſe zu gleicher Zeit. So bald der eine Bothſchaffter die Feder ergreifft, den Frieden zu unterſchreiben, thut es der andere auch zu gleicher Zeit, und ſodann der zweyte Bothſchaffter ebenfalls in einen Moment.
§. 46.
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Von den Friedens-Schluͤſſen.
und Entbindungen, womit ſie ihrem ehmahligen
Landes-Herrn verpflichtet geweſen, vollkommen
entbunden, und ſie an die andern Puiſſancen als
ihren nunmehrigen Landes- und Ober-Herrn ver-
wieſen zu werden. Es werden alſo die Evacua-
tions-Conventionen, Barriere-Tractaten, und an-
dere dergleichen ſolenne errichtete Contracte den
Friedens-Schluͤſſen mit einverleibet.
§. 45. Bey der Unterſchrifft der Friedens-In-
ſtrumente ereignen ſich auch noch bißweilen Di-
ſputen, theils wegen des Special-Ortes, da ſie eini-
ge an dieſen, andre aber an einen andern unter-
zeichnen wollen, theils wegen des Vorzuges, in-
dem diejenigen, die den Frieden zuerſt zu Stande
gebracht, ſie auch zu erſt unterſchreiben wollen; zu-
weilen ſtreiten ſie auch wegen Rangirung der Nah-
men, ingleichen wegen der Prædicate, Plenipoten-
tiarien, Legati Extraordinarii u. ſ. w. Bey die-
ſen Faͤllen geſchehen gar oͤffters Proteſtationes, ſie
bleiben aber groͤſtentheils ohne Effect, wenn es ein-
mahl ſo weit gekommen. Um manche Ceremo-
niel-Differentien, die bey der Subſcription vor-
kommen koͤnten, zu vermeiden, ſchiebet man nicht
ſelten die Unterſchrifft auf biß zur Auswechſelung
der Ratificationen. Die Puiſſancen, die an Di-
gnitaͤt einander voͤllig gleich, unterzeichnen die Frie-
dens-Schluͤſſe zu gleicher Zeit. So bald der eine
Bothſchaffter die Feder ergreifft, den Frieden zu
unterſchreiben, thut es der andere auch zu gleicher
Zeit, und ſodann der zweyte Bothſchaffter ebenfalls
in einen Moment.
§. 46.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/553>, abgerufen am 22.11.2024.
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