chenden Lehns-Folger den vorigen verwandt, auch die nothwendige Gewalt zu Leistung des Lehn- Eydes, zu gleicher Zeit und alle auf einmahl pro- duciren.
§. 4. Bißweilen finden sich zur Lehns-Empfäng- niß gar viel Praetendenten ein, die dieserhalben mit einander streitig sind; Bey diesem Fall erlangt zwar derjenige die Belehnung, dem das nächste und stärckste Recht davon zustehet, iedoch salvo petitorio & cujuscunque juribus; der sich in pos- sessorio befindet, erzehlet aus der alten Historie in ei- ner besondern Deduction seine an diesem Lande ihm zustehenden Rechte, die er durch diese oder jene ge- troffene und von dem Lehns-Herrn ratificirte Con- vention erlangt, und wer sich in Possession dieser halben befinde, und bittet also um die Belehnung dieses oder jenen Landes, und derselben ankleben- den Hoheiten und Gerechtsame. Die andern wi- dersprechen ihnen auf alle Weise, lassen besondere Gegen-Deductiones drucken, und allenthalben be- kandt machen, darinnen sie sich die ihnen zustehen- den Rechte vorbehalten, und protestiren wider die Lehns-Empfängnisse, und alle diesen anhängige und damit verwandte Handlungen. Bey diesem Falle wird die Belehnung nicht selten gar lange aufgeschoben, obschon die Lehns-Briefe lange vor- her ausgefertiget gewesen.
§. 5. Wenn denen Lehns-Recessen gemäß ein Termin zu Empfahung der Lehn ansetzt wird, die Vasallen aber dieselbe bestimmte Zeit, nebst unter-
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Von Belehnungen.
chenden Lehns-Folger den vorigen verwandt, auch die nothwendige Gewalt zu Leiſtung des Lehn- Eydes, zu gleicher Zeit und alle auf einmahl pro- duciren.
§. 4. Bißweilen finden ſich zur Lehns-Empfaͤng- niß gar viel Prætendenten ein, die dieſerhalben mit einander ſtreitig ſind; Bey dieſem Fall erlangt zwar derjenige die Belehnung, dem das naͤchſte und ſtaͤrckſte Recht davon zuſtehet, iedoch ſalvo petitorio & cujuscunque juribus; der ſich in pos- ſeſſorio befindet, erzehlet aus der alten Hiſtorie in ei- ner beſondern Deduction ſeine an dieſem Lande ihm zuſtehenden Rechte, die er durch dieſe oder jene ge- troffene und von dem Lehns-Herrn ratificirte Con- vention erlangt, und wer ſich in Poſſeſſion dieſer halben befinde, und bittet alſo um die Belehnung dieſes oder jenen Landes, und derſelben ankleben- den Hoheiten und Gerechtſame. Die andern wi- derſprechen ihnen auf alle Weiſe, laſſen beſondere Gegen-Deductiones drucken, und allenthalben be- kandt machen, darinnen ſie ſich die ihnen zuſtehen- den Rechte vorbehalten, und proteſtiren wider die Lehns-Empfaͤngniſſe, und alle dieſen anhaͤngige und damit verwandte Handlungen. Bey dieſem Falle wird die Belehnung nicht ſelten gar lange aufgeſchoben, obſchon die Lehns-Briefe lange vor- her ausgefertiget geweſen.
§. 5. Wenn denen Lehns-Receſſen gemaͤß ein Termin zu Empfahung der Lehn anſetzt wird, die Vaſallen aber dieſelbe beſtimmte Zeit, nebſt unter-
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Von Belehnungen.
chenden Lehns-Folger den vorigen verwandt,
auch die nothwendige Gewalt zu Leiſtung des Lehn-
Eydes, zu gleicher Zeit und alle auf einmahl pro-
duciren.
§. 4. Bißweilen finden ſich zur Lehns-Empfaͤng-
niß gar viel Prætendenten ein, die dieſerhalben mit
einander ſtreitig ſind; Bey dieſem Fall erlangt
zwar derjenige die Belehnung, dem das naͤchſte
und ſtaͤrckſte Recht davon zuſtehet, iedoch ſalvo
petitorio & cujuscunque juribus; der ſich in pos-
ſeſſorio befindet, erzehlet aus der alten Hiſtorie in ei-
ner beſondern Deduction ſeine an dieſem Lande ihm
zuſtehenden Rechte, die er durch dieſe oder jene ge-
troffene und von dem Lehns-Herrn ratificirte Con-
vention erlangt, und wer ſich in Poſſeſſion dieſer
halben befinde, und bittet alſo um die Belehnung
dieſes oder jenen Landes, und derſelben ankleben-
den Hoheiten und Gerechtſame. Die andern wi-
derſprechen ihnen auf alle Weiſe, laſſen beſondere
Gegen-Deductiones drucken, und allenthalben be-
kandt machen, darinnen ſie ſich die ihnen zuſtehen-
den Rechte vorbehalten, und proteſtiren wider die
Lehns-Empfaͤngniſſe, und alle dieſen anhaͤngige
und damit verwandte Handlungen. Bey dieſem
Falle wird die Belehnung nicht ſelten gar lange
aufgeſchoben, obſchon die Lehns-Briefe lange vor-
her ausgefertiget geweſen.
§. 5. Wenn denen Lehns-Receſſen gemaͤß ein
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/463>, abgerufen am 22.11.2024.
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