nen Einzug incognito gehalten, und er noch nicht recht weiß, was er vor einen Character annehmen werde.
§. 45. Die Visiten und Revisiten werden sine praejudicio ordinis gegeben, und angenommen, nachdem man sich früher oder späther ansagen läst. Läst sich die Gesandschafft in corpore anmelden, so muß das Anmelden durch einen Cavalier ge- schehen, und die gefällige Stunde von dem andern, der die Visite bekommt, vorgeschrieben werden. Wenn aber bey den nachfolgenden Visiten nur ein Gesandter den andern en particulier besucht, so ist es genug wenn ein Page oder Laquay das Anmel- den verrichtet.
§. 46. Die Visiten geschehen mit so viel Kutschen als ein Gesandter will. Zuweilen sind die Visitati nicht zufrieden, wenn die Vifitantes nicht in den ge- hörigen Carossen mit 6 Pferden, sondern nur in ei- nigen Lehn-Wägen mit zwey Pferden erscheinen. Sind die Gesandten also logirt, daß man in den Hof fahren kan, so fährt bloß die Carosse darin- nen die Gesandten sitzen, in den Hof, die übrigen aber in denen die Gesandschaffts-Cavaliers sitzen, bleiben draussen.
§. 47. Die Visitati empfangen die Visitantes unten an der Carosse entweder selbst, oder durch ih- re Cavaliers, und lassen ihnen im Gehen, Sitzen und Eintritt in die Zimmer die Oberhand, doch daß dem Parade-Stuhl nicht gäntzlich der Rücken zu- gekehret werde. Die Cavaliers und Pagen des
Visi-
Von den Geſandten.
nen Einzug incognito gehalten, und er noch nicht recht weiß, was er vor einen Character annehmen werde.
§. 45. Die Viſiten und Reviſiten werden ſine præjudicio ordinis gegeben, und angenommen, nachdem man ſich fruͤher oder ſpaͤther anſagen laͤſt. Laͤſt ſich die Geſandſchafft in corpore anmelden, ſo muß das Anmelden durch einen Cavalier ge- ſchehen, und die gefaͤllige Stunde von dem andern, der die Viſite bekommt, vorgeſchrieben werden. Wenn aber bey den nachfolgenden Viſiten nur ein Geſandter den andern en particulier beſucht, ſo iſt es genug wenn ein Page oder Laquay das Anmel- den verrichtet.
§. 46. Die Viſiten geſchehen mit ſo viel Kutſchen als ein Geſandter will. Zuweilen ſind die Viſitati nicht zufrieden, wenn die Vifitantes nicht in den ge- hoͤrigen Caroſſen mit 6 Pferden, ſondern nur in ei- nigen Lehn-Waͤgen mit zwey Pferden erſcheinen. Sind die Geſandten alſo logirt, daß man in den Hof fahren kan, ſo faͤhrt bloß die Caroſſe darin- nen die Geſandten ſitzen, in den Hof, die uͤbrigen aber in denen die Geſandſchaffts-Cavaliers ſitzen, bleiben drauſſen.
§. 47. Die Viſitati empfangen die Viſitantes unten an der Caroſſe entweder ſelbſt, oder durch ih- re Cavaliers, und laſſen ihnen im Gehen, Sitzen und Eintritt in die Zimmer die Oberhand, doch daß dem Parade-Stuhl nicht gaͤntzlich der Ruͤcken zu- gekehret werde. Die Cavaliers und Pagen des
Viſi-
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Von den Geſandten.
nen Einzug incognito gehalten, und er noch nicht
recht weiß, was er vor einen Character annehmen
werde.
§. 45. Die Viſiten und Reviſiten werden ſine
præjudicio ordinis gegeben, und angenommen,
nachdem man ſich fruͤher oder ſpaͤther anſagen laͤſt.
Laͤſt ſich die Geſandſchafft in corpore anmelden,
ſo muß das Anmelden durch einen Cavalier ge-
ſchehen, und die gefaͤllige Stunde von dem andern,
der die Viſite bekommt, vorgeſchrieben werden.
Wenn aber bey den nachfolgenden Viſiten nur ein
Geſandter den andern en particulier beſucht, ſo iſt
es genug wenn ein Page oder Laquay das Anmel-
den verrichtet.
§. 46. Die Viſiten geſchehen mit ſo viel Kutſchen
als ein Geſandter will. Zuweilen ſind die Viſitati
nicht zufrieden, wenn die Vifitantes nicht in den ge-
hoͤrigen Caroſſen mit 6 Pferden, ſondern nur in ei-
nigen Lehn-Waͤgen mit zwey Pferden erſcheinen.
Sind die Geſandten alſo logirt, daß man in den
Hof fahren kan, ſo faͤhrt bloß die Caroſſe darin-
nen die Geſandten ſitzen, in den Hof, die uͤbrigen
aber in denen die Geſandſchaffts-Cavaliers ſitzen,
bleiben drauſſen.
§. 47. Die Viſitati empfangen die Viſitantes
unten an der Caroſſe entweder ſelbſt, oder durch ih-
re Cavaliers, und laſſen ihnen im Gehen, Sitzen
und Eintritt in die Zimmer die Oberhand, doch daß
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/423>, abgerufen am 22.11.2024.
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