oder seinem Original ein Transsumt beygelegt. S. Elect. Jur. Publ. Tom. X. p. 950.
§. 42. Die Ankunfft der Gesandtschafften wird von der Zeit der Arrivee des ersten Gesandten an- gerechnet. Die Notification der Ankunfft ge- schicht durch einen Cavalier. Die Gesandschafft läst en corps notificiren, doch geschicht solche No- tification einem ieden Ministre der Gesandschafft. Das Gegen-Compliment wird gleichfalls von der gantzen Gesandschafft abgestattet. Es geschiehet diese Notification allen anwesenden Ministris, de- ren Principalen mit den ihrigen in keinem Kriege, oder offenbahrer Feindseligkeit verwickelt sind.
§. 43. Wenn die ankommenden Gesandten den anwesenden ihre Ankunfft notificirt, so bekommen sie von ihnen die Visite. Kommt aber ein gerin- gerer an, so giebt er denen die höher sind als er die erste Visite. Es geschicht zuweilen, daß auch hö- here denen niedern ihre Ankunfft andeuten, und gleichwohl pflegen alsdenn die geringern die höhern zum ersten zu besuchen, wenn sie nicht stricte ver- fahren wollen; sonst ist in der Visite kein Unter- schied, und die Ambassadeurs notificiren auch de- nen Envoyes ihre Ankunfft, wenn sie wollen be- sucht werden.
§. 44. Bißweilen wird ein gewiß Concer ge- macht, wie es mit den Visiten und Revisiten gehal- ten werden soll, damit alle Disputen, so viel als möglich, vermieden werden. Manchmahl wird eine Visite verzögert, wenn ein Gesandter z. C. sei-
nen
II. Theil. III. Capitul.
oder ſeinem Original ein Transſumt beygelegt. S. Elect. Jur. Publ. Tom. X. p. 950.
§. 42. Die Ankunfft der Geſandtſchafften wird von der Zeit der Arrivée des erſten Geſandten an- gerechnet. Die Notification der Ankunfft ge- ſchicht durch einen Cavalier. Die Geſandſchafft laͤſt en corps notificiren, doch geſchicht ſolche No- tification einem ieden Miniſtre der Geſandſchafft. Das Gegen-Compliment wird gleichfalls von der gantzen Geſandſchafft abgeſtattet. Es geſchiehet dieſe Notification allen anweſenden Miniſtris, de- ren Principalen mit den ihrigen in keinem Kriege, oder offenbahrer Feindſeligkeit verwickelt ſind.
§. 43. Wenn die ankommenden Geſandten den anweſenden ihre Ankunfft notificirt, ſo bekommen ſie von ihnen die Viſite. Kommt aber ein gerin- gerer an, ſo giebt er denen die hoͤher ſind als er die erſte Viſite. Es geſchicht zuweilen, daß auch hoͤ- here denen niedern ihre Ankunfft andeuten, und gleichwohl pflegen alsdenn die geringern die hoͤhern zum erſten zu beſuchen, wenn ſie nicht ſtricte ver- fahren wollen; ſonſt iſt in der Viſite kein Unter- ſchied, und die Ambaſſadeurs notificiren auch de- nen Envoyes ihre Ankunfft, wenn ſie wollen be- ſucht werden.
§. 44. Bißweilen wird ein gewiß Concer ge- macht, wie es mit den Viſiten und Reviſiten gehal- ten werden ſoll, damit alle Diſputen, ſo viel als moͤglich, vermieden werden. Manchmahl wird eine Viſite verzoͤgert, wenn ein Geſandter z. C. ſei-
nen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0422"n="398"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Theil. <hirendition="#aq">III.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
oder ſeinem <hirendition="#aq">Original</hi> ein <hirendition="#aq">Transſumt</hi> beygelegt. S.<lb/><hirendition="#aq">Elect. Jur. Publ. Tom. X. p.</hi> 950.</p><lb/><p>§. 42. Die Ankunfft der Geſandtſchafften wird<lb/>
von der Zeit der <hirendition="#aq">Arrivée</hi> des erſten Geſandten an-<lb/>
gerechnet. Die <hirendition="#aq">Notification</hi> der Ankunfft ge-<lb/>ſchicht durch einen <hirendition="#aq">Cavalier.</hi> Die Geſandſchafft<lb/>
laͤſt <hirendition="#aq">en corps notifici</hi>ren, doch geſchicht ſolche <hirendition="#aq">No-<lb/>
tification</hi> einem ieden <hirendition="#aq">Miniſtre</hi> der Geſandſchafft.<lb/>
Das Gegen-<hirendition="#aq">Compliment</hi> wird gleichfalls von der<lb/>
gantzen Geſandſchafft abgeſtattet. Es geſchiehet<lb/>
dieſe <hirendition="#aq">Notification</hi> allen anweſenden <hirendition="#aq">Miniſtris,</hi> de-<lb/>
ren <hirendition="#aq">Principal</hi>en mit den ihrigen in keinem Kriege,<lb/>
oder offenbahrer Feindſeligkeit verwickelt ſind.</p><lb/><p>§. 43. Wenn die ankommenden Geſandten den<lb/>
anweſenden ihre Ankunfft <hirendition="#aq">notifici</hi>rt, ſo bekommen<lb/>ſie von ihnen die <hirendition="#aq">Viſite.</hi> Kommt aber ein gerin-<lb/>
gerer an, ſo giebt er denen die hoͤher ſind als er die<lb/>
erſte <hirendition="#aq">Viſite.</hi> Es geſchicht zuweilen, daß auch hoͤ-<lb/>
here denen niedern ihre Ankunfft andeuten, und<lb/>
gleichwohl pflegen alsdenn die geringern die hoͤhern<lb/>
zum erſten zu beſuchen, wenn ſie nicht <hirendition="#aq">ſtricte</hi> ver-<lb/>
fahren wollen; ſonſt iſt in der <hirendition="#aq">Viſite</hi> kein Unter-<lb/>ſchied, und die <hirendition="#aq">Ambaſſadeurs notifici</hi>ren auch de-<lb/>
nen <hirendition="#aq">Envoyes</hi> ihre Ankunfft, wenn ſie wollen be-<lb/>ſucht werden.</p><lb/><p>§. 44. Bißweilen wird ein gewiß <hirendition="#aq">Concer</hi> ge-<lb/>
macht, wie es mit den <hirendition="#aq">Viſit</hi>en und <hirendition="#aq">Reviſit</hi>en gehal-<lb/>
ten werden ſoll, damit alle <hirendition="#aq">Diſput</hi>en, ſo viel als<lb/>
moͤglich, vermieden werden. Manchmahl wird<lb/>
eine <hirendition="#aq">Viſite</hi> verzoͤgert, wenn ein Geſandter z. C. ſei-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">nen</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[398/0422]
II. Theil. III. Capitul.
oder ſeinem Original ein Transſumt beygelegt. S.
Elect. Jur. Publ. Tom. X. p. 950.
§. 42. Die Ankunfft der Geſandtſchafften wird
von der Zeit der Arrivée des erſten Geſandten an-
gerechnet. Die Notification der Ankunfft ge-
ſchicht durch einen Cavalier. Die Geſandſchafft
laͤſt en corps notificiren, doch geſchicht ſolche No-
tification einem ieden Miniſtre der Geſandſchafft.
Das Gegen-Compliment wird gleichfalls von der
gantzen Geſandſchafft abgeſtattet. Es geſchiehet
dieſe Notification allen anweſenden Miniſtris, de-
ren Principalen mit den ihrigen in keinem Kriege,
oder offenbahrer Feindſeligkeit verwickelt ſind.
§. 43. Wenn die ankommenden Geſandten den
anweſenden ihre Ankunfft notificirt, ſo bekommen
ſie von ihnen die Viſite. Kommt aber ein gerin-
gerer an, ſo giebt er denen die hoͤher ſind als er die
erſte Viſite. Es geſchicht zuweilen, daß auch hoͤ-
here denen niedern ihre Ankunfft andeuten, und
gleichwohl pflegen alsdenn die geringern die hoͤhern
zum erſten zu beſuchen, wenn ſie nicht ſtricte ver-
fahren wollen; ſonſt iſt in der Viſite kein Unter-
ſchied, und die Ambaſſadeurs notificiren auch de-
nen Envoyes ihre Ankunfft, wenn ſie wollen be-
ſucht werden.
§. 44. Bißweilen wird ein gewiß Concer ge-
macht, wie es mit den Viſiten und Reviſiten gehal-
ten werden ſoll, damit alle Diſputen, ſo viel als
moͤglich, vermieden werden. Manchmahl wird
eine Viſite verzoͤgert, wenn ein Geſandter z. C. ſei-
nen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/422>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.