tion des ietzigen Römischen Kaysers Caroli VI. §. 4. ausgemacht, daß die Churfürstlichen Gesand- ten aller andern auswärtigen Republicken Ge- sandten und auch den Fürsten in Person ohne Un- terschied vorgehen, und unter ihnen nehmlich den Fürstlichen Gesandten primi Ordinis, es mögen auch deren mehr als einer seyn, weder an den Kay- serlichen Hofe, noch sonst aller Orten, in und ausser dem Reiche einige Distinction mehr gemacht, son- dern allen und jeden gleiche Honneur in allen wie den Königlichen Gesandten gegeben werden soll. S. Art. III. Capit. Caroli VI. §. 4.
§. 30. Die Fürstlichen haben zwar um gleiche Jura Ansuchung gethan, derselben aber biß dato noch nicht theilhafftig werden können. Einige von den ansehnlichsten Reichs-Fürsten haben zu unterschiedenen mahlen Jhro Römische Käyserli- che allergehorsamst ersucht, es durch ihre Coopera- tion dahin zu bringen, damit ihnen und den Mini- stres der andern Reichs-Fürsten auf den Frie- dens-Congressen das Praedicat Ambassadeur ge- geben werden möchte, wenn sie ihre Gevollmäch- tigten dahin schickten. Jhro Kayserliche Majestät haben hierauf iederzeit versichert, ihres Theils ger- ne zu cooperiren, damit den Reichs-Fürsten ihr geziemender Respect, Hoheit und Praerogativ den Herkommen nach, aufrichtig und ungekränckt er- halten würde.
§. 31. Bey dem Ceremoniel-Wesen ist auch das Fahren mit 2. 4. 6. oder 8. Pferden wohl in Be-
trach-
B b 5
Von den Geſandten.
tion des ietzigen Roͤmiſchen Kayſers Caroli VI. §. 4. ausgemacht, daß die Churfuͤrſtlichen Geſand- ten aller andern auswaͤrtigen Republicken Ge- ſandten und auch den Fuͤrſten in Perſon ohne Un- terſchied vorgehen, und unter ihnen nehmlich den Fuͤrſtlichen Geſandten primi Ordinis, es moͤgen auch deren mehr als einer ſeyn, weder an den Kay- ſerlichen Hofe, noch ſonſt aller Orten, in und auſſer dem Reiche einige Diſtinction mehr gemacht, ſon- dern allen und jeden gleiche Honneur in allen wie den Koͤniglichen Geſandten gegeben werden ſoll. S. Art. III. Capit. Caroli VI. §. 4.
§. 30. Die Fuͤrſtlichen haben zwar um gleiche Jura Anſuchung gethan, derſelben aber biß dato noch nicht theilhafftig werden koͤnnen. Einige von den anſehnlichſten Reichs-Fuͤrſten haben zu unterſchiedenen mahlen Jhro Roͤmiſche Kaͤyſerli- che allergehorſamſt erſucht, es durch ihre Coopera- tion dahin zu bringen, damit ihnen und den Mini- ſtres der andern Reichs-Fuͤrſten auf den Frie- dens-Congreſſen das Prædicat Ambaſſadeur ge- geben werden moͤchte, wenn ſie ihre Gevollmaͤch- tigten dahin ſchickten. Jhro Kayſerliche Majeſtaͤt haben hierauf iederzeit verſichert, ihres Theils ger- ne zu cooperiren, damit den Reichs-Fuͤrſten ihr geziemender Reſpect, Hoheit und Prærogativ den Herkommen nach, aufrichtig und ungekraͤnckt er- halten wuͤrde.
§. 31. Bey dem Ceremoniel-Weſen iſt auch das Fahren mit 2. 4. 6. oder 8. Pferden wohl in Be-
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Von den Geſandten.
tion des ietzigen Roͤmiſchen Kayſers Caroli VI.
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ten aller andern auswaͤrtigen Republicken Ge-
ſandten und auch den Fuͤrſten in Perſon ohne Un-
terſchied vorgehen, und unter ihnen nehmlich den
Fuͤrſtlichen Geſandten primi Ordinis, es moͤgen
auch deren mehr als einer ſeyn, weder an den Kay-
ſerlichen Hofe, noch ſonſt aller Orten, in und auſſer
dem Reiche einige Diſtinction mehr gemacht, ſon-
dern allen und jeden gleiche Honneur in allen wie
den Koͤniglichen Geſandten gegeben werden ſoll.
S. Art. III. Capit. Caroli VI. §. 4.
§. 30. Die Fuͤrſtlichen haben zwar um gleiche
Jura Anſuchung gethan, derſelben aber biß dato
noch nicht theilhafftig werden koͤnnen. Einige
von den anſehnlichſten Reichs-Fuͤrſten haben zu
unterſchiedenen mahlen Jhro Roͤmiſche Kaͤyſerli-
che allergehorſamſt erſucht, es durch ihre Coopera-
tion dahin zu bringen, damit ihnen und den Mini-
ſtres der andern Reichs-Fuͤrſten auf den Frie-
dens-Congreſſen das Prædicat Ambaſſadeur ge-
geben werden moͤchte, wenn ſie ihre Gevollmaͤch-
tigten dahin ſchickten. Jhro Kayſerliche Majeſtaͤt
haben hierauf iederzeit verſichert, ihres Theils ger-
ne zu cooperiren, damit den Reichs-Fuͤrſten ihr
geziemender Reſpect, Hoheit und Prærogativ den
Herkommen nach, aufrichtig und ungekraͤnckt er-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/417>, abgerufen am 22.11.2024.
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