erlangten Praerogativen, zur Beybehaltung der Freundschafft unter grossen Herrn, und des Re- spects der Anverwandten, Ministres und Untertha- nen, zur etablirung der völligen Subordinationen, zwischen den Obern- und Unter-Bedienten, zu Vermeydung aller Collusionen zwischen denen in Gleichheit stehenden Unterthanen, zu Verhütung des Ranges und andern Ceremoniel-Streit bey Auswärtigen, zu commoder Ausführung des Gouvernement und Commando, weil alle Für- fallenheiten dadurch decidirt werden, und zur Zier- de eines gantzen Staats, Hofes und Landes.
§. 25. Mit der steigenden Pracht und Magnifi- cenze nehmen auch die Ceremonien an den Höfen so wohl in Teutschland, als ausser Teutschland, ie mehr und mehr zu; Die Vermehrung und Ver- grösserung des Ansehens der Höhern, gereicht auch den andern, die ihnen an Dignitaeten nachgehen, zur stetswährender AEmulation, so daß sie auch nachgehends so wohl bey den Höhern als auch bey ihres gleichen und den Geringern, die Verbesse- rung bey ihren Ceremonien suchen, wie aus gar vielen Exempeln der neuesten Geschichte des Teut- schen Juris Publici erhellet.
§. 26. So werden auch fast allenthalben bey den Unterthanen, zu Bezeugung ihrer Devotion gegen ihren Landes-Herrn neue und besondre Ce- remonielle eingeführt, die sonst nicht in Gebrauch gewesen. Also soll in vorigen Jahren die Gewohn- heit des Fürstenthums Siebenbürgen nicht mit
sich
I. Theil. I. Capitul.
erlangten Prærogativen, zur Beybehaltung der Freundſchafft unter groſſen Herrn, und des Re- ſpects der Anverwandten, Miniſtres und Untertha- nen, zur etablirung der voͤlligen Subordinationen, zwiſchen den Obern- und Unter-Bedienten, zu Vermeydung aller Colluſionen zwiſchen denen in Gleichheit ſtehenden Unterthanen, zu Verhuͤtung des Ranges und andern Ceremoniel-Streit bey Auswaͤrtigen, zu commoder Ausfuͤhrung des Gouvernement und Commando, weil alle Fuͤr- fallenheiten dadurch decidirt werden, und zur Zier- de eines gantzen Staats, Hofes und Landes.
§. 25. Mit der ſteigenden Pracht und Magnifi- cenze nehmen auch die Ceremonien an den Hoͤfen ſo wohl in Teutſchland, als auſſer Teutſchland, ie mehr und mehr zu; Die Vermehrung und Ver- groͤſſerung des Anſehens der Hoͤhern, gereicht auch den andern, die ihnen an Dignitæten nachgehen, zur ſtetswaͤhrender Æmulation, ſo daß ſie auch nachgehends ſo wohl bey den Hoͤhern als auch bey ihres gleichen und den Geringern, die Verbeſſe- rung bey ihren Ceremonien ſuchen, wie aus gar vielen Exempeln der neueſten Geſchichte des Teut- ſchen Juris Publici erhellet.
§. 26. So werden auch faſt allenthalben bey den Unterthanen, zu Bezeugung ihrer Devotion gegen ihren Landes-Herrn neue und beſondre Ce- remonielle eingefuͤhrt, die ſonſt nicht in Gebrauch geweſen. Alſo ſoll in vorigen Jahren die Gewohn- heit des Fuͤrſtenthums Siebenbuͤrgen nicht mit
ſich
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0040"n="16"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">I.</hi> Theil. <hirendition="#aq">I.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
erlangten <hirendition="#aq">Prærogativ</hi>en, zur Beybehaltung der<lb/>
Freundſchafft unter groſſen Herrn, und des <hirendition="#aq">Re-<lb/>ſpects</hi> der Anverwandten, <hirendition="#aq">Miniſtres</hi> und Untertha-<lb/>
nen, zur <hirendition="#aq">etabli</hi>rung der voͤlligen <hirendition="#aq">Subordination</hi>en,<lb/>
zwiſchen den Obern- und Unter-Bedienten, zu<lb/>
Vermeydung aller <hirendition="#aq">Colluſion</hi>en zwiſchen denen in<lb/>
Gleichheit ſtehenden Unterthanen, zu Verhuͤtung<lb/>
des Ranges und andern <hirendition="#aq">Ceremoniel-</hi>Streit bey<lb/>
Auswaͤrtigen, zu <hirendition="#aq">commoder</hi> Ausfuͤhrung des<lb/><hirendition="#aq">Gouvernement</hi> und <hirendition="#aq">Commando,</hi> weil alle Fuͤr-<lb/>
fallenheiten dadurch <hirendition="#aq">decidi</hi>rt werden, und zur Zier-<lb/>
de eines gantzen Staats, Hofes und Landes.</p><lb/><p>§. 25. Mit der ſteigenden Pracht und <hirendition="#aq">Magnifi-<lb/>
cenze</hi> nehmen auch die <hirendition="#aq">Ceremoni</hi>en an den Hoͤfen<lb/>ſo wohl in Teutſchland, als auſſer Teutſchland, ie<lb/>
mehr und mehr zu; Die Vermehrung und Ver-<lb/>
groͤſſerung des Anſehens der Hoͤhern, gereicht auch<lb/>
den andern, die ihnen an <hirendition="#aq">Dignitæt</hi>en nachgehen,<lb/>
zur ſtetswaͤhrender <hirendition="#aq">Æmulation,</hi>ſo daß ſie auch<lb/>
nachgehends ſo wohl bey den Hoͤhern als auch bey<lb/>
ihres gleichen und den Geringern, die Verbeſſe-<lb/>
rung bey ihren <hirendition="#aq">Ceremoni</hi>en ſuchen, wie aus gar<lb/>
vielen Exempeln der neueſten Geſchichte des Teut-<lb/>ſchen <hirendition="#aq">Juris Publici</hi> erhellet.</p><lb/><p>§. 26. So werden auch faſt allenthalben bey<lb/>
den Unterthanen, zu Bezeugung ihrer <hirendition="#aq">Devotion</hi><lb/>
gegen ihren Landes-Herrn neue und beſondre <hirendition="#aq">Ce-<lb/>
remonielle</hi> eingefuͤhrt, die ſonſt nicht in Gebrauch<lb/>
geweſen. Alſo ſoll in vorigen Jahren die Gewohn-<lb/>
heit des Fuͤrſtenthums Siebenbuͤrgen nicht mit<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſich</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[16/0040]
I. Theil. I. Capitul.
erlangten Prærogativen, zur Beybehaltung der
Freundſchafft unter groſſen Herrn, und des Re-
ſpects der Anverwandten, Miniſtres und Untertha-
nen, zur etablirung der voͤlligen Subordinationen,
zwiſchen den Obern- und Unter-Bedienten, zu
Vermeydung aller Colluſionen zwiſchen denen in
Gleichheit ſtehenden Unterthanen, zu Verhuͤtung
des Ranges und andern Ceremoniel-Streit bey
Auswaͤrtigen, zu commoder Ausfuͤhrung des
Gouvernement und Commando, weil alle Fuͤr-
fallenheiten dadurch decidirt werden, und zur Zier-
de eines gantzen Staats, Hofes und Landes.
§. 25. Mit der ſteigenden Pracht und Magnifi-
cenze nehmen auch die Ceremonien an den Hoͤfen
ſo wohl in Teutſchland, als auſſer Teutſchland, ie
mehr und mehr zu; Die Vermehrung und Ver-
groͤſſerung des Anſehens der Hoͤhern, gereicht auch
den andern, die ihnen an Dignitæten nachgehen,
zur ſtetswaͤhrender Æmulation, ſo daß ſie auch
nachgehends ſo wohl bey den Hoͤhern als auch bey
ihres gleichen und den Geringern, die Verbeſſe-
rung bey ihren Ceremonien ſuchen, wie aus gar
vielen Exempeln der neueſten Geſchichte des Teut-
ſchen Juris Publici erhellet.
§. 26. So werden auch faſt allenthalben bey
den Unterthanen, zu Bezeugung ihrer Devotion
gegen ihren Landes-Herrn neue und beſondre Ce-
remonielle eingefuͤhrt, die ſonſt nicht in Gebrauch
geweſen. Alſo ſoll in vorigen Jahren die Gewohn-
heit des Fuͤrſtenthums Siebenbuͤrgen nicht mit
ſich
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/40>, abgerufen am 27.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.