eingeschlossen werden. Also giengen bey den Exe- quien des Churfürstens zu Pfaltz anno 1716. dreyßig Hauß-Arme mit verhüllten Köpffen und Mänteln, ingleichen 30. Studenten auch mit ver- hüllten Köpffen und Mänteln, welche paarweise Fackeln trugen. Bey dem Leich-Begängniß Hertzogs Albrechts zu Sachsen wurden 1500 arme Leute zu dreymahlen mit drey Gerichten Bier und Brodt gespeiset.
§. 10. Es werden zuweilen bey den Processio- nen eine oder mehr Ehren-Pforten aufgerichtet, durch welche die Leiche und der gantze Trauer-Zug durchpassiret. Die Gassen werden zu beyden Seiten entweder von der Milice oder von der Bür- gerschafft geschlossen, damit die Ordnung von dem neugierigem und andringendem Volck auf keinerley Weise etwas geführet oder getrennet werden kön- ne. Unter währenden Trauer-Zug werden die Glocken in allen Kirchen geläutet, und in allen Häusern wird auf das schärffste anbefohlen, daß sich keine weder von den Handwerckern noch von andern unterstehen soll, ein Getöse oder Lermen unter währenden Trauer-Zuge zu machen. Ge- schicht eine Procession des Abends, so werden die Fenster auf den Gassen bey welchen der Zug vor- bey gehet, allenthalben mit Lichtern erleuchtert.
§. 11. Wird die Hochfürstliche Leiche von einen Ort zum andern zu ihren Fürstlichen Erb-Begräb- nissen geführt, so wird vor der Abführung von ei- nem Cavalier gemeiniglich eine Rede gehalten, die
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Von Leich-Begaͤngn. u. Begraͤbniſſen.
eingeſchloſſen werden. Alſo giengen bey den Exe- quien des Churfuͤrſtens zu Pfaltz anno 1716. dreyßig Hauß-Arme mit verhuͤllten Koͤpffen und Maͤnteln, ingleichen 30. Studenten auch mit ver- huͤllten Koͤpffen und Maͤnteln, welche paarweiſe Fackeln trugen. Bey dem Leich-Begaͤngniß Hertzogs Albrechts zu Sachſen wurden 1500 arme Leute zu dreymahlen mit drey Gerichten Bier und Brodt geſpeiſet.
§. 10. Es werden zuweilen bey den Proceſſio- nen eine oder mehr Ehren-Pforten aufgerichtet, durch welche die Leiche und der gantze Trauer-Zug durchpaſſiret. Die Gaſſen werden zu beyden Seiten entweder von der Milice oder von der Buͤr- gerſchafft geſchloſſen, damit die Ordnung von dem neugierigem und andringendem Volck auf keinerley Weiſe etwas gefuͤhret oder getrennet werden koͤn- ne. Unter waͤhrenden Trauer-Zug werden die Glocken in allen Kirchen gelaͤutet, und in allen Haͤuſern wird auf das ſchaͤrffſte anbefohlen, daß ſich keine weder von den Handwerckern noch von andern unterſtehen ſoll, ein Getoͤſe oder Lermen unter waͤhrenden Trauer-Zuge zu machen. Ge- ſchicht eine Proceſſion des Abends, ſo werden die Fenſter auf den Gaſſen bey welchen der Zug vor- bey gehet, allenthalben mit Lichtern erleuchtert.
§. 11. Wird die Hochfuͤrſtliche Leiche von einen Ort zum andern zu ihren Fuͤrſtlichen Erb-Begraͤb- niſſen gefuͤhrt, ſo wird vor der Abfuͤhrung von ei- nem Cavalier gemeiniglich eine Rede gehalten, die
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Von Leich-Begaͤngn. u. Begraͤbniſſen.
eingeſchloſſen werden. Alſo giengen bey den Exe-
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dreyßig Hauß-Arme mit verhuͤllten Koͤpffen und
Maͤnteln, ingleichen 30. Studenten auch mit ver-
huͤllten Koͤpffen und Maͤnteln, welche paarweiſe
Fackeln trugen. Bey dem Leich-Begaͤngniß
Hertzogs Albrechts zu Sachſen wurden 1500 arme
Leute zu dreymahlen mit drey Gerichten Bier und
Brodt geſpeiſet.
§. 10. Es werden zuweilen bey den Proceſſio-
nen eine oder mehr Ehren-Pforten aufgerichtet,
durch welche die Leiche und der gantze Trauer-Zug
durchpaſſiret. Die Gaſſen werden zu beyden
Seiten entweder von der Milice oder von der Buͤr-
gerſchafft geſchloſſen, damit die Ordnung von dem
neugierigem und andringendem Volck auf keinerley
Weiſe etwas gefuͤhret oder getrennet werden koͤn-
ne. Unter waͤhrenden Trauer-Zug werden die
Glocken in allen Kirchen gelaͤutet, und in allen
Haͤuſern wird auf das ſchaͤrffſte anbefohlen, daß
ſich keine weder von den Handwerckern noch von
andern unterſtehen ſoll, ein Getoͤſe oder Lermen
unter waͤhrenden Trauer-Zuge zu machen. Ge-
ſchicht eine Proceſſion des Abends, ſo werden die
Fenſter auf den Gaſſen bey welchen der Zug vor-
bey gehet, allenthalben mit Lichtern erleuchtert.
§. 11. Wird die Hochfuͤrſtliche Leiche von einen
Ort zum andern zu ihren Fuͤrſtlichen Erb-Begraͤb-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/333>, abgerufen am 22.11.2024.
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