Es geschehen hin und wieder casus pro amicis, da man denen, welchen man besonders gnädig ist, wider die Rang-Ordnungen bey manchen Gele- genheiten favorisirt. Manchmahl bekommt auch ein gewisser Officiante aus besondeter Considera- tion, ohne künfftige Consequenz in dem neuen Rang-Reglement einen gewissen Platz, der in Zu- kunfft einem andern, der zu dem Besitz eben dieser charge kommt, versagt wird.
§. 8. Die Hof-Reglemens leyden mancherley Veränderungen, nicht allein bey Veränderung der Regenten, so daß die Nachfolger nicht selten das vorige gantz und gar über den hauffen schmeissen, und nach ihren Gefallen ein neues abfassen, son- dern auch durch Veränderung der Collegiorum, und der Bedienungen, und dem Bezeugen der Be- dienten. Nachdem bey der zunehmenden Menge des Adels in den ietzigen Zeiten manche Chargen, die man ehedem vor bürgerlich angesehen, von Cavalieren ambiret und bekleidet werden, so wohl bey den gelehrten Aemtern, als auch bey der Jä- gerey und sonst hin und wieder, so bekommen auch dieselben Aemter aus Consideration vor die, die sie erhalten, einen etwas höhern Rang. Jst ein Hof-Bedienter auf eine Zeitlang in Ungnade ge- fallen, so muß er sichs gefallen lassen, daß er bey Hofe, bey manchen Gelegenheiten, im Range ei- nigen andern, denen er von Rechtswegen nach der Vorschrifft der Rang-Ordnung vorgehen solte, nachgesetzt wird.
§. 9.
I. Theil. XV. Capitul.
Es geſchehen hin und wieder caſus pro amicis, da man denen, welchen man beſonders gnaͤdig iſt, wider die Rang-Ordnungen bey manchen Gele- genheiten favoriſirt. Manchmahl bekommt auch ein gewiſſer Officiante aus beſondeter Conſidera- tion, ohne kuͤnfftige Conſequenz in dem neuen Rang-Reglement einen gewiſſen Platz, der in Zu- kunfft einem andern, der zu dem Beſitz eben dieſer charge kommt, verſagt wird.
§. 8. Die Hof-Reglemens leyden mancherley Veraͤnderungen, nicht allein bey Veraͤnderung der Regenten, ſo daß die Nachfolger nicht ſelten das vorige gantz und gar uͤber den hauffen ſchmeiſſen, und nach ihren Gefallen ein neues abfaſſen, ſon- dern auch durch Veraͤnderung der Collegiorum, und der Bedienungen, und dem Bezeugen der Be- dienten. Nachdem bey der zunehmenden Menge des Adels in den ietzigen Zeiten manche Chargen, die man ehedem vor buͤrgerlich angeſehen, von Cavalieren ambiret und bekleidet werden, ſo wohl bey den gelehrten Aemtern, als auch bey der Jaͤ- gerey und ſonſt hin und wieder, ſo bekommen auch dieſelben Aemter aus Conſideration vor die, die ſie erhalten, einen etwas hoͤhern Rang. Jſt ein Hof-Bedienter auf eine Zeitlang in Ungnade ge- fallen, ſo muß er ſichs gefallen laſſen, daß er bey Hofe, bey manchen Gelegenheiten, im Range ei- nigen andern, denen er von Rechtswegen nach der Vorſchrifft der Rang-Ordnung vorgehen ſolte, nachgeſetzt wird.
§. 9.
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I. Theil. XV. Capitul.
Es geſchehen hin und wieder caſus pro amicis,
da man denen, welchen man beſonders gnaͤdig iſt,
wider die Rang-Ordnungen bey manchen Gele-
genheiten favoriſirt. Manchmahl bekommt auch
ein gewiſſer Officiante aus beſondeter Conſidera-
tion, ohne kuͤnfftige Conſequenz in dem neuen
Rang-Reglement einen gewiſſen Platz, der in Zu-
kunfft einem andern, der zu dem Beſitz eben dieſer
charge kommt, verſagt wird.
§. 8. Die Hof-Reglemens leyden mancherley
Veraͤnderungen, nicht allein bey Veraͤnderung der
Regenten, ſo daß die Nachfolger nicht ſelten das
vorige gantz und gar uͤber den hauffen ſchmeiſſen,
und nach ihren Gefallen ein neues abfaſſen, ſon-
dern auch durch Veraͤnderung der Collegiorum,
und der Bedienungen, und dem Bezeugen der Be-
dienten. Nachdem bey der zunehmenden Menge
des Adels in den ietzigen Zeiten manche Chargen,
die man ehedem vor buͤrgerlich angeſehen, von
Cavalieren ambiret und bekleidet werden, ſo wohl
bey den gelehrten Aemtern, als auch bey der Jaͤ-
gerey und ſonſt hin und wieder, ſo bekommen auch
dieſelben Aemter aus Conſideration vor die, die
ſie erhalten, einen etwas hoͤhern Rang. Jſt ein
Hof-Bedienter auf eine Zeitlang in Ungnade ge-
fallen, ſo muß er ſichs gefallen laſſen, daß er bey
Hofe, bey manchen Gelegenheiten, im Range ei-
nigen andern, denen er von Rechtswegen nach der
Vorſchrifft der Rang-Ordnung vorgehen ſolte,
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§. 9.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/288>, abgerufen am 25.11.2024.
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