wird. Büßweilen werden, bevor ein völlig Ge- neral-Reglement zu Stande kommt, in Ansehung der vornehmsten Bedienten nur Particulier-Ver- ordnungen, in denen gewissen Ministris ihr Rang bestimmt wird, autorisirt, und bekandt gemacht. Jn einigen wird auch exprimirt, wie die Cavaliers von Lande, ingleichen die frembden, die sich aber auf eine Zeitlang in der Fürstlichen Residenz wohnhafft niedergelassen, ob sie schon nicht in Fürstlichen Diensten stehen, placirt werden sollen.
§. 6. Es erstrecken sich diese Reglemens auf alle Fälle, und auf alle Handlungen, bey welchen man ceremonieus zu seyn pflegt. Sie binden alle Bedienten und Unterthanen zum Gehorsam so wohl als wie andere Gesetze und Ordnungen, wenn sie vorher publicirt, und zu eines ieden Wissen- schafft gebracht worden. Die Contravenienten verfallen bißweilen in eine Strafe von etzliche hun- dert auch wohl von tausend Thalern, es wird ihnen der Zutritt bey Hofe nicht mehr gestattet, und bey fernern und neuen Ungehorsam, werden sie mit härtern willkührlichen Strafen belegt, zuweilen auch wohl gar mit Verlust ihrer Chargen be- strafft.
§. 7. Jnzwischen behalten sich die Durchlauch- tigsten Gesetzgeber freye Macht vor, solche nach ihren Gefallen, zu verändern, zu vermehren, zu vermindern, und auch, wenn sie es vor gut befin- den, gantz und gar zu cassiren und aufzuheben.
Es
R 4
Von Rang-Ordn. Fuͤrſtl. Bedienten.
wird. Büßweilen werden, bevor ein voͤllig Ge- neral-Reglement zu Stande kommt, in Anſehung der vornehmſten Bedienten nur Particulier-Ver- ordnungen, in denen gewiſſen Miniſtris ihr Rang beſtimmt wird, autoriſirt, und bekandt gemacht. Jn einigen wird auch exprimirt, wie die Cavaliers von Lande, ingleichen die frembden, die ſich aber auf eine Zeitlang in der Fuͤrſtlichen Reſidenz wohnhafft niedergelaſſen, ob ſie ſchon nicht in Fuͤrſtlichen Dienſten ſtehen, placirt werden ſollen.
§. 6. Es erſtrecken ſich dieſe Reglemens auf alle Faͤlle, und auf alle Handlungen, bey welchen man ceremonieus zu ſeyn pflegt. Sie binden alle Bedienten und Unterthanen zum Gehorſam ſo wohl als wie andere Geſetze und Ordnungen, wenn ſie vorher publicirt, und zu eines ieden Wiſſen- ſchafft gebracht worden. Die Contravenienten verfallen bißweilen in eine Strafe von etzliche hun- dert auch wohl von tauſend Thalern, es wird ihnen der Zutritt bey Hofe nicht mehr geſtattet, und bey fernern und neuen Ungehorſam, werden ſie mit haͤrtern willkuͤhrlichen Strafen belegt, zuweilen auch wohl gar mit Verluſt ihrer Chargen be- ſtrafft.
§. 7. Jnzwiſchen behalten ſich die Durchlauch- tigſten Geſetzgeber freye Macht vor, ſolche nach ihren Gefallen, zu veraͤndern, zu vermehren, zu vermindern, und auch, wenn ſie es vor gut befin- den, gantz und gar zu caſſiren und aufzuheben.
Es
R 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0287"n="263"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Rang-Ordn. Fuͤrſtl. Bedienten.</hi></fw><lb/>
wird. Büßweilen werden, bevor ein voͤllig <hirendition="#aq">Ge-<lb/>
neral-Reglement</hi> zu Stande kommt, in Anſehung<lb/>
der vornehmſten Bedienten nur <hirendition="#aq">Particulier-</hi>Ver-<lb/>
ordnungen, in denen gewiſſen <hirendition="#aq">Miniſtris</hi> ihr Rang<lb/>
beſtimmt wird, <hirendition="#aq">autoriſi</hi>rt, und bekandt gemacht.<lb/>
Jn einigen wird auch <hirendition="#aq">exprimi</hi>rt, wie die <hirendition="#aq">Cavaliers</hi><lb/>
von Lande, ingleichen die frembden, die ſich aber<lb/>
auf eine Zeitlang in der Fuͤrſtlichen <hirendition="#aq">Reſidenz</hi><lb/>
wohnhafft niedergelaſſen, ob ſie ſchon nicht in<lb/>
Fuͤrſtlichen Dienſten ſtehen, <hirendition="#aq">placi</hi>rt werden<lb/>ſollen.</p><lb/><p>§. 6. Es erſtrecken ſich dieſe <hirendition="#aq">Reglemens</hi> auf<lb/>
alle Faͤlle, und auf alle Handlungen, bey welchen<lb/>
man <hirendition="#aq">ceremonieus</hi> zu ſeyn pflegt. Sie binden alle<lb/>
Bedienten und Unterthanen zum Gehorſam ſo<lb/>
wohl als wie andere Geſetze und Ordnungen, wenn<lb/>ſie vorher <hirendition="#aq">publici</hi>rt, und zu eines ieden Wiſſen-<lb/>ſchafft gebracht worden. Die <hirendition="#aq">Contravenient</hi>en<lb/>
verfallen bißweilen in eine Strafe von etzliche hun-<lb/>
dert auch wohl von tauſend Thalern, es wird ihnen<lb/>
der Zutritt bey Hofe nicht mehr geſtattet, und bey<lb/>
fernern und neuen Ungehorſam, werden ſie mit<lb/>
haͤrtern willkuͤhrlichen Strafen belegt, zuweilen<lb/>
auch wohl gar mit Verluſt ihrer <hirendition="#aq">Charg</hi>en be-<lb/>ſtrafft.</p><lb/><p>§. 7. Jnzwiſchen behalten ſich die Durchlauch-<lb/>
tigſten Geſetzgeber freye Macht vor, ſolche nach<lb/>
ihren Gefallen, zu veraͤndern, zu vermehren, zu<lb/>
vermindern, und auch, wenn ſie es vor gut befin-<lb/>
den, gantz und gar zu <hirendition="#aq">caſſi</hi>ren und aufzuheben.<lb/><fwplace="bottom"type="sig">R 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">Es</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[263/0287]
Von Rang-Ordn. Fuͤrſtl. Bedienten.
wird. Büßweilen werden, bevor ein voͤllig Ge-
neral-Reglement zu Stande kommt, in Anſehung
der vornehmſten Bedienten nur Particulier-Ver-
ordnungen, in denen gewiſſen Miniſtris ihr Rang
beſtimmt wird, autoriſirt, und bekandt gemacht.
Jn einigen wird auch exprimirt, wie die Cavaliers
von Lande, ingleichen die frembden, die ſich aber
auf eine Zeitlang in der Fuͤrſtlichen Reſidenz
wohnhafft niedergelaſſen, ob ſie ſchon nicht in
Fuͤrſtlichen Dienſten ſtehen, placirt werden
ſollen.
§. 6. Es erſtrecken ſich dieſe Reglemens auf
alle Faͤlle, und auf alle Handlungen, bey welchen
man ceremonieus zu ſeyn pflegt. Sie binden alle
Bedienten und Unterthanen zum Gehorſam ſo
wohl als wie andere Geſetze und Ordnungen, wenn
ſie vorher publicirt, und zu eines ieden Wiſſen-
ſchafft gebracht worden. Die Contravenienten
verfallen bißweilen in eine Strafe von etzliche hun-
dert auch wohl von tauſend Thalern, es wird ihnen
der Zutritt bey Hofe nicht mehr geſtattet, und bey
fernern und neuen Ungehorſam, werden ſie mit
haͤrtern willkuͤhrlichen Strafen belegt, zuweilen
auch wohl gar mit Verluſt ihrer Chargen be-
ſtrafft.
§. 7. Jnzwiſchen behalten ſich die Durchlauch-
tigſten Geſetzgeber freye Macht vor, ſolche nach
ihren Gefallen, zu veraͤndern, zu vermehren, zu
vermindern, und auch, wenn ſie es vor gut befin-
den, gantz und gar zu caſſiren und aufzuheben.
Es
R 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/287>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.