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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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Von Rang-Ordn. Fürstl. Bedienten.
wird. Büßweilen werden, bevor ein völlig Ge-
neral-Reglement
zu Stande kommt, in Ansehung
der vornehmsten Bedienten nur Particulier-Ver-
ordnungen, in denen gewissen Ministris ihr Rang
bestimmt wird, autorisirt, und bekandt gemacht.
Jn einigen wird auch exprimirt, wie die Cavaliers
von Lande, ingleichen die frembden, die sich aber
auf eine Zeitlang in der Fürstlichen Residenz
wohnhafft niedergelassen, ob sie schon nicht in
Fürstlichen Diensten stehen, placirt werden
sollen.

§. 6. Es erstrecken sich diese Reglemens auf
alle Fälle, und auf alle Handlungen, bey welchen
man ceremonieus zu seyn pflegt. Sie binden alle
Bedienten und Unterthanen zum Gehorsam so
wohl als wie andere Gesetze und Ordnungen, wenn
sie vorher publicirt, und zu eines ieden Wissen-
schafft gebracht worden. Die Contravenienten
verfallen bißweilen in eine Strafe von etzliche hun-
dert auch wohl von tausend Thalern, es wird ihnen
der Zutritt bey Hofe nicht mehr gestattet, und bey
fernern und neuen Ungehorsam, werden sie mit
härtern willkührlichen Strafen belegt, zuweilen
auch wohl gar mit Verlust ihrer Chargen be-
strafft.

§. 7. Jnzwischen behalten sich die Durchlauch-
tigsten Gesetzgeber freye Macht vor, solche nach
ihren Gefallen, zu verändern, zu vermehren, zu
vermindern, und auch, wenn sie es vor gut befin-
den, gantz und gar zu cassiren und aufzuheben.

Es
R 4

Von Rang-Ordn. Fuͤrſtl. Bedienten.
wird. Büßweilen werden, bevor ein voͤllig Ge-
neral-Reglement
zu Stande kommt, in Anſehung
der vornehmſten Bedienten nur Particulier-Ver-
ordnungen, in denen gewiſſen Miniſtris ihr Rang
beſtimmt wird, autoriſirt, und bekandt gemacht.
Jn einigen wird auch exprimirt, wie die Cavaliers
von Lande, ingleichen die frembden, die ſich aber
auf eine Zeitlang in der Fuͤrſtlichen Reſidenz
wohnhafft niedergelaſſen, ob ſie ſchon nicht in
Fuͤrſtlichen Dienſten ſtehen, placirt werden
ſollen.

§. 6. Es erſtrecken ſich dieſe Reglemens auf
alle Faͤlle, und auf alle Handlungen, bey welchen
man ceremonieus zu ſeyn pflegt. Sie binden alle
Bedienten und Unterthanen zum Gehorſam ſo
wohl als wie andere Geſetze und Ordnungen, wenn
ſie vorher publicirt, und zu eines ieden Wiſſen-
ſchafft gebracht worden. Die Contravenienten
verfallen bißweilen in eine Strafe von etzliche hun-
dert auch wohl von tauſend Thalern, es wird ihnen
der Zutritt bey Hofe nicht mehr geſtattet, und bey
fernern und neuen Ungehorſam, werden ſie mit
haͤrtern willkuͤhrlichen Strafen belegt, zuweilen
auch wohl gar mit Verluſt ihrer Chargen be-
ſtrafft.

§. 7. Jnzwiſchen behalten ſich die Durchlauch-
tigſten Geſetzgeber freye Macht vor, ſolche nach
ihren Gefallen, zu veraͤndern, zu vermehren, zu
vermindern, und auch, wenn ſie es vor gut befin-
den, gantz und gar zu caſſiren und aufzuheben.

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[263/0287] Von Rang-Ordn. Fuͤrſtl. Bedienten. wird. Büßweilen werden, bevor ein voͤllig Ge- neral-Reglement zu Stande kommt, in Anſehung der vornehmſten Bedienten nur Particulier-Ver- ordnungen, in denen gewiſſen Miniſtris ihr Rang beſtimmt wird, autoriſirt, und bekandt gemacht. Jn einigen wird auch exprimirt, wie die Cavaliers von Lande, ingleichen die frembden, die ſich aber auf eine Zeitlang in der Fuͤrſtlichen Reſidenz wohnhafft niedergelaſſen, ob ſie ſchon nicht in Fuͤrſtlichen Dienſten ſtehen, placirt werden ſollen. §. 6. Es erſtrecken ſich dieſe Reglemens auf alle Faͤlle, und auf alle Handlungen, bey welchen man ceremonieus zu ſeyn pflegt. Sie binden alle Bedienten und Unterthanen zum Gehorſam ſo wohl als wie andere Geſetze und Ordnungen, wenn ſie vorher publicirt, und zu eines ieden Wiſſen- ſchafft gebracht worden. Die Contravenienten verfallen bißweilen in eine Strafe von etzliche hun- dert auch wohl von tauſend Thalern, es wird ihnen der Zutritt bey Hofe nicht mehr geſtattet, und bey fernern und neuen Ungehorſam, werden ſie mit haͤrtern willkuͤhrlichen Strafen belegt, zuweilen auch wohl gar mit Verluſt ihrer Chargen be- ſtrafft. §. 7. Jnzwiſchen behalten ſich die Durchlauch- tigſten Geſetzgeber freye Macht vor, ſolche nach ihren Gefallen, zu veraͤndern, zu vermehren, zu vermindern, und auch, wenn ſie es vor gut befin- den, gantz und gar zu caſſiren und aufzuheben. Es R 4

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/287>, abgerufen am 25.11.2024.