meiniglich ihre gehabte Besoldungen biß an ihr Ende. Sie bedienen sich bißweilen ihres guten Raths, wenn sie auch schon dieselben ihrer Dien- ste erlassen, und lassen sie zu sich fordern. Sind sie mit dem Podagra beladen, oder sonst wegen hohen Alters sehr schwach und matt, daß sie nicht wohl zu Fuß sind, so erlauben sie ihren alten Die- nern, daß sie sich dürffen in die Zimmer tragen las- sen, und in einen Arm-Stuhl niedersetzen.
§. 36. Dafern einige grosse Herren, entweder aus eigener freyen Bewegniß, oder auf Anstifften anderer Bedienten, auf einen Officianten eine Un- gnade geworffen, der aber doch unschuldig ist, und durch sein Bezeigen keine rechtmäßige Gelegenheit darzu gegeben, und den sie doch auch nicht so gleich cassiren und abdancken wollen, so lassen sie ihm ent- weder durch die dritte oder vierdte Hand unter dem Fuß geben, daß er selbst aus einigen falschen Schein-Gründen um seine Dimission und um die Ruhe anhalten muß, da doch manchen mit einer längern Hof-Unruhe gedienet wäre; oder sie geben ihm ein Employ, und manchmahl noch ein ein- träglichers, als er gehabt, an einem andern Ort, der etwas von der Residentz entfernet, damit er ih- nen nur aus den Augen kommen möge, oder sie re- legiren ihn gar auf eine honette Weise in ein an- der Land, das ist, sie ertheilen ihm in einer andern Provintz, die auch ihrer Bothmäßigkeit unterworf- fen, ein ander Amt und andere Occupationen.
§. 37.
Von den Hochfuͤrſtlichen Bedienten.
meiniglich ihre gehabte Beſoldungen biß an ihr Ende. Sie bedienen ſich bißweilen ihres guten Raths, wenn ſie auch ſchon dieſelben ihrer Dien- ſte erlaſſen, und laſſen ſie zu ſich fordern. Sind ſie mit dem Podagra beladen, oder ſonſt wegen hohen Alters ſehr ſchwach und matt, daß ſie nicht wohl zu Fuß ſind, ſo erlauben ſie ihren alten Die- nern, daß ſie ſich duͤrffen in die Zimmer tragen laſ- ſen, und in einen Arm-Stuhl niederſetzen.
§. 36. Dafern einige groſſe Herren, entweder aus eigener freyen Bewegniß, oder auf Anſtifften anderer Bedienten, auf einen Officianten eine Un- gnade geworffen, der aber doch unſchuldig iſt, und durch ſein Bezeigen keine rechtmaͤßige Gelegenheit darzu gegeben, und den ſie doch auch nicht ſo gleich caſſiren und abdancken wollen, ſo laſſen ſie ihm ent- weder durch die dritte oder vierdte Hand unter dem Fuß geben, daß er ſelbſt aus einigen falſchen Schein-Gruͤnden um ſeine Dimiſſion und um die Ruhe anhalten muß, da doch manchen mit einer laͤngern Hof-Unruhe gedienet waͤre; oder ſie geben ihm ein Employ, und manchmahl noch ein ein- traͤglichers, als er gehabt, an einem andern Ort, der etwas von der Reſidentz entfernet, damit er ih- nen nur aus den Augen kommen moͤge, oder ſie re- legiren ihn gar auf eine honette Weiſe in ein an- der Land, das iſt, ſie ertheilen ihm in einer andern Provintz, die auch ihrer Bothmaͤßigkeit unterworf- fen, ein ander Amt und andere Occupationen.
§. 37.
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Von den Hochfuͤrſtlichen Bedienten.
meiniglich ihre gehabte Beſoldungen biß an ihr
Ende. Sie bedienen ſich bißweilen ihres guten
Raths, wenn ſie auch ſchon dieſelben ihrer Dien-
ſte erlaſſen, und laſſen ſie zu ſich fordern. Sind
ſie mit dem Podagra beladen, oder ſonſt wegen
hohen Alters ſehr ſchwach und matt, daß ſie nicht
wohl zu Fuß ſind, ſo erlauben ſie ihren alten Die-
nern, daß ſie ſich duͤrffen in die Zimmer tragen laſ-
ſen, und in einen Arm-Stuhl niederſetzen.
§. 36. Dafern einige groſſe Herren, entweder
aus eigener freyen Bewegniß, oder auf Anſtifften
anderer Bedienten, auf einen Officianten eine Un-
gnade geworffen, der aber doch unſchuldig iſt, und
durch ſein Bezeigen keine rechtmaͤßige Gelegenheit
darzu gegeben, und den ſie doch auch nicht ſo gleich
caſſiren und abdancken wollen, ſo laſſen ſie ihm ent-
weder durch die dritte oder vierdte Hand unter dem
Fuß geben, daß er ſelbſt aus einigen falſchen
Schein-Gruͤnden um ſeine Dimiſſion und um die
Ruhe anhalten muß, da doch manchen mit einer
laͤngern Hof-Unruhe gedienet waͤre; oder ſie geben
ihm ein Employ, und manchmahl noch ein ein-
traͤglichers, als er gehabt, an einem andern Ort,
der etwas von der Reſidentz entfernet, damit er ih-
nen nur aus den Augen kommen moͤge, oder ſie re-
legiren ihn gar auf eine honette Weiſe in ein an-
der Land, das iſt, ſie ertheilen ihm in einer andern
Provintz, die auch ihrer Bothmaͤßigkeit unterworf-
fen, ein ander Amt und andere Occupationen.
§. 37.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/275>, abgerufen am 22.11.2024.
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