nem Collegio Abschied, und wird in ein anderes gesetzt, so hält er bey dem Abschied eine Rede, und bey dem Eintritt in das neue Collegium, in wel- ches er introduciret wird, wieder eine, wie sehr viel Exempel, bey diesen und andern dergleichen Fällen, in den Reden der vornehmsten Ministres nachgese- hen werden können.
§. 28. Wird dem Erb-Printzen eine Hofstatt formiret, so wird, mit Zuziehung der Herren Ge- heimden Räthe, auch bißweilen des Herrn Ober- Hof-Predigers, eine gewisse Ordnung, wie es in Zukunfft bey des Printzen Hofstatt gehalten wer- den soll, abgefast, und zu Papier gebracht, auch wohl durch des Printzen Hofmeister, oder einen andern Cavalier, bey einer solennen Rede publi- ciret. Es wird anbefohlen, daß diese Ordnung in Gegenwart des Erb-Printzen den sämtlichen zu der Hofstatt gehörigen Officianten und Bedienten zu gewisser Zeit jährlich vorgetragen, wiederhohlet und abgelesen werden soll.
§. 29. Zu manchen feindseligen Zeiten, oder wenn ein Land mit einer sehr grossen Schulden-Last ge- drückt ist, wird die allzu zahlreiche Hofstatt vermin- dert/ und von einem Hof-Minister durch eine so- lenne Rede dimittiret. Er dancket ihnen nomine Serenissimi vor ihre Dienste, versichert ihnen, daß sie bey wiederhergestellter Ruhe, und bey ereignen- der Gelegenheit, wieder accommodiret, immittelst aber ihren allerseits biß hieher gehabten Rang vor wie nach, und den freyen Zutritt bey Hofe behalten
solten.
Q 4
Von den Hochfuͤrſtlichen Bedienten.
nem Collegio Abſchied, und wird in ein anderes geſetzt, ſo haͤlt er bey dem Abſchied eine Rede, und bey dem Eintritt in das neue Collegium, in wel- ches er introduciret wird, wieder eine, wie ſehr viel Exempel, bey dieſen und andern dergleichen Faͤllen, in den Reden der vornehmſten Miniſtres nachgeſe- hen werden koͤnnen.
§. 28. Wird dem Erb-Printzen eine Hofſtatt formiret, ſo wird, mit Zuziehung der Herren Ge- heimden Raͤthe, auch bißweilen des Herrn Ober- Hof-Predigers, eine gewiſſe Ordnung, wie es in Zukunfft bey des Printzen Hofſtatt gehalten wer- den ſoll, abgefaſt, und zu Papier gebracht, auch wohl durch des Printzen Hofmeiſter, oder einen andern Cavalier, bey einer ſolennen Rede publi- ciret. Es wird anbefohlen, daß dieſe Ordnung in Gegenwart des Erb-Printzen den ſaͤmtlichen zu der Hofſtatt gehoͤrigen Officianten und Bedienten zu gewiſſer Zeit jaͤhrlich vorgetragen, wiederhohlet und abgeleſen werden ſoll.
§. 29. Zu manchen feindſeligen Zeiten, oder wenn ein Land mit einer ſehr groſſen Schulden-Laſt ge- druͤckt iſt, wird die allzu zahlreiche Hofſtatt vermin- dert/ und von einem Hof-Miniſter durch eine ſo- lenne Rede dimittiret. Er dancket ihnen nomine Sereniſſimi vor ihre Dienſte, verſichert ihnen, daß ſie bey wiederhergeſtellter Ruhe, und bey ereignen- der Gelegenheit, wieder accommodiret, immittelſt aber ihren allerſeits biß hieher gehabten Rang vor wie nach, und den freyen Zutritt bey Hofe behalten
ſolten.
Q 4
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Von den Hochfuͤrſtlichen Bedienten.
nem Collegio Abſchied, und wird in ein anderes
geſetzt, ſo haͤlt er bey dem Abſchied eine Rede, und
bey dem Eintritt in das neue Collegium, in wel-
ches er introduciret wird, wieder eine, wie ſehr viel
Exempel, bey dieſen und andern dergleichen Faͤllen,
in den Reden der vornehmſten Miniſtres nachgeſe-
hen werden koͤnnen.
§. 28. Wird dem Erb-Printzen eine Hofſtatt
formiret, ſo wird, mit Zuziehung der Herren Ge-
heimden Raͤthe, auch bißweilen des Herrn Ober-
Hof-Predigers, eine gewiſſe Ordnung, wie es in
Zukunfft bey des Printzen Hofſtatt gehalten wer-
den ſoll, abgefaſt, und zu Papier gebracht, auch
wohl durch des Printzen Hofmeiſter, oder einen
andern Cavalier, bey einer ſolennen Rede publi-
ciret. Es wird anbefohlen, daß dieſe Ordnung
in Gegenwart des Erb-Printzen den ſaͤmtlichen zu
der Hofſtatt gehoͤrigen Officianten und Bedienten
zu gewiſſer Zeit jaͤhrlich vorgetragen, wiederhohlet
und abgeleſen werden ſoll.
§. 29. Zu manchen feindſeligen Zeiten, oder wenn
ein Land mit einer ſehr groſſen Schulden-Laſt ge-
druͤckt iſt, wird die allzu zahlreiche Hofſtatt vermin-
dert/ und von einem Hof-Miniſter durch eine ſo-
lenne Rede dimittiret. Er dancket ihnen nomine
Sereniſſimi vor ihre Dienſte, verſichert ihnen, daß
ſie bey wiederhergeſtellter Ruhe, und bey ereignen-
der Gelegenheit, wieder accommodiret, immittelſt
aber ihren allerſeits biß hieher gehabten Rang vor
wie nach, und den freyen Zutritt bey Hofe behalten
ſolten.
Q 4
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/271>, abgerufen am 25.11.2024.
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