dem Schloß zu Torgau trauen und beylegen lassen, und denselben nicht allein ihre Hochzeiten ausge- richtet, sondern sie auch mildiglich begnadiget. S. Beckmans Historie von Anhalt V. Theil p. 194. Hertzog Friedrich von Gotha verordnete, daß die Witwen und Erben der Fürstlichen getreuen Die- ner nach ihrem Tode alle ihre Besoldungen und Ac- cidentien noch folgende zwey Ouartale behalten solten. Einige gönnen den Witwen der grösten Ministres und anderer Officianten, die ihnen eine lange Zeit getreue und ersprießliche Dienste gelei- stet, nach dem Tode ihrer Männer ansehnliche Pen- sionen, wenn sie selbst nicht so viel in Vermögen haben, daß sie Standes-mäßig davon leben können.
§. 23. Nachdem bey Veränderung der Lan- des-Regenten gemeiniglich auch unter den Bedien- ten, höhern und geringern Standes, sich grosse Veränderungen ereignen, so wird vielmahls in die- jenigen Fürstlichen Pacta und Vergleiche, so unter den Durchlauchtigsten künfftigen Successoribus aufgerichtet werden, diese Clausul mit eingerückt: Weil der Billichkeit gemäß, daß treuer und wohl- verdienter Räthe und Bedienten erwiesene nützli- che Officia nicht unbelohnet bleiben, so haben sich die Fürstlichen hohen Herren Paciscenten dahin gnädigst erklähret daß sie, und zwar ein ieder nach seiner Rata, für diejenigen Räthe und Ministros, so bey Abgang eines oder des andern Fürstlichen Theiles in dero Diensten sich würcklich befinden,
und
I. Theil. XIV. Capitul.
dem Schloß zu Torgau trauen und beylegen laſſen, und denſelben nicht allein ihre Hochzeiten ausge- richtet, ſondern ſie auch mildiglich begnadiget. S. Beckmans Hiſtorie von Anhalt V. Theil p. 194. Hertzog Friedrich von Gotha verordnete, daß die Witwen und Erben der Fuͤrſtlichen getreuen Die- ner nach ihrem Tode alle ihre Beſoldungen und Ac- cidentien noch folgende zwey Ouartale behalten ſolten. Einige goͤnnen den Witwen der groͤſten Miniſtres und anderer Officianten, die ihnen eine lange Zeit getreue und erſprießliche Dienſte gelei- ſtet, nach dem Tode ihrer Maͤnner anſehnliche Pen- ſionen, wenn ſie ſelbſt nicht ſo viel in Vermoͤgen haben, daß ſie Standes-maͤßig davon leben koͤnnen.
§. 23. Nachdem bey Veraͤnderung der Lan- des-Regenten gemeiniglich auch unter den Bedien- ten, hoͤhern und geringern Standes, ſich groſſe Veraͤnderungen ereignen, ſo wird vielmahls in die- jenigen Fuͤrſtlichen Pacta und Vergleiche, ſo unter den Durchlauchtigſten kuͤnfftigen Succeſſoribus aufgerichtet werden, dieſe Clauſul mit eingeruͤckt: Weil der Billichkeit gemaͤß, daß treuer und wohl- verdienter Raͤthe und Bedienten erwieſene nuͤtzli- che Officia nicht unbelohnet bleiben, ſo haben ſich die Fuͤrſtlichen hohen Herren Paciſcenten dahin gnaͤdigſt erklaͤhret daß ſie, und zwar ein ieder nach ſeiner Rata, fuͤr diejenigen Raͤthe und Miniſtros, ſo bey Abgang eines oder des andern Fuͤrſtlichen Theiles in dero Dienſten ſich wuͤrcklich befinden,
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I. Theil. XIV. Capitul.
dem Schloß zu Torgau trauen und beylegen laſſen,
und denſelben nicht allein ihre Hochzeiten ausge-
richtet, ſondern ſie auch mildiglich begnadiget. S.
Beckmans Hiſtorie von Anhalt V. Theil p. 194.
Hertzog Friedrich von Gotha verordnete, daß die
Witwen und Erben der Fuͤrſtlichen getreuen Die-
ner nach ihrem Tode alle ihre Beſoldungen und Ac-
cidentien noch folgende zwey Ouartale behalten
ſolten. Einige goͤnnen den Witwen der groͤſten
Miniſtres und anderer Officianten, die ihnen eine
lange Zeit getreue und erſprießliche Dienſte gelei-
ſtet, nach dem Tode ihrer Maͤnner anſehnliche Pen-
ſionen, wenn ſie ſelbſt nicht ſo viel in Vermoͤgen
haben, daß ſie Standes-maͤßig davon leben
koͤnnen.
§. 23. Nachdem bey Veraͤnderung der Lan-
des-Regenten gemeiniglich auch unter den Bedien-
ten, hoͤhern und geringern Standes, ſich groſſe
Veraͤnderungen ereignen, ſo wird vielmahls in die-
jenigen Fuͤrſtlichen Pacta und Vergleiche, ſo unter
den Durchlauchtigſten kuͤnfftigen Succeſſoribus
aufgerichtet werden, dieſe Clauſul mit eingeruͤckt:
Weil der Billichkeit gemaͤß, daß treuer und wohl-
verdienter Raͤthe und Bedienten erwieſene nuͤtzli-
che Officia nicht unbelohnet bleiben, ſo haben ſich
die Fuͤrſtlichen hohen Herren Paciſcenten dahin
gnaͤdigſt erklaͤhret daß ſie, und zwar ein ieder nach
ſeiner Rata, fuͤr diejenigen Raͤthe und Miniſtros,
ſo bey Abgang eines oder des andern Fuͤrſtlichen
Theiles in dero Dienſten ſich wuͤrcklich befinden,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/268>, abgerufen am 25.11.2024.
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