und ein Haß gegen die Laster beyzubringen, wie des Printzens Hofstatt zu reguliren, wie die Me- thode der Information beschaffen seyn soll, wie die ausländischen Sprachen mit ihm vorzunehmen, wie die Historie, die Geographie, die Politica nebst den Exercitiis, Jure Civili und Studiis Mathema- ticis mit ihm zu tractiren. S. Thucelii Acta Publi- ca, Tom. II. p. 872.
§. 3. Jn der Königlich-Schwedischen a. 1719 zu Stockholm zum öffentlichen Vorschein gekom- menen neuen Regiments-Forme, ist § 3 enthalten, daß den Ständen Macht zukommen soll, mit Jh- rer Königlichen Majestät gnädigstem Belieben, geschickte Personen zu ernennen und zu verordnen, selbige auch mit gehörigem Unterricht zu versorgen, zu anständiger Erzieh- und Unterweisung der Kö- niglichen Kinder in der reinen Lutherischen Lehre, und allen Königlichen Tugenden, Sitten und Wis- senschafften, als dem Grunde eines künfftigen or- dentlichen und verständigen Regiments. Zu dem Ende müssen auch diejenigen Personen, welchen diese hohe Angelegenheit zu rechtschaffener eifriger Besorgung anvertrauet wird, den Reichs-Stäu- den Rede und Antwort geben, ob durch ihre Nach- läßigkeit und Verhängniß etwas möchte zu Schul- den kommen; wie denn auch die Reichs-Stände Macht hätten, wann es nöthig befunden würde, mit ihnen Wechsel und Veränderung zu treffen.
§. 4. Daß die Fürstliche Auferziehung der Prin- tzen nicht allezeit so besorget wird, wie es wohl bil-
lich
N 2
Von Auferziehung der Fuͤrſtl. Printzen.
und ein Haß gegen die Laſter beyzubringen, wie des Printzens Hofſtatt zu reguliren, wie die Me- thode der Information beſchaffen ſeyn ſoll, wie die auslaͤndiſchen Sprachen mit ihm vorzunehmen, wie die Hiſtorie, die Geographie, die Politica nebſt den Exercitiis, Jure Civili und Studiis Mathema- ticis mit ihm zu tractiren. S. Thucelii Acta Publi- ca, Tom. II. p. 872.
§. 3. Jn der Koͤniglich-Schwediſchen a. 1719 zu Stockholm zum oͤffentlichen Vorſchein gekom- menen neuen Regiments-Forme, iſt § 3 enthalten, daß den Staͤnden Macht zukommen ſoll, mit Jh- rer Koͤniglichen Majeſtaͤt gnaͤdigſtem Belieben, geſchickte Perſonen zu ernennen und zu verordnen, ſelbige auch mit gehoͤrigem Unterricht zu verſorgen, zu anſtaͤndiger Erzieh- und Unterweiſung der Koͤ- niglichen Kinder in der reinen Lutheriſchen Lehre, und allen Koͤniglichen Tugenden, Sitten und Wiſ- ſenſchafften, als dem Grunde eines kuͤnfftigen or- dentlichen und verſtaͤndigen Regiments. Zu dem Ende muͤſſen auch diejenigen Perſonen, welchen dieſe hohe Angelegenheit zu rechtſchaffener eifriger Beſorgung anvertrauet wird, den Reichs-Staͤu- den Rede und Antwort geben, ob durch ihre Nach- laͤßigkeit und Verhaͤngniß etwas moͤchte zu Schul- den kommen; wie denn auch die Reichs-Staͤnde Macht haͤtten, wann es noͤthig befunden wuͤrde, mit ihnen Wechſel und Veraͤnderung zu treffen.
§. 4. Daß die Fuͤrſtliche Auferziehung der Prin- tzen nicht allezeit ſo beſorget wird, wie es wohl bil-
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Von Auferziehung der Fuͤrſtl. Printzen.
und ein Haß gegen die Laſter beyzubringen, wie
des Printzens Hofſtatt zu reguliren, wie die Me-
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auslaͤndiſchen Sprachen mit ihm vorzunehmen,
wie die Hiſtorie, die Geographie, die Politica nebſt
den Exercitiis, Jure Civili und Studiis Mathema-
ticis mit ihm zu tractiren. S. Thucelii Acta Publi-
ca, Tom. II. p. 872.
§. 3. Jn der Koͤniglich-Schwediſchen a. 1719
zu Stockholm zum oͤffentlichen Vorſchein gekom-
menen neuen Regiments-Forme, iſt § 3 enthalten,
daß den Staͤnden Macht zukommen ſoll, mit Jh-
rer Koͤniglichen Majeſtaͤt gnaͤdigſtem Belieben,
geſchickte Perſonen zu ernennen und zu verordnen,
ſelbige auch mit gehoͤrigem Unterricht zu verſorgen,
zu anſtaͤndiger Erzieh- und Unterweiſung der Koͤ-
niglichen Kinder in der reinen Lutheriſchen Lehre,
und allen Koͤniglichen Tugenden, Sitten und Wiſ-
ſenſchafften, als dem Grunde eines kuͤnfftigen or-
dentlichen und verſtaͤndigen Regiments. Zu dem
Ende muͤſſen auch diejenigen Perſonen, welchen
dieſe hohe Angelegenheit zu rechtſchaffener eifriger
Beſorgung anvertrauet wird, den Reichs-Staͤu-
den Rede und Antwort geben, ob durch ihre Nach-
laͤßigkeit und Verhaͤngniß etwas moͤchte zu Schul-
den kommen; wie denn auch die Reichs-Staͤnde
Macht haͤtten, wann es noͤthig befunden wuͤrde,
mit ihnen Wechſel und Veraͤnderung zu treffen.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/219>, abgerufen am 23.11.2024.
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