nach wieder ein anderer Cavalier in einer Gegen- Rede geantwortet.
§. 37. Die Glück-wünschungs-Complimens von den anwesenden Hoch-Fürstlichen Hochzeit- Gästen, von den anwesenden frembden Ministres, von den Deputirten der sämtlichen Collegiorum und der Stände, werden meistentheils nach der Copulation vor der Tafel abgelegt. Die andern abwesenden Fürsten pflegen nicht eher zu feliciti- ren, als biß die Notisicationen wegen der geschlosse- nen ehelichen Alliance bey ihnen eingelauffen, als- denn gratuliren sie entweder schrifftlich, oder lassen durch ihre Ministres und hierzu Gevollmächtigte, mündliche Felicitationen abstatten, zuweilen auch dem neuen Hoch-Fürstlichen Paar einige Praesente überreichen.
§. 38. So lange das Hoch-Fürstliche Beyla- ger währet, werden mancherley Lustbarkeiten vor- genommen, mit Carousellen, Masqueraden, Wirth- schafften, Feuerwercken, Illuminationen, Fuß- Turnieren, Kampf-Jagten, Schnepper-Schies- sen, Scheiben-Schiessen, Opern und Comödien und andern dergleichen, die in der letzten Abtheilung ausführlich werden beschrieben werden. Unter diesen allen sind die Turniere und Ritter-Spiele die ältesten, welche von dem zehenden Seculo an/ fast bey allen Fürstlichen Beylagern, die man mit Solennitaet celebrirt, gehalten worden. Auf die Hochzeit-Festivitaeten pflegen nach einen eben- mäßigen alten Gebrauch in Teutschland entweder
gewisse
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Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen.
nach wieder ein anderer Cavalier in einer Gegen- Rede geantwortet.
§. 37. Die Gluͤck-wuͤnſchungs-Complimens von den anweſenden Hoch-Fuͤrſtlichen Hochzeit- Gaͤſten, von den anweſenden frembden Miniſtres, von den Deputirten der ſaͤmtlichen Collegiorum und der Staͤnde, werden meiſtentheils nach der Copulation vor der Tafel abgelegt. Die andern abweſenden Fuͤrſten pflegen nicht eher zu feliciti- ren, als biß die Notiſicationen wegen der geſchloſſe- nen ehelichen Alliance bey ihnen eingelauffen, als- denn gratuliren ſie entweder ſchrifftlich, oder laſſen durch ihre Miniſtres und hierzu Gevollmaͤchtigte, muͤndliche Felicitationen abſtatten, zuweilen auch dem neuen Hoch-Fuͤrſtlichen Paar einige Præſente uͤberreichen.
§. 38. So lange das Hoch-Fuͤrſtliche Beyla- ger waͤhret, werden mancherley Luſtbarkeiten vor- genommen, mit Carouſellen, Masqueraden, Wirth- ſchafften, Feuerwercken, Illuminationen, Fuß- Turnieren, Kampf-Jagten, Schnepper-Schieſ- ſen, Scheiben-Schieſſen, Opern und Comoͤdien und andern dergleichen, die in der letzten Abtheilung ausfuͤhrlich werden beſchrieben werden. Unter dieſen allen ſind die Turniere und Ritter-Spiele die aͤlteſten, welche von dem zehenden Seculo an/ faſt bey allen Fuͤrſtlichen Beylagern, die man mit Solennitæt celebrirt, gehalten worden. Auf die Hochzeit-Feſtivitæten pflegen nach einen eben- maͤßigen alten Gebrauch in Teutſchland entweder
gewiſſe
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Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen.
nach wieder ein anderer Cavalier in einer Gegen-
Rede geantwortet.
§. 37. Die Gluͤck-wuͤnſchungs-Complimens
von den anweſenden Hoch-Fuͤrſtlichen Hochzeit-
Gaͤſten, von den anweſenden frembden Miniſtres,
von den Deputirten der ſaͤmtlichen Collegiorum
und der Staͤnde, werden meiſtentheils nach der
Copulation vor der Tafel abgelegt. Die andern
abweſenden Fuͤrſten pflegen nicht eher zu feliciti-
ren, als biß die Notiſicationen wegen der geſchloſſe-
nen ehelichen Alliance bey ihnen eingelauffen, als-
denn gratuliren ſie entweder ſchrifftlich, oder laſſen
durch ihre Miniſtres und hierzu Gevollmaͤchtigte,
muͤndliche Felicitationen abſtatten, zuweilen auch
dem neuen Hoch-Fuͤrſtlichen Paar einige Præſente
uͤberreichen.
§. 38. So lange das Hoch-Fuͤrſtliche Beyla-
ger waͤhret, werden mancherley Luſtbarkeiten vor-
genommen, mit Carouſellen, Masqueraden, Wirth-
ſchafften, Feuerwercken, Illuminationen, Fuß-
Turnieren, Kampf-Jagten, Schnepper-Schieſ-
ſen, Scheiben-Schieſſen, Opern und Comoͤdien
und andern dergleichen, die in der letzten Abtheilung
ausfuͤhrlich werden beſchrieben werden. Unter
dieſen allen ſind die Turniere und Ritter-Spiele
die aͤlteſten, welche von dem zehenden Seculo an/
faſt bey allen Fuͤrſtlichen Beylagern, die man mit
Solennitæt celebrirt, gehalten worden. Auf die
Hochzeit-Feſtivitæten pflegen nach einen eben-
maͤßigen alten Gebrauch in Teutſchland entweder
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/177>, abgerufen am 22.11.2024.
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