neuern Zeiten bekandt. Jn dem II. Theil der von Herrn Lünig edirten Teutschen Rechs-Cantzley findet man pag. 391. ein Schreiben, der auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg versommleten Ge- sandten der Evangel. Chur-Fürsten und Stände an den Kayser Leopoldum, daß sie das, dem Herrn Hertzog Christian zu Mecklenburg, über die vom Pabst zu Rom erhaltene Dispensation, zu vorge- nommener anderweitigen Ehe, ertheilte decretum confirmatorium cassiren, und dergleichen Unfug im heiligen Römischen Reich wieder alle Reichs- Constitutiones einreissen zu lassen, nicht verstatten möchten.
§. 16. Jn den Ehe-Pacten werden auch die Ti- tulaturen, die Curialien, und andre Ceremonielle, wenn die künfftige Gemahlin entweder aus einem höhern oder geringern Stande ist, ausgemacht. Churfürst Rudolph IV. aus dem Anhaltischen Stamm, nennte seine Gemahlin Annam, Land- grafens Baltzers in Thüringen Tochter, in der ihr ausgestellten Leib-Gedings-Verschreibung, seine eheliche Wirthin. Es bedeutete dieses uhralte teutsche Wort damahls eine Hauß-Frau, und hat man von alten Zeiten her einen Hauß-Vater Wirth genennet, heutiges Tages aber will es nicht in einer so vornehmen Bedeutung angesehen wer- den.
§. 17. Es ist von einigen Seculis her bräuchlich gewesen, daß die Fürstlichen Vermählungen an an- dere Procuratores oder Gevollmächtigte geschehen.
Biß-
I. Theil. X. Capitul.
neuern Zeiten bekandt. Jn dem II. Theil der von Herrn Luͤnig edirten Teutſchen Rechs-Cantzley findet man pag. 391. ein Schreiben, der auf dem Reichs-Tage zu Regenſpurg verſommleten Ge- ſandten der Evangel. Chur-Fuͤrſten und Staͤnde an den Kayſer Leopoldum, daß ſie das, dem Herrn Hertzog Chriſtian zu Mecklenburg, uͤber die vom Pabſt zu Rom erhaltene Diſpenſation, zu vorge- nommener anderweitigen Ehe, ertheilte decretum confirmatorium caſſiren, und dergleichen Unfug im heiligen Roͤmiſchen Reich wieder alle Reichs- Conſtitutiones einreiſſen zu laſſen, nicht verſtatten moͤchten.
§. 16. Jn den Ehe-Pacten werden auch die Ti- tulaturen, die Curialien, und andre Ceremonielle, wenn die kuͤnfftige Gemahlin entweder aus einem hoͤhern oder geringern Stande iſt, ausgemacht. Churfuͤrſt Rudolph IV. aus dem Anhaltiſchen Stamm, nennte ſeine Gemahlin Annam, Land- grafens Baltzers in Thuͤringen Tochter, in der ihr ausgeſtellten Leib-Gedings-Verſchreibung, ſeine eheliche Wirthin. Es bedeutete dieſes uhralte teutſche Wort damahls eine Hauß-Frau, und hat man von alten Zeiten her einen Hauß-Vater Wirth genennet, heutiges Tages aber will es nicht in einer ſo vornehmen Bedeutung angeſehen wer- den.
§. 17. Es iſt von einigen Seculis her braͤuchlich geweſen, daß die Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen an an- dere Procuratores oder Gevollmaͤchtigte geſchehen.
Biß-
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I. Theil. X. Capitul.
neuern Zeiten bekandt. Jn dem II. Theil der von
Herrn Luͤnig edirten Teutſchen Rechs-Cantzley
findet man pag. 391. ein Schreiben, der auf dem
Reichs-Tage zu Regenſpurg verſommleten Ge-
ſandten der Evangel. Chur-Fuͤrſten und Staͤnde
an den Kayſer Leopoldum, daß ſie das, dem Herrn
Hertzog Chriſtian zu Mecklenburg, uͤber die vom
Pabſt zu Rom erhaltene Diſpenſation, zu vorge-
nommener anderweitigen Ehe, ertheilte decretum
confirmatorium caſſiren, und dergleichen Unfug
im heiligen Roͤmiſchen Reich wieder alle Reichs-
Conſtitutiones einreiſſen zu laſſen, nicht verſtatten
moͤchten.
§. 16. Jn den Ehe-Pacten werden auch die Ti-
tulaturen, die Curialien, und andre Ceremonielle,
wenn die kuͤnfftige Gemahlin entweder aus einem
hoͤhern oder geringern Stande iſt, ausgemacht.
Churfuͤrſt Rudolph IV. aus dem Anhaltiſchen
Stamm, nennte ſeine Gemahlin Annam, Land-
grafens Baltzers in Thuͤringen Tochter, in der ihr
ausgeſtellten Leib-Gedings-Verſchreibung, ſeine
eheliche Wirthin. Es bedeutete dieſes uhralte
teutſche Wort damahls eine Hauß-Frau, und hat
man von alten Zeiten her einen Hauß-Vater
Wirth genennet, heutiges Tages aber will es nicht
in einer ſo vornehmen Bedeutung angeſehen wer-
den.
§. 17. Es iſt von einigen Seculis her braͤuchlich
geweſen, daß die Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen an an-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/164>, abgerufen am 24.11.2024.
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