nig trincken, so giebt er dem Ober-Mundsichencken ein Zeichen, daß er an den Schenck-Tisch gehen und den Becher nehmen soll. Dieser lässt Wein und Wasser durch den Cammer-Medicum kosten, und nimmt den Becher aus den Händen des Kel- ler-Meisters. Der Cammer-Thürhüter gehet vor ihm her, und auf solche Art nähert er sich der Tafel, läst sich sodann vor dem König auf die Knie nieder, und praesentirt ihm den Becher, hält auch demselben, währender Zeit, als er trinckt, eine Schaale unter. Hat der König getruncken, so nimmt er den Becher wieder zurück, deckt denselben zu, macht einen tieffen Reverenz, trägt ihn wieder auf den Schenck-Tisch, und gehet wieder an seine vorige Stelle bey der Tafel.
§. 59. An den Fürstlichen Höfen in Teutsch- land, pflegen mehrentheils nur die Pagen das Ge- träncke den Fürstlichen Personen auf Credentz- Tellern zu reichen, so lange der Hof-Marschall oder Hauß-Marschall mit den andern Hof-Cavalieren an den Marschalls-Tafeln speisen; wenn sie aber wieder zurück kommen, und hinter der Herrschafft stehen, so übergiebt der Page den Teller mit dem Geträncke dem Hof-Marschall oder Cammer- Juncker, und dieser bedienet wieder die Fürstlichen Personen. Werden aber die Fürstlichen Nah- mens- oder Geburths- oder andere Gala-Täge ce- lebrirt, so pflegen ein paar aufwartende Cammer- Juncker, so wohl dem Fürsten als der Fürstin stets bey währender Tafel den Trunck zu praesentiren.
§. 60.
I. Theil. VIII. Capitul.
nig trincken, ſo giebt er dem Ober-Mundſichencken ein Zeichen, daß er an den Schenck-Tiſch gehen und den Becher nehmen ſoll. Dieſer laͤſſt Wein und Waſſer durch den Cammer-Medicum koſten, und nimmt den Becher aus den Haͤnden des Kel- ler-Meiſters. Der Cammer-Thuͤrhuͤter gehet vor ihm her, und auf ſolche Art naͤhert er ſich der Tafel, laͤſt ſich ſodann vor dem Koͤnig auf die Knie nieder, und præſentirt ihm den Becher, haͤlt auch demſelben, waͤhrender Zeit, als er trinckt, eine Schaale unter. Hat der Koͤnig getruncken, ſo nimmt er den Becher wieder zuruͤck, deckt denſelben zu, macht einen tieffen Reverenz, traͤgt ihn wieder auf den Schenck-Tiſch, und gehet wieder an ſeine vorige Stelle bey der Tafel.
§. 59. An den Fuͤrſtlichen Hoͤfen in Teutſch- land, pflegen mehrentheils nur die Pagen das Ge- traͤncke den Fuͤrſtlichen Perſonen auf Credentz- Tellern zu reichen, ſo lange der Hof-Marſchall oder Hauß-Marſchall mit den andern Hof-Cavalieren an den Marſchalls-Tafeln ſpeiſen; wenn ſie aber wieder zuruͤck kommen, und hinter der Herrſchafft ſtehen, ſo uͤbergiebt der Page den Teller mit dem Getraͤncke dem Hof-Marſchall oder Cammer- Juncker, und dieſer bedienet wieder die Fuͤrſtlichen Perſonen. Werden aber die Fuͤrſtlichen Nah- mens- oder Geburths- oder andere Gala-Taͤge ce- lebrirt, ſo pflegen ein paar aufwartende Cammer- Juncker, ſo wohl dem Fuͤrſten als der Fuͤrſtin ſtets bey waͤhrender Tafel den Trunck zu præſentiren.
§. 60.
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I. Theil. VIII. Capitul.
nig trincken, ſo giebt er dem Ober-Mundſichencken
ein Zeichen, daß er an den Schenck-Tiſch gehen
und den Becher nehmen ſoll. Dieſer laͤſſt Wein
und Waſſer durch den Cammer-Medicum koſten,
und nimmt den Becher aus den Haͤnden des Kel-
ler-Meiſters. Der Cammer-Thuͤrhuͤter gehet
vor ihm her, und auf ſolche Art naͤhert er ſich der
Tafel, laͤſt ſich ſodann vor dem Koͤnig auf die Knie
nieder, und præſentirt ihm den Becher, haͤlt auch
demſelben, waͤhrender Zeit, als er trinckt, eine
Schaale unter. Hat der Koͤnig getruncken, ſo
nimmt er den Becher wieder zuruͤck, deckt denſelben
zu, macht einen tieffen Reverenz, traͤgt ihn wieder
auf den Schenck-Tiſch, und gehet wieder an ſeine
vorige Stelle bey der Tafel.
§. 59. An den Fuͤrſtlichen Hoͤfen in Teutſch-
land, pflegen mehrentheils nur die Pagen das Ge-
traͤncke den Fuͤrſtlichen Perſonen auf Credentz-
Tellern zu reichen, ſo lange der Hof-Marſchall oder
Hauß-Marſchall mit den andern Hof-Cavalieren
an den Marſchalls-Tafeln ſpeiſen; wenn ſie aber
wieder zuruͤck kommen, und hinter der Herrſchafft
ſtehen, ſo uͤbergiebt der Page den Teller mit dem
Getraͤncke dem Hof-Marſchall oder Cammer-
Juncker, und dieſer bedienet wieder die Fuͤrſtlichen
Perſonen. Werden aber die Fuͤrſtlichen Nah-
mens- oder Geburths- oder andere Gala-Taͤge ce-
lebrirt, ſo pflegen ein paar aufwartende Cammer-
Juncker, ſo wohl dem Fuͤrſten als der Fuͤrſtin ſtets
bey waͤhrender Tafel den Trunck zu præſentiren.
§. 60.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/140>, abgerufen am 21.11.2024.
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