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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728.

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II. Theil. XV. Capitul.
Mann, sondern ihren Herrn, ihren Liebsten, ihren
Versorger, ihren besten Freund u. s. w. nennen.
Die Regeln der Klugheit, die hierbey zu beobachten,
und die übrigen Anmerckungen des natürlichen und
bürgerlichen Rechts, gehören an einen andern Ort.
Jch will inzwischen im folgenden eines und das an-
dere Ceremoniel, was bey denen Hochzeiten, dem
Wohlstand und dem Gebrauch nach, vorzukommen
pflegt, anziehen.

§. 22. Es ist denenjenigen, die sich als vernünff-
tige und rechtschaffene Leute in der Welt aufführen
wollen, gar sehr unanständig, wenn sie bey ihrem
Heyrathen lasterhaffte Leute, und solche, die in
schlechter Reputation stehen, zu ihren Freywerbern
und Unterhändlern erwehlen, oder auch Mägde, alte
Trödelweiber, Jtaliener, die mit Galanterie-Waa-
ren handeln, ja wohl gar Juden, und ander nichts-
würdig Volck, bey einem so wichtigen Handel zu
Mittels-Personen gebrauchen, da man vielmehr tu-
gendhaffte, christliche und vernünfftige Leute als
Werckzeuge hierbey aussuchen solte.

§. 23. Vor der Trauung pflegen insgemein die
Aufgebothe vorherzugehen, die einen gar guten
Grund haben. Sie geschehen vornemlich zu dem
Ende, daß man erfahre, ob sich nicht etwan, entwe-
der wegen der Anverwandschafft, oder wegen eines
zu beschehenden Einspruches, ein Hinderniß hervor
thue, warum diese Personen nicht könten getrauet
werden; ingleichen daß die neuen Ehe-Leute durch
öffentlich Gebet GOtt empfohlen werden. Bey

Höhern

II. Theil. XV. Capitul.
Mann, ſondern ihren Herrn, ihren Liebſten, ihren
Verſorger, ihren beſten Freund u. ſ. w. nennen.
Die Regeln der Klugheit, die hierbey zu beobachten,
und die uͤbrigen Anmerckungen des natuͤrlichen und
buͤrgerlichen Rechts, gehoͤren an einen andern Ort.
Jch will inzwiſchen im folgenden eines und das an-
dere Ceremoniel, was bey denen Hochzeiten, dem
Wohlſtand und dem Gebrauch nach, vorzukommen
pflegt, anziehen.

§. 22. Es iſt denenjenigen, die ſich als vernuͤnff-
tige und rechtſchaffene Leute in der Welt auffuͤhren
wollen, gar ſehr unanſtaͤndig, wenn ſie bey ihrem
Heyrathen laſterhaffte Leute, und ſolche, die in
ſchlechter Reputation ſtehen, zu ihren Freywerbern
und Unterhaͤndlern erwehlen, oder auch Maͤgde, alte
Troͤdelweiber, Jtaliener, die mit Galanterie-Waa-
ren handeln, ja wohl gar Juden, und ander nichts-
wuͤrdig Volck, bey einem ſo wichtigen Handel zu
Mittels-Perſonen gebrauchen, da man vielmehr tu-
gendhaffte, chriſtliche und vernuͤnfftige Leute als
Werckzeuge hierbey ausſuchen ſolte.

§. 23. Vor der Trauung pflegen insgemein die
Aufgebothe vorherzugehen, die einen gar guten
Grund haben. Sie geſchehen vornemlich zu dem
Ende, daß man erfahre, ob ſich nicht etwan, entwe-
der wegen der Anverwandſchafft, oder wegen eines
zu beſchehenden Einſpruches, ein Hinderniß hervor
thue, warum dieſe Perſonen nicht koͤnten getrauet
werden; ingleichen daß die neuen Ehe-Leute durch
oͤffentlich Gebet GOtt empfohlen werden. Bey

Hoͤhern
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[610/0630] II. Theil. XV. Capitul. Mann, ſondern ihren Herrn, ihren Liebſten, ihren Verſorger, ihren beſten Freund u. ſ. w. nennen. Die Regeln der Klugheit, die hierbey zu beobachten, und die uͤbrigen Anmerckungen des natuͤrlichen und buͤrgerlichen Rechts, gehoͤren an einen andern Ort. Jch will inzwiſchen im folgenden eines und das an- dere Ceremoniel, was bey denen Hochzeiten, dem Wohlſtand und dem Gebrauch nach, vorzukommen pflegt, anziehen. §. 22. Es iſt denenjenigen, die ſich als vernuͤnff- tige und rechtſchaffene Leute in der Welt auffuͤhren wollen, gar ſehr unanſtaͤndig, wenn ſie bey ihrem Heyrathen laſterhaffte Leute, und ſolche, die in ſchlechter Reputation ſtehen, zu ihren Freywerbern und Unterhaͤndlern erwehlen, oder auch Maͤgde, alte Troͤdelweiber, Jtaliener, die mit Galanterie-Waa- ren handeln, ja wohl gar Juden, und ander nichts- wuͤrdig Volck, bey einem ſo wichtigen Handel zu Mittels-Perſonen gebrauchen, da man vielmehr tu- gendhaffte, chriſtliche und vernuͤnfftige Leute als Werckzeuge hierbey ausſuchen ſolte. §. 23. Vor der Trauung pflegen insgemein die Aufgebothe vorherzugehen, die einen gar guten Grund haben. Sie geſchehen vornemlich zu dem Ende, daß man erfahre, ob ſich nicht etwan, entwe- der wegen der Anverwandſchafft, oder wegen eines zu beſchehenden Einſpruches, ein Hinderniß hervor thue, warum dieſe Perſonen nicht koͤnten getrauet werden; ingleichen daß die neuen Ehe-Leute durch oͤffentlich Gebet GOtt empfohlen werden. Bey Hoͤhern

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 610. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/630>, abgerufen am 13.05.2024.