so einfältig gewesen, und ihr Geld verspielet. Man thut wohl, wenn man mit den Spielen des Glü- ckes, einige Spiele, die von dem Nachsinnen und der Geschicklichkeit dependiren, vereiniget, so kan man einen Theil von dem, so man in jenem verloh- ren, in diesem wieder erlangen.
§. 38. Man muß accurat seyn in Bezahlung dessen, so man an seinen Gegen-Parth schuldig worden, es mag nun solches ein Höherer oder un- sers gleichen oder ein Geringerer seyn, denn sonst unterziehet man sich mancherley ungleichen Urthei- len, und wird vor unwürdig geachtet, mit dem man sich weiter in ein Spiel einlassen soll. Hat man sein Geld an einem Geitzigen verlohren, so wird derselbe höchst-empfindlich darüber werden, wenn er seinen Gewinn nicht bald überkommt. Man muß demnach die verlohrne Summe entweder so gleich bezahlen, oder doch unerinnert den andern Tag seinem Gegen-Parth zustellen.
§. 39. Man vergesse auch nicht das gewöhn- liche Charten-Geld an diejenigen Bedienten, so die Charten hergeben müssen, zu entrichten; man könte sonst durch eine so unzeitige Spahrsamkeit gar sehr beschimpffet werden, zumahl an Höfen oder in andern vornehmen Gesellschafften. Diese Leute, bey denen bißweilen dieses Charten-Geld zu einem Stück ihrer Besoldung geworden, wür- den einen nachgehends allenthalben theils bey ih- ren Herrschafften theils bey Frembden ausschreyen,
und
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Vom Spielen.
ſo einfaͤltig geweſen, und ihr Geld verſpielet. Man thut wohl, wenn man mit den Spielen des Gluͤ- ckes, einige Spiele, die von dem Nachſinnen und der Geſchicklichkeit dependiren, vereiniget, ſo kan man einen Theil von dem, ſo man in jenem verloh- ren, in dieſem wieder erlangen.
§. 38. Man muß accurat ſeyn in Bezahlung deſſen, ſo man an ſeinen Gegen-Parth ſchuldig worden, es mag nun ſolches ein Hoͤherer oder un- ſers gleichen oder ein Geringerer ſeyn, denn ſonſt unterziehet man ſich mancherley ungleichen Urthei- len, und wird vor unwuͤrdig geachtet, mit dem man ſich weiter in ein Spiel einlaſſen ſoll. Hat man ſein Geld an einem Geitzigen verlohren, ſo wird derſelbe hoͤchſt-empfindlich daruͤber werden, wenn er ſeinen Gewinn nicht bald uͤberkommt. Man muß demnach die verlohrne Summe entweder ſo gleich bezahlen, oder doch unerinnert den andern Tag ſeinem Gegen-Parth zuſtellen.
§. 39. Man vergeſſe auch nicht das gewoͤhn- liche Charten-Geld an diejenigen Bedienten, ſo die Charten hergeben muͤſſen, zu entrichten; man koͤnte ſonſt durch eine ſo unzeitige Spahrſamkeit gar ſehr beſchimpffet werden, zumahl an Hoͤfen oder in andern vornehmen Geſellſchafften. Dieſe Leute, bey denen bißweilen dieſes Charten-Geld zu einem Stuͤck ihrer Beſoldung geworden, wuͤr- den einen nachgehends allenthalben theils bey ih- ren Herrſchafften theils bey Frembden ausſchreyen,
und
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Vom Spielen.
ſo einfaͤltig geweſen, und ihr Geld verſpielet. Man
thut wohl, wenn man mit den Spielen des Gluͤ-
ckes, einige Spiele, die von dem Nachſinnen und
der Geſchicklichkeit dependiren, vereiniget, ſo kan
man einen Theil von dem, ſo man in jenem verloh-
ren, in dieſem wieder erlangen.
§. 38. Man muß accurat ſeyn in Bezahlung
deſſen, ſo man an ſeinen Gegen-Parth ſchuldig
worden, es mag nun ſolches ein Hoͤherer oder un-
ſers gleichen oder ein Geringerer ſeyn, denn ſonſt
unterziehet man ſich mancherley ungleichen Urthei-
len, und wird vor unwuͤrdig geachtet, mit dem man
ſich weiter in ein Spiel einlaſſen ſoll. Hat man
ſein Geld an einem Geitzigen verlohren, ſo wird
derſelbe hoͤchſt-empfindlich daruͤber werden, wenn
er ſeinen Gewinn nicht bald uͤberkommt. Man
muß demnach die verlohrne Summe entweder ſo
gleich bezahlen, oder doch unerinnert den andern
Tag ſeinem Gegen-Parth zuſtellen.
§. 39. Man vergeſſe auch nicht das gewoͤhn-
liche Charten-Geld an diejenigen Bedienten, ſo die
Charten hergeben muͤſſen, zu entrichten; man
koͤnte ſonſt durch eine ſo unzeitige Spahrſamkeit
gar ſehr beſchimpffet werden, zumahl an Hoͤfen
oder in andern vornehmen Geſellſchafften. Dieſe
Leute, bey denen bißweilen dieſes Charten-Geld
zu einem Stuͤck ihrer Beſoldung geworden, wuͤr-
den einen nachgehends allenthalben theils bey ih-
ren Herrſchafften theils bey Frembden ausſchreyen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/445>, abgerufen am 19.05.2024.
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