rungen nachtragen, sondern sich auch einige Anmer- ckungen, die man aus dem Umgang von den Leuten selbst, oder von ihren Anverwandten, Secretairs, Bedienten, u. s. w. erlernt, und die gleichsam als Ausnahmen der Regeln bißweilen anzusehen, auf- setzen muß. Es ereignen sich zuweilen bey den Ti- tulaturen gewisse Puncte, dadurch man sich, nach- dem man sie beobachtet oder nicht, bey dem andern entweder besonders einschmeicheln, oder auch ohne seine Schuld in Ungunst setzen kan, und darauf man sonst, wenn man nicht von andern Nachricht er- langt, vor sich selbst nimmermehr hätte fallen kön- nen. Also wäre mancher gar wohl befugt, seinem Stand und Character nach, der ihm ertheilt wor- den, eine gewisse höhere Titulatur oder Benennung anzunehmen, er hat aber seine besondern rationes politicas, oder oeconomicas, oder es steckt sonst ein gewisses historisches Geheimniß dahinter, warum ers lieber siehet, daß man ihn damit verschonet, und etwas geringers beylegt.
§. 18. Bey der Titulatur und Aufschrifft an die verehlichten Dames, ist eine bekandte Anmerckung, daß man das Hauß und die Familie, von der sie herstammen, gerne darzu setzt; es leidet aber diese Regel ihre Ausnahme, wenn eine von geringern Standes an eine Person höhern Standes vermäh- let worden. Es würde sonst das Ansehen gewin- nen, als ob man ihr hiedurch ihre geringere Her- kunfft vorwerffen wolte, und dem Respect, den man einer Dame schuldig, fast zu nahe treten.
§. 19.
Vom Briefſchreiben u. Correſpondenz.
rungen nachtragen, ſondern ſich auch einige Anmer- ckungen, die man aus dem Umgang von den Leuten ſelbſt, oder von ihren Anverwandten, Secretairs, Bedienten, u. ſ. w. erlernt, und die gleichſam als Ausnahmen der Regeln bißweilen anzuſehen, auf- ſetzen muß. Es ereignen ſich zuweilen bey den Ti- tulaturen gewiſſe Puncte, dadurch man ſich, nach- dem man ſie beobachtet oder nicht, bey dem andern entweder beſonders einſchmeicheln, oder auch ohne ſeine Schuld in Ungunſt ſetzen kan, und darauf man ſonſt, wenn man nicht von andern Nachricht er- langt, vor ſich ſelbſt nimmermehr haͤtte fallen koͤn- nen. Alſo waͤre mancher gar wohl befugt, ſeinem Stand und Character nach, der ihm ertheilt wor- den, eine gewiſſe hoͤhere Titulatur oder Benennung anzunehmen, er hat aber ſeine beſondern rationes politicas, oder œconomicas, oder es ſteckt ſonſt ein gewiſſes hiſtoriſches Geheimniß dahinter, warum ers lieber ſiehet, daß man ihn damit verſchonet, und etwas geringers beylegt.
§. 18. Bey der Titulatur und Aufſchrifft an die verehlichten Dames, iſt eine bekandte Anmerckung, daß man das Hauß und die Familie, von der ſie herſtammen, gerne darzu ſetzt; es leidet aber dieſe Regel ihre Ausnahme, wenn eine von geringern Standes an eine Perſon hoͤhern Standes vermaͤh- let worden. Es wuͤrde ſonſt das Anſehen gewin- nen, als ob man ihr hiedurch ihre geringere Her- kunfft vorwerffen wolte, und dem Reſpect, den man einer Dame ſchuldig, faſt zu nahe treten.
§. 19.
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Vom Briefſchreiben u. Correſpondenz.
rungen nachtragen, ſondern ſich auch einige Anmer-
ckungen, die man aus dem Umgang von den Leuten
ſelbſt, oder von ihren Anverwandten, Secretairs,
Bedienten, u. ſ. w. erlernt, und die gleichſam als
Ausnahmen der Regeln bißweilen anzuſehen, auf-
ſetzen muß. Es ereignen ſich zuweilen bey den Ti-
tulaturen gewiſſe Puncte, dadurch man ſich, nach-
dem man ſie beobachtet oder nicht, bey dem andern
entweder beſonders einſchmeicheln, oder auch ohne
ſeine Schuld in Ungunſt ſetzen kan, und darauf man
ſonſt, wenn man nicht von andern Nachricht er-
langt, vor ſich ſelbſt nimmermehr haͤtte fallen koͤn-
nen. Alſo waͤre mancher gar wohl befugt, ſeinem
Stand und Character nach, der ihm ertheilt wor-
den, eine gewiſſe hoͤhere Titulatur oder Benennung
anzunehmen, er hat aber ſeine beſondern rationes
politicas, oder œconomicas, oder es ſteckt ſonſt ein
gewiſſes hiſtoriſches Geheimniß dahinter, warum
ers lieber ſiehet, daß man ihn damit verſchonet, und
etwas geringers beylegt.
§. 18. Bey der Titulatur und Aufſchrifft an die
verehlichten Dames, iſt eine bekandte Anmerckung,
daß man das Hauß und die Familie, von der ſie
herſtammen, gerne darzu ſetzt; es leidet aber dieſe
Regel ihre Ausnahme, wenn eine von geringern
Standes an eine Perſon hoͤhern Standes vermaͤh-
let worden. Es wuͤrde ſonſt das Anſehen gewin-
nen, als ob man ihr hiedurch ihre geringere Her-
kunfft vorwerffen wolte, und dem Reſpect, den man
einer Dame ſchuldig, faſt zu nahe treten.
§. 19.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/353>, abgerufen am 18.05.2024.
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