liche Dienste zu leisten, und richtet sich so viel ihm nur immer möglich, nach ihren Willen und Nei- gungen. Es gereichet seiner Herrschafft selbst zu Ehren, wenn fremde sehen, daß ihre Diener qua- lificirt, und über die maßen mühsam und besorgt sind, Fremde zu bedienen, die Praesente, welche die fremden Herrschafften an die Cavaliers und ande- re, die das Aufwarten haben, austheilt, werden ge- meiniglich vor diejenigen, die sich hierbey accurat bezeugen, ansehnlicher und besser; sie setzen sich auch wohl bißweilen hiedurch bey der fremden Herrschafft in solche Gnade, daß sie dieselben, zu der Diener Verbeßerung, in ihre eigene Dienste ziehen, oder sie doch bey ihren Herrschafften rühmen.
§. 25. Er ist auch überhaupt gegen alle Fremde, ohn Unterscheid des Standes und ihres Characters, höflich und dienstfertig, sie mögen nun nach Hof kommen, um die Gnade zu haben, der Herrschafft ihren Reverence zu machen, oder bloß den Hof zu besuchen. Er erkundiget sich, wenn es zumahl junge Leute sind, ob sie etwan bey dem Hof- Marschall u. s. w. bereits gemeldt, und wenn es nicht geschehen, ertheilt er ihnen Nachricht, an wem sie sich zu adressiren haben; spühret er, daß sie es nöthig haben, und vor gut aufnehmen möchten, so sagt er ihnen eines und das andere von dem Cere- moniel des Hofes, wie es bey der Tafel, bey dem Gesundheits-Trincken u. s. w. in diesem oder je- nem, gehalten werde, er praesentirt sie selbst an an- dere Cavaliers, unterhält sie bey Hofe mit Discour-
sen,
Von dem Hof-Leben.
liche Dienſte zu leiſten, und richtet ſich ſo viel ihm nur immer moͤglich, nach ihren Willen und Nei- gungen. Es gereichet ſeiner Herrſchafft ſelbſt zu Ehren, wenn fremde ſehen, daß ihre Diener qua- lificirt, und uͤber die maßen muͤhſam und beſorgt ſind, Fremde zu bedienen, die Præſente, welche die fremden Herrſchafften an die Cavaliers und ande- re, die das Aufwarten haben, austheilt, werden ge- meiniglich vor diejenigen, die ſich hierbey accurat bezeugen, anſehnlicher und beſſer; ſie ſetzen ſich auch wohl bißweilen hiedurch bey der fremden Herrſchafft in ſolche Gnade, daß ſie dieſelben, zu der Diener Verbeßerung, in ihre eigene Dienſte ziehen, oder ſie doch bey ihren Herrſchafften ruͤhmen.
§. 25. Er iſt auch uͤberhaupt gegen alle Fremde, ohn Unterſcheid des Standes und ihres Characters, hoͤflich und dienſtfertig, ſie moͤgen nun nach Hof kommen, um die Gnade zu haben, der Herrſchafft ihren Reverence zu machen, oder bloß den Hof zu beſuchen. Er erkundiget ſich, wenn es zumahl junge Leute ſind, ob ſie etwan bey dem Hof- Marſchall u. ſ. w. bereits gemeldt, und wenn es nicht geſchehen, ertheilt er ihnen Nachricht, an wem ſie ſich zu adreſſiren haben; ſpuͤhret er, daß ſie es noͤthig haben, und vor gut aufnehmen moͤchten, ſo ſagt er ihnen eines und das andere von dem Cere- moniel des Hofes, wie es bey der Tafel, bey dem Geſundheits-Trincken u. ſ. w. in dieſem oder je- nem, gehalten werde, er præſentirt ſie ſelbſt an an- dere Cavaliers, unterhaͤlt ſie bey Hofe mit Diſcour-
ſen,
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0259"n="239"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von dem Hof-Leben.</hi></fw><lb/>
liche Dienſte zu leiſten, und richtet ſich ſo viel ihm<lb/>
nur immer moͤglich, nach ihren Willen und Nei-<lb/>
gungen. Es gereichet ſeiner Herrſchafft ſelbſt zu<lb/>
Ehren, wenn fremde ſehen, daß ihre Diener <hirendition="#aq">qua-<lb/>
lifici</hi>rt, und uͤber die maßen muͤhſam und beſorgt<lb/>ſind, Fremde zu bedienen, die <hirendition="#aq">Præſente,</hi> welche die<lb/>
fremden Herrſchafften an die <hirendition="#aq">Cavaliers</hi> und ande-<lb/>
re, die das Aufwarten haben, austheilt, werden ge-<lb/>
meiniglich vor diejenigen, die ſich hierbey <hirendition="#aq">accurat</hi><lb/>
bezeugen, anſehnlicher und beſſer; ſie ſetzen ſich<lb/>
auch wohl bißweilen hiedurch bey der fremden<lb/>
Herrſchafft in ſolche Gnade, daß ſie dieſelben, zu der<lb/>
Diener Verbeßerung, in ihre eigene Dienſte ziehen,<lb/>
oder ſie doch bey ihren Herrſchafften ruͤhmen.</p><lb/><p>§. 25. Er iſt auch uͤberhaupt gegen alle Fremde,<lb/>
ohn Unterſcheid des Standes und ihres <hirendition="#aq">Characters,</hi><lb/>
hoͤflich und dienſtfertig, ſie moͤgen nun nach Hof<lb/>
kommen, um die Gnade zu haben, der Herrſchafft<lb/>
ihren <hirendition="#aq">Reverence</hi> zu machen, oder bloß den Hof<lb/>
zu beſuchen. Er erkundiget ſich, wenn es zumahl<lb/>
junge Leute ſind, ob ſie etwan bey dem Hof-<lb/>
Marſchall u. ſ. w. bereits gemeldt, und wenn es<lb/>
nicht geſchehen, ertheilt er ihnen Nachricht, an wem<lb/>ſie ſich zu <hirendition="#aq">adreſſi</hi>ren haben; ſpuͤhret er, daß ſie es<lb/>
noͤthig haben, und vor gut aufnehmen moͤchten, ſo<lb/>ſagt er ihnen eines und das andere von dem <hirendition="#aq">Cere-<lb/>
moniel</hi> des Hofes, wie es bey der Tafel, bey dem<lb/>
Geſundheits-Trincken u. ſ. w. in dieſem oder je-<lb/>
nem, gehalten werde, er <hirendition="#aq">præſenti</hi>rt ſie ſelbſt an an-<lb/>
dere <hirendition="#aq">Cavaliers,</hi> unterhaͤlt ſie bey Hofe mit <hirendition="#aq">Diſcour-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">ſ</hi>en,</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[239/0259]
Von dem Hof-Leben.
liche Dienſte zu leiſten, und richtet ſich ſo viel ihm
nur immer moͤglich, nach ihren Willen und Nei-
gungen. Es gereichet ſeiner Herrſchafft ſelbſt zu
Ehren, wenn fremde ſehen, daß ihre Diener qua-
lificirt, und uͤber die maßen muͤhſam und beſorgt
ſind, Fremde zu bedienen, die Præſente, welche die
fremden Herrſchafften an die Cavaliers und ande-
re, die das Aufwarten haben, austheilt, werden ge-
meiniglich vor diejenigen, die ſich hierbey accurat
bezeugen, anſehnlicher und beſſer; ſie ſetzen ſich
auch wohl bißweilen hiedurch bey der fremden
Herrſchafft in ſolche Gnade, daß ſie dieſelben, zu der
Diener Verbeßerung, in ihre eigene Dienſte ziehen,
oder ſie doch bey ihren Herrſchafften ruͤhmen.
§. 25. Er iſt auch uͤberhaupt gegen alle Fremde,
ohn Unterſcheid des Standes und ihres Characters,
hoͤflich und dienſtfertig, ſie moͤgen nun nach Hof
kommen, um die Gnade zu haben, der Herrſchafft
ihren Reverence zu machen, oder bloß den Hof
zu beſuchen. Er erkundiget ſich, wenn es zumahl
junge Leute ſind, ob ſie etwan bey dem Hof-
Marſchall u. ſ. w. bereits gemeldt, und wenn es
nicht geſchehen, ertheilt er ihnen Nachricht, an wem
ſie ſich zu adreſſiren haben; ſpuͤhret er, daß ſie es
noͤthig haben, und vor gut aufnehmen moͤchten, ſo
ſagt er ihnen eines und das andere von dem Cere-
moniel des Hofes, wie es bey der Tafel, bey dem
Geſundheits-Trincken u. ſ. w. in dieſem oder je-
nem, gehalten werde, er præſentirt ſie ſelbſt an an-
dere Cavaliers, unterhaͤlt ſie bey Hofe mit Diſcour-
ſen,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/259>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.