Rohde, Erwin: Psyche. Seelencult und Unsterblichkeitsglaube der Griechen. Freiburg u. a., 1894.fordert Hades 1). Die fromme Verehrung der Götter bleibt Abgeschieden in den Hades hat aber der Todte doch 1) Hades, os oute toupieikes oute ten kharin oiden, monen desterxe ten aplos diken. fr. 703. Nämlich das Recht völliger Gleicheit (da alle irdi- schen Unterschiede abgefallen sind): o g Aides tous nomous isous pothei. Ant. 519. 2) e gar eusebeia sunthneskei brotois (sie stirbt wenn der Mensch, dem sie eigen war, stirbt, d. h. sie folgt ihm, seiner psukhe, in die Unter- welt. Verdorben scheint hier nichts), kan zosi kan thanosin ouk apollu- tai. Phil. 1443 f. 3) Ohne rituale Bestattung ist der Todte ton katothe theon amoiros akteristos anosios nekus. Ant. 1070 f. 4) entaphia, oia tois kato nomizetai El. 326. kterismata 433. 931;
loutra 84. 434 (vgl. oben p. 222, 1); empura 405; khoai 440. -- El. 452 ff.: bitte den Todten, dass er uns und dem Orest helfe, opos to loipon auton aphneoterais khersin stephomen e ta nun doroumetha (jetzt nur Locke und Gürtel: 448 ff.) -- Todtenopfer von Seiten der Feinde, ja deren Annähe- rung an das Grab sind dem darin Liegenden unangenehm und verhasst: El. 431 ff.; 442 ff. Ai. 1394 f. (Vgl. oben p. 223, 1). Hiebei ist, wie bei dem Seelencult durchweg, Anwesenheit des Todten in der Grabeshöhle fordert Hades 1). Die fromme Verehrung der Götter bleibt Abgeschieden in den Hades hat aber der Todte doch 1) Hades, ὅς οὔτε τοὐπιεικὲς οὔτε τὴν χάριν οἶδεν, μόνην δ̕ἔστερξε τὴν ἁπλῶς δίκην. fr. 703. Nämlich das Recht völliger Gleicheit (da alle irdi- schen Unterschiede abgefallen sind): ὅ γ̕ Ἅιδης τοὺς νόμους ἴσους ποϑεῖ. Ant. 519. 2) ἡ γὰρ εὐσέβεια συνϑνῄσκει βροτοῖς (sie stirbt wenn der Mensch, dem sie eigen war, stirbt, d. h. sie folgt ihm, seiner ψυχή, in die Unter- welt. Verdorben scheint hier nichts), κἂν ζῶσι κἂν ϑάνωσιν οὐκ ἀπόλλυ- ται. Phil. 1443 f. 3) Ohne rituale Bestattung ist der Todte τῶν κάτωϑε ϑεῶν ἄμοιρος ἀκτέριστος ἀνόσιος νέκυς. Ant. 1070 f. 4) ἐντάφια, οἷα τοῖς κάτω νομίζεται El. 326. κτερίσματα 433. 931;
λουτρά 84. 434 (vgl. oben p. 222, 1); ἔμπυρα 405; χοαί 440. — El. 452 ff.: bitte den Todten, dass er uns und dem Orest helfe, ὅπως τὸ λοιπὸν αὐτὸν ἀφνεωτέραις χερσὶν στέφωμεν ἢ τὰ νῦν δωρούμεϑα (jetzt nur Locke und Gürtel: 448 ff.) — Todtenopfer von Seiten der Feinde, ja deren Annähe- rung an das Grab sind dem darin Liegenden unangenehm und verhasst: El. 431 ff.; 442 ff. Ai. 1394 f. (Vgl. oben p. 223, 1). Hiebei ist, wie bei dem Seelencult durchweg, Anwesenheit des Todten in der Grabeshöhle <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0549" n="533"/> fordert Hades <note place="foot" n="1)">Hades, ὅς οὔτε τοὐπιεικὲς οὔτε τὴν χάριν οἶδεν, μόνην δ̕ἔστερξε τὴν<lb/> ἁπλῶς δίκην. <hi rendition="#i">fr.</hi> 703. Nämlich das Recht völliger Gleicheit (da alle irdi-<lb/> schen Unterschiede abgefallen sind): ὅ γ̕ Ἅιδης τοὺς νόμους ἴσους ποϑεῖ.<lb/><hi rendition="#i">Ant.</hi> 519.</note>. Die fromme Verehrung der Götter bleibt<lb/> auch im Jenseits unvergessen <note place="foot" n="2)">ἡ γὰρ εὐσέβεια συνϑνῄσκει βροτοῖς (sie stirbt wenn der Mensch,<lb/> dem sie eigen war, stirbt, d. h. sie folgt ihm, seiner ψυχή, in die Unter-<lb/> welt. Verdorben scheint hier nichts), κἂν ζῶσι κἂν ϑάνωσιν οὐκ ἀπόλλυ-<lb/> ται. <hi rendition="#i">Phil.</hi> 1443 f.</note>; im übrigen hört man nichts<lb/> von Lohn oder Strafe, einer nachträglichen Ergänzung der auf<lb/> Erden nicht voll ausgetragenen vergeltenden Gerechtigkeit im<lb/> Lande der Seelen.</p><lb/> <p>Abgeschieden in den Hades hat aber der Todte doch<lb/> noch Ansprüche an die Oberwelt und die dort Lebenden. Mit<lb/> den homerischen Unterweltsbildern verbindet sich der Seelen-<lb/> cult und was sich aus ihm an Vorstellungen vom Nachleben<lb/> der Todten ergab. Die Nächstverwandten schulden dem Ver-<lb/> storbenen die feierliche Bestattung, als erste Erweisung from-<lb/> mer Pflege seines Seelenheils <note place="foot" n="3)">Ohne rituale Bestattung ist der Todte τῶν κάτωϑε ϑεῶν ἄμοιρος<lb/> ἀκτέριστος ἀνόσιος νέκυς. <hi rendition="#i">Ant.</hi> 1070 f.</note>. Zweimal, im „Aias“ und in<lb/> der „Antigone“, muss Liebe und Treue der Nachgebliebenen,<lb/> dieses Recht der Todten in schwerem Widerstreit gegen irdi-<lb/> sche Gewalt, und selbst mit Preisgebung des eigenen Lebens<lb/> erkämpfend, es erhärten, dass nicht eine bedeutungslose Her-<lb/> kömmlichkeit hier vertheidigt und durchgesetzt werde. — Auch<lb/> die vollendete Bestattung schneidet den Todten nicht völlig<lb/> von dem Zusammenhang mit der Oberwelt ab. Auch später<lb/> noch vermögen ihm Opfergaben an seinem Grabe <note xml:id="seg2pn_183_1" next="#seg2pn_183_2" place="foot" n="4)">ἐντάφια, οἷα τοῖς κάτω νομίζεται <hi rendition="#i">El.</hi> 326. κτερίσματα 433. 931;<lb/> λουτρά 84. 434 (vgl. oben p. 222, 1); ἔμπυρα 405; χοαί 440. — <hi rendition="#i">El.</hi> 452 ff.:<lb/> bitte den Todten, dass er uns und dem Orest helfe, ὅπως τὸ λοιπὸν αὐτὸν<lb/> ἀφνεωτέραις χερσὶν στέφωμεν ἢ τὰ νῦν δωρούμεϑα (jetzt nur Locke und<lb/> Gürtel: 448 ff.) — Todtenopfer von Seiten der Feinde, ja deren Annähe-<lb/> rung an das Grab sind dem darin Liegenden unangenehm und verhasst:<lb/><hi rendition="#i">El.</hi> 431 ff.; 442 ff. <hi rendition="#i">Ai.</hi> 1394 f. (Vgl. oben p. 223, 1). Hiebei ist, wie bei<lb/> dem Seelencult durchweg, Anwesenheit des Todten in der Grabeshöhle</note> wohlzuthun;<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [533/0549]
fordert Hades 1). Die fromme Verehrung der Götter bleibt
auch im Jenseits unvergessen 2); im übrigen hört man nichts
von Lohn oder Strafe, einer nachträglichen Ergänzung der auf
Erden nicht voll ausgetragenen vergeltenden Gerechtigkeit im
Lande der Seelen.
Abgeschieden in den Hades hat aber der Todte doch
noch Ansprüche an die Oberwelt und die dort Lebenden. Mit
den homerischen Unterweltsbildern verbindet sich der Seelen-
cult und was sich aus ihm an Vorstellungen vom Nachleben
der Todten ergab. Die Nächstverwandten schulden dem Ver-
storbenen die feierliche Bestattung, als erste Erweisung from-
mer Pflege seines Seelenheils 3). Zweimal, im „Aias“ und in
der „Antigone“, muss Liebe und Treue der Nachgebliebenen,
dieses Recht der Todten in schwerem Widerstreit gegen irdi-
sche Gewalt, und selbst mit Preisgebung des eigenen Lebens
erkämpfend, es erhärten, dass nicht eine bedeutungslose Her-
kömmlichkeit hier vertheidigt und durchgesetzt werde. — Auch
die vollendete Bestattung schneidet den Todten nicht völlig
von dem Zusammenhang mit der Oberwelt ab. Auch später
noch vermögen ihm Opfergaben an seinem Grabe 4) wohlzuthun;
1) Hades, ὅς οὔτε τοὐπιεικὲς οὔτε τὴν χάριν οἶδεν, μόνην δ̕ἔστερξε τὴν
ἁπλῶς δίκην. fr. 703. Nämlich das Recht völliger Gleicheit (da alle irdi-
schen Unterschiede abgefallen sind): ὅ γ̕ Ἅιδης τοὺς νόμους ἴσους ποϑεῖ.
Ant. 519.
2) ἡ γὰρ εὐσέβεια συνϑνῄσκει βροτοῖς (sie stirbt wenn der Mensch,
dem sie eigen war, stirbt, d. h. sie folgt ihm, seiner ψυχή, in die Unter-
welt. Verdorben scheint hier nichts), κἂν ζῶσι κἂν ϑάνωσιν οὐκ ἀπόλλυ-
ται. Phil. 1443 f.
3) Ohne rituale Bestattung ist der Todte τῶν κάτωϑε ϑεῶν ἄμοιρος
ἀκτέριστος ἀνόσιος νέκυς. Ant. 1070 f.
4) ἐντάφια, οἷα τοῖς κάτω νομίζεται El. 326. κτερίσματα 433. 931;
λουτρά 84. 434 (vgl. oben p. 222, 1); ἔμπυρα 405; χοαί 440. — El. 452 ff.:
bitte den Todten, dass er uns und dem Orest helfe, ὅπως τὸ λοιπὸν αὐτὸν
ἀφνεωτέραις χερσὶν στέφωμεν ἢ τὰ νῦν δωρούμεϑα (jetzt nur Locke und
Gürtel: 448 ff.) — Todtenopfer von Seiten der Feinde, ja deren Annähe-
rung an das Grab sind dem darin Liegenden unangenehm und verhasst:
El. 431 ff.; 442 ff. Ai. 1394 f. (Vgl. oben p. 223, 1). Hiebei ist, wie bei
dem Seelencult durchweg, Anwesenheit des Todten in der Grabeshöhle
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